10 Bundesbeschluss über die Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 2021­2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 2 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen

Für die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 FIFG in den Jahren 2021­2024 wird ein Zahlungsrahmen von 418,0 Millionen Franken bewilligt.

1

Aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 können höchstens 37,3 Millionen Franken im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG zugunsten der nationalen Förderinitiative «Swiss Personalised Health Network (SPHN)» für die nationale Dateninfrastruktur im klinischen Bereich eingesetzt werden.

2

Art. 2

Teuerungsannahmen

Dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:

1 2 3

a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681

2019-2974

3943

Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 2021­2024. BB

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 3

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3944

BBl 2020