Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 17. Dezember 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 15. April 2014, vom 5. März 2015, vom 7. Dezember 2016, vom 19. März 2019 und vom 11. März 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 28, 28.3

(Arbeitszeit)

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

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BBl 2014 3621, 2015 2253, 2016 8963, 2019 2875, 2020 2219

2020-3686

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BBl 2020

Anhang 10

Mindestlöhne und Lohnanpassungen Art. 1

Effektivlöhne Alle dem GAV unterstellte Arbeitnehmende erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen einen einmaligen Bonus von 240 Franken.

a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende am 31.12.2020 im Betrieb angestellt war.

b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2020 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je 20 Franken.

c) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2021 auszuzahlen.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

17. Dezember 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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