10 Bundesbeschluss über die Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 20212024
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 2 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Für die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 FIFG in den Jahren 20212024 wird ein Zahlungsrahmen von 418,0 Millionen Franken bewilligt.
1
Aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 können höchstens 37,3 Millionen Franken im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG zugunsten der nationalen Förderinitiative «Swiss Personalised Health Network (SPHN)» für die nationale Dateninfrastruktur im klinischen Bereich eingesetzt werden.
2
Art. 2
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
1 2 3
a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681
2019-2974
3943
Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 20212024. BB
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 3
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
3944
BBl 2020