20.005 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Totalrevision) vom 15. Januar 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten. Ziel der Totalrevision ist die Schaffung bzw. die Anpassung der gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im EDA, damit den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG) entsprochen wird.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Januar 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

SR 235.1

2019-2697

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Übersicht Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verlangt, dass jegliche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch Bundesorgane ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein muss. Das Gleiche gilt, wenn solche Daten online zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzungen müssen ab dem Moment erfüllt sein, in dem die Bearbeitung aufgenommen wird. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vorzubereiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann. Diese medizinischen Daten, die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören, stehen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des EDA im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.).

Es zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf organisationsinterne, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Eine Anpassung der Gesetzgebung ist notwendig, damit für die gesamte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch das EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage 1.1 Anforderungen des Datenschutzgesetzes 1.2 Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011 1.3 Vorbereitungsarbeiten 1.4 Entscheid des EDA-Vorstehers vom 2. Dezember 2015 1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrats 1.5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 1.5.2 Verhältnis zu den Strategien des Bundesrats

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Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren 2.1 Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorentwurf 2.2 Nicht berücksichtigte signifikante Bemerkungen aus der Vernehmlassung

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Grundzüge der Vorlage

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

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Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5.4 Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft 5.5 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau 5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

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Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Erlassform 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

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Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Anforderungen des Datenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG) ist seit dem 1. Juli 1993 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist, die Persönlichkeit und die Grundrechte der Personen zu schützen, deren Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetz gilt auch für das Bearbeiten von Daten durch Bundesorgane, unabhängig von der Art der Bearbeitung oder der bearbeiteten Daten. Generell sieht das DSG vor, dass das Sammeln von Personendaten rechtmässig sein muss und dass die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Die Personendaten müssen sachlich richtig sein, und die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Das DSG sieht strengere Anforderungen vor, wenn besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden sollen. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen solche Daten nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG), wenn der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. b DSG), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese gesetzlichen Anforderungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten. So dürfen gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG Bundesorgane solche Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht.

Die Anforderungen des DSG entspringen dem Verfassungsgrundsatz, wonach für jeglichen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte eine ausdrückliche Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich des Zugänglichmachens durch ein Abrufverfahren, stellt einen solchen Eingriff dar.

1.2

Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 20003 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (im Folgenden: Gesetz) vorzu2 3

SR 235.1 SR 235.2

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bereiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann.

Diese medizinischen Daten, die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören, stehen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des EDA im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.).

Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten durch das EDA wurde anlässlich der Ämterkonsultation zur Verordnung vom 9. Dezember 20114 über das Informationssystem EDAssist+ bemerkt. Dieses System ermöglicht eine professionelle und koordinierte Zusammenarbeit zwischen der Konsularischen Direktion und den diplomatischen und konsularischen Auslandvertretungen der Schweiz, um der Zunahme der Fälle von konsularischer Hilfe und der Krisensituationen (Erdbeben, Tsunami usw.) Rechnung zu tragen.

1.3

Vorbereitungsarbeiten

In den Jahren 2012 bis 2015 wurden die gesamten Aktivitäten des EDA akribisch überprüft, um zu ermitteln, in welchen Kompetenzbereichen tatsächlich mit Personendaten gearbeitet wurde. Mit den verschiedenen Akteuren im EDA wurden Gespräche geführt, um nichts zu übersehen. Das Ergebnis dieser Vorarbeiten wurde in der skizzierten Revision des Gesetzes dokumentiert; diese ist vom 11. Mai 2016 datiert und wurde dem Departementsvorsteher mit der Empfehlung vorgelegt, den Inhalt zu genehmigen und eine Gesamtrevision des Gesetzes zu beschliessen.

1.4

Entscheid des EDA-Vorstehers vom 2. Dezember 2015

Bei den Arbeiten vor und nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011 zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf die organisationsinternen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Eine Anpassung der Gesetzgebung ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die gesamte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch das EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht. Soweit nicht andere, massgeblichere Interessen die Beibehaltung von Datenschutzbestimmungen in Spezialgesetzen es rechtfertigen, erfordert die Einheit der Materie eine Zentralisierung der einschlägigen Bestimmungen im Gesetz.

Am 2. Dezember 2015 stimmte der Departementsvorsteher einer Gesamtrevision des Gesetzes zu und verlangte, dem Bundesrat sei bis spätestens Ende Juni 2017 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu beantragen.

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SR 235.24

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1.5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrats

1.5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 20165 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20166 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf erlaubt es, die Anforderungen des DSG zu erfüllen, wonach jegliche Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

1.5.2

Verhältnis zu den Strategien des Bundesrats

Die Vorlage ist vereinbar mit der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken7 sowie mit der Open-Government-Data-Strategie8.

Die Vorlage fügt sich zudem in die Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz»9 ein, auch wenn sie darin nicht explizit vorgesehen ist. Am 20. April 2016 verabschiedete der Bundesrat die Strategie «Digitale Schweiz», welche die Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vom 9. März 2012 ablöste. Mit dieser neuen Strategie soll die Schweiz vermehrt von der zunehmenden Digitalisierung profitieren und sich als innovative Volkswirtschaft noch dynamischer entwickeln.

Die Vorlage steht auch in Einklang mit der E-Government-Strategie der Schweiz10, die das Ziel verfolgt, das E-Government auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene voranzutreiben.

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Zwischen dem 28. Juni und dem 20. Oktober 2017 wurde bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Wirtschaftsverbänden und weiteren interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zum Entwurf durchgeführt.

5 6 7 8 9 10

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183 Die Strategie ist abrufbar unter: www.upic.admin.ch > IKT-Vorgaben > Strategien und Teilstrategien.

Die Strategie ist abrufbar unter: www.upic.admin.ch > IKT-Vorgaben > Strategien und Teilstrategien.

Die Strategie ist abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Digitale Schweiz und Internet > Digitale Schweiz.

Die Strategie ist abrufbar unter: www.upic.admin.ch > IKT-Vorgaben > Strategien und Teilstrategien.

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Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung11 wurde am 16. Januar 2020 veröffentlicht.

2.1

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

Der Entwurf wurde hauptsächlich in folgenden Punkten geändert: Daten über die Intimsphäre und die religiösen Ansichten und Tätigkeiten der im Ausland eingesetzten bzw. einsetzbaren Mitarbeitenden des EDA und ihrer Angehörigen sollen nicht mehr systematisch, sondern nur noch im Einzelfall bearbeitet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts gerechtfertigt und im Interesse der betroffenen Personen unerlässlich ist. Bei dieser Revision ging es nicht darum, neue schützenswerte Personendaten bearbeiten zu können. Das EDA wollte damit vielmehr volle Transparenz gegenüber den Betroffenen gewährleisten, die mit den Angaben zu ihrer Begleitperson (etwa Name und Vorname) de facto ihre sexuelle Orientierung offenlegen.

Der Entwurf sieht die Bearbeitung von Daten zu religiösen Ansichten, ethnischer oder Rassenzugehörigkeit sowie politischen Meinungen und Tätigkeiten von Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen oder bei internationalen Organisationen nicht mehr ausdrücklich vor. Diese Informationen werden vom EDA in der Tat nicht beschafft. Sollte eine dieser Personen das EDA in ihrem Lebenslauf darüber informieren, so wäre die Bearbeitung dieser Informationen direkt durch Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 geregelt. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Um insbesondere den Bedürfnissen des internationalen Genf gerecht zu werden, das sich als moderner Veranstalter von internationalen Konferenzen positionieren möchte, wird neu ein Recht auf Online-Zugriff eingeführt. Der Online-Zugriff steht nur Personen zur Verfügung, die von der Datenbearbeitung durch das EDA betroffen sind. Das internationale Genf hat jedoch ein Interesse daran, dass für die vom EDA organisierten Konferenzen moderne technologische Instrumente zur Verfügung stehen.

2.2

Nicht berücksichtigte signifikante Bemerkungen aus der Vernehmlassung

Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat wird beibehalten, da sie den aktuellen Standards in diesem Bereich entspricht (Art. 27 ff. des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013). Eine solche Regelung ist nicht ausreichend normativ, um in das Gesetz aufgenommen zu werden. Nur mit einer solchen Kom11 12 13

Der Bericht ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EDA.

SR 172.010 SR 172.220.1

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petenzdelegation kann das EDA rasch modernere Arbeitsmethoden einführen, die zur Effizienzsteigerung beitragen. Wenn jede Änderung bei der Bearbeitung bestimmter Daten eine schwerfällige Gesetzesänderung durch das Parlament bedingen würde, wäre das EDA praktisch handlungsunfähig.

Die im DSG verankerten allgemeinen Grundsätze zur Bearbeitung von Personendaten werden im Entwurf nicht wiederholt. Auch werden keine strengeren Bearbeitungsgrundsätze als im DSG vorgesehen, dies aus Gründen der Gleichbehandlung und damit das EDA effizient arbeiten kann. Massnahmen wie das ausdrückliche Einverständnis für die Datenbearbeitung oder eine Informationspflicht für die Weitergabe von Daten hätten einen unverhältnismässig grossen Mehraufwand zur Folge.

Es wird keine Konsultation der Mitarbeitenden des EDA und der Personalverbände durchgeführt. Gemäss Artikel 33 BPG ist eine solche Konsultation nur notwendig, wenn das BPG geändert wird. Der vorliegende Entwurf führt zu keiner Änderung des BPG und sieht keine neue Datenbearbeitung im Vergleich zur geltenden Regelung vor.

3

Grundzüge der Vorlage

Der Entwurf soll das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA ablösen, um einerseits den Herausforderungen im Zusammenhang mit den neuen Technologien besser gerecht zu werden und andererseits die Anforderungen des DSG vollumfänglich zu erfüllen. Regeln und Grundsätze, die sich bewährt haben, sollen nach Möglichkeit beibehalten werden. Der Entwurf begründet keine neuen Kompetenzen des EDA oder neue Datenbearbeitungen. Das Ergebnis ist ein klarerer Rechtsrahmen, der mit den Erfordernissen der Innovation vereinbar ist, damit das EDA seine Aufgaben effizient und auf moderne Weise wahrnehmen kann.

Die Idee eines Gesetzes über die Bearbeitung aller besonders schützenswerten Personendaten im EDA ist, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit Artikel 38 Absatz 3 DSG genehmigt worden. Diese Übergangsbestimmung sah vor, dass vor Inkrafttreten des DSG am 1. Juli 1993 bestehende Datensammlungen, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthielten, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des DSG, d. h. bis zum 1. Juli 1998, benutzt werden durften. Später wurde diese Frist bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Für einige Aufgaben des EDA, welche die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten beinhalten, bestehen bereits klare formell-gesetzliche Grundlagen (Auslandschweizergesetz vom 26. September 201414, [ASG]; Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200715 [GSG]; Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195316 usw.).

Andere Tätigkeiten sind nicht Gegenstand einer genauen Beschreibung in einem formellen Gesetz. Dazu gehören insbesondere die in der Organisationsverordnung 14 15 16

SR 195.1 SR 192.12 SR 747.30

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vom 20. April 201117 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)festgehaltenen Ziele. Diese Verordnung sieht unter anderem vor, dass das EDA eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen anstrebt. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten erforderlich. Diese Art von Bearbeitung darf aber nicht in einer Verordnung geregelt werden.

Überdies muss die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten auf der Ebene eines formellen Gesetzes vorgesehen sein, wenn sie von einem Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG vorgenommen wird, auch wenn die betreffende Tätigkeit im Ausland nach dem Recht des betreffenden Landes erfolgt. Dies ist insbesondere bei der Administration des Lokalpersonals des EDA der Fall: Dieses wird gemäss dem Arbeitsrecht des Gastlandes eingestellt, aber die Bearbeitung seiner Personendaten muss gemäss DSG dennoch in einer formellen gesetzlichen Grundlage nach Schweizer Recht vorgesehen sein.

Aus Gründen der Transparenz, der besseren Lesbarkeit und der Einheitlichkeit ist es daher angebracht, ein Gesetz beizubehalten, in dem sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten aufgeführt sind, die im EDA anfallen.

Auch wenn der Entwurf grundsätzlich sämtliche dieser Bearbeitungen abdecken soll, können Ausnahmen gerechtfertigt sein. Weiterhin werden spezialgesetzliche Bestimmungen die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in bestimmten Bereichen regeln, wie Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfs festhält. Dies gilt beispielsweise für das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201518 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Artikel 5 Absatz 3 SVRG hält einen wichtigen Grundsatz betreffend Vermögenswerte von Potentaten fest, nämlich die Veröffentlichung der Namensliste der von einer Sperrung betroffenen Personen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten wie Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder straf- oder verwaltungsrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Die Veröffentlichung dieser besonders schützenswerten Personendaten ist ein wichtiges Merkmal der einschlägigen schweizerischen
Praxis. Sie ist aus Gründen der Transparenz und Lesbarkeit gegenüber den betroffenen Personen im SRVG beizubehalten. Diese Lösung entspricht somit bestens den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 4 DSG, wonach die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Mit der Beibehaltung dieser Bestimmung im SVRG kann schliesslich eine Fragmentierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Einzugs von Vermögenswerten vermieden werden, die im Zuge der Vorarbeiten zum SVRG als unerwünscht eingestuft wurde.19 Artikel 23 SVRG, der der Datenbearbeitung durch die zuständigen Behörden des Bundes ­ nicht nur durch das EDA ­ eine formelle gesetzliche Grundlage gibt, wird aufgrund des Zusammenhangs mit der in Artikel 5 Absatz 3 SVRG festgehaltenen Regelung ebenfalls nicht in den Entwurf übernommen.

17 18 19

SR 172.211.1 SR 196.1 BBl 2014 5265 ff

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Schliesslich ist noch anzumerken, dass der vorliegende Entwurf keine Datenbearbeitungen regelt, die zwar im EDA anfallen, aber im Auftrag anderer Schweizer Behörden erfolgen. Diese Situationen, in denen das EDA im Ausland im Auftrag einer anderen Behörde tätig ist, werden nämlich in eigenen gesetzlichen Grundlagen geregelt, die schon jetzt die damit verbundene Datenbearbeitung vorsehen. Dies ist insbesondere im Bereich der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige der Fall, der im Ausweisgesetz vom 22. Juni 200120 (AWG) geregelt wird: In diesem Rahmen muss das EDA als ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 AWG und von Artikel 6 Absatz 2 der Ausweisverordnung vom 20. September 200221 Daten bearbeiten. Das Gleiche gilt beispielsweise für Daten, die im Rahmen der Visumverfahren bearbeitet werden; dieser Bereich wird im Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200522 (AIG) geregelt, welches die dem EDA übertragenen Aufgaben präzisiert (Art. 6 Abs. 1 AIG). Ähnliches gilt, wenn das EDA auf Ersuchen von schweizerischen Behörden Amtshilfeersuchen ins Ausland übermittelt.

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Der Entwurf verfolgt den gleichen Zweck wie das bestehende Gesetz.

2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich 1. Abschnitt: Personen im Ausland Art. 2

Zweck und Personen

Gemäss Artikel 40 der Bundesverfassung23 (BV) fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz.

Gestützt auf diese Bestimmung hat die Bundesversammlung das Auslandschweizergesetz (ASG)24 verabschiedet, das nicht nur die konsularischen Aufgaben konkretisiert, die in Artikel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196325 über konsularische Beziehungen (im Folgenden WÜK) aufgeführt sind, sondern auch die Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann, sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen regelt.

20 21 22 23 24 25

SR 143.1 SR 143.11 SR 142.20 SR 101 SR 195.1 SR 0.191.02

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Abs. 1: Das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz führen ein Auslandschweizerregister (2. Titel, 2. Kapitel ASG). Das ASG regelt überdies den konsularischen Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland (3. Titel ASG, anwendbar auf Auslandschweizerinnen und -schweizer, siehe Art. 39 Abs. 1 Bst. a ASG), ebenso die Sozialhilfeleistungen, die der Bund bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern gewährt (2. Titel, 4. Kapitel ASG).

Im Falle der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bezeichnet der Begriff «Angehörige» die Familienmitglieder von Schweizer Staatsangehörigen, die in den Genuss der Leistungen nach dem 3. Titel, 1. Kapitel ASG kommen können.

Abs. 2: Das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz erbringen für Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten (Schweizerinnen und Schweizer im Ausland), sowie für Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt, den gleichen konsularischen Schutz und die gleichen konsularischen Dienstleistungen wie für Auslandschweizerinnen und -schweizer (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b ASG sowie Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014 zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 11.446 für ein Auslandschweizergesetz26 [Bericht über das ASG], S. 1966 zu Art. 82). Die Schweiz schützt somit die Interessen ihrer Staatsangehörigen, die sich zu Reisezwecken im Ausland aufhalten, selbst wenn sie nicht der Definition von Auslandschweizerinnen und -schweizern entsprechen. Die Schweiz kann ausserdem die Interessen eines fremden Staates in einem anderen fremden Staat schützen, wenn diese beiden Staaten ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgebrochen haben oder wenn der betreffende Staat aus anderen (insbesondere finanziellen) Gründen der Schweiz die Aufgabe anvertraut, für seine Staatsangehörigen nach Bedarf konsularische Dienstleistungen zu erbringen. Im Allgemeinen kann der Bundesrat den Schutz ausländischer Staatsangehöriger auf der Basis eines Staatsvertrages gewährleisten, den er selbst abschliessen kann. Dieser Staatsvertrag kann mit einem Schutzmachtmandat verbunden sein, wenn er nach einem Abbruch von diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgeschlossen wird. Ein solches Mandat kann konsularische Funktionen
sowie diplomatische Aufgaben umfassen, die entweder von schweizerischem Personal (Vertretung der Interessen der USA im Iran) oder von Personal erbracht werden können, das vom mandatierenden Staat der Schweiz zur Verfügung gestellt wird (bidirektionale Interessenvertretung zwischen Georgien und Russland). Die Ausübung von Mandaten dieser Art dient den aussenpolitischen Interessen der Schweiz (vgl. Bericht über das ASG, S. 1950 zu Art. 56).

Art. 3

Daten

Abs. 1: Der konsularische Schutz und die weiteren konsularischen Dienstleistungen, welche die Schweiz erbringt, beinhaltet allgemeinen Beistand im Ausland, der namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen umfasst (Art. 45 ASG). Wenn einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wird, bemüht sich das EDA insbesondere, sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen und sicherzustellen, dass das Recht auf 26

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menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden (Art. 46 ASG). Das EDA kann Leistungen der sozialen Hilfe im Sinne des 4. Kapitels ASG ausrichten, und es kann in Not geratenen Personen Notdarlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren (Art. 47 ASG). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die alle in Artikel 3 aufgeführt sind.

Abs. 2: Das EDA führt im Rahmen der Umsetzung des ASG das Auslandschweizerregister. Dieses Register gilt als amtliches Personenregister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)27. Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu bearbeiten. In Absatz 2 der französischen Version wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Art. 4

Bekanntgabe von Daten

Dieser Artikel erlaubt es dem EDA, in genau umrissenen Fällen, die unter den Buchstaben a und b beschrieben sind, von der mutmasslichen Einwilligung der betroffenen Personen auszugehen, wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b DSG einzuholen. Die frühere Fassung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b DSG gestattete es, aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Einwilligung zur Bekanntgabe vorausgesetzt werden durfte, wenn die betroffene Person nicht in der Lage war, sich zu äussern. Der vorliegende Entwurf übernimmt diese frühere Regelung und schafft damit die notwendige besondere gesetzliche Grundlage für die Zustimmungsvermutung. Die übrigen in den Artikeln 6 und 19 DSG vorgesehenen Möglichkeiten der Bekanntgabe bleiben gültig. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e DSG sieht die Möglichkeit vor, von der Zustimmung einer Person zur Bekanntgabe ihrer Personendaten ins Ausland auszugehen, wenn diese Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen. Da die Bekanntgabe gegenüber einem schweizerischen Akteur wie zum Beispiel der Schweizerischen Rettungsflugwacht REGA erfolgen muss, ist die Inanspruchnahme dieses Instruments derzeit nicht mehr möglich, was eine Ungleichbehandlung in Bezug auf ausländische Akteure in diesem Bereich darstellt. Diese gilt es zu beheben. Artikel 4 ermöglicht somit, in Abweichung von Artikel 19 DSG, eine kohärente Anwendung des Instruments der Zustimmungsvermutung.

Bst. a: In Krisensituationen (Naturkatastrophen, Attentate, Krieg usw.; Art. 48 ASG) muss das EDA Daten, manchmal auch besonders schützenswerte Personendaten, an Dritte übermitteln können, um die Evakuierung von Schweizer Staatsangehörigen zu ermöglichen oder ihnen vor Ort Hilfe zu leisten. Es kann sich um die Behörden eines Drittstaates handeln, die Repatriierungsflüge organisieren. Es kann sich auch um lokale Behörden eines Drittstaates, Nichtregierungsorganisationen, das IKRK usw.

handeln, um Suchen zu ermöglichen, falls die Schweiz vor Ort nicht über die nöti27 28

SR 431.02 SR 831.10

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gen Mittel verfügt. Die Bekanntgabe von Daten an solche Dritte kommt nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse der betroffenen Person liegt.

Bst. b: Im Rahmen seiner konsularischen Tätigkeiten, insbesondere bei Hospitalisierung einer Person, die aus medizinischen Gründen nicht mehr ansprechbar ist, kann das EDA mit den Angehörigen dieser Person Kontakt aufnehmen, auch in der Schweiz, ebenso mit den Versicherungen, einschliesslich schweizerischen Versicherungen, um beispielsweise Fragen der Kostenübernahme zu klären.

2. Abschnitt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen Art. 5

Zweck und Personen

Im Rahmen der Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 200629 und des Seeschifffahrtsgesetzes bearbeitet das EDA besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstaben c und d DSG. Das EDA hat nämlich die Aufgabe, die ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge zu überwachen (Art. 8 Seeschifffahrtsgesetz).

In diesem Rahmen kann es von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Kapitäninnen und Kapitänen der Seeschiffe unter Schweizer Flagge jederzeit die Auskünfte einholen, die es zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt, und es kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen (Art. 9 Abs. 3 Seeschifffahrtsgesetz). Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln auch Fragen der Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtspflege (Erster Titel, Dritter Abschnitt), der finanziellen Mittel (Art. 24 Seeschifffahrtsgesetz), der Anheuerungsverträge (Dritter Titel, Zweiter Abschnitt). Das Gesetz enthält überdies Straf- und Disziplinarbestimmungen (Achter Titel).

Art. 6

Daten

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die alle in Artikel 6 aufgeführt sind. Die Reederinnen und Reeder schliessen einen Rahmenvertrag mit der Schweizer Sektion der Seeleute-Gewerkschaft Nautilus International ab, die dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) angeschlossen ist. Gemäss dem Beschwerderecht der Seeleute muss das EDA Kenntnis von diesem Vertrag haben. Überdies hat das Seearbeitsübereinkommen das Ziel, die Achtung der folgenden Grundrechte sicherzustellen: Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; effektive Abschaffung der Kinderarbeit; Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. In diesem Rahmen agiert das EDA als Mediator zwischen den Seeleuten und der Reederin oder dem Reeder (Bst. a). Es muss über die Gesundheit der Seeleute Bescheid wissen, um die Bestätigungen (endorsements) der Fachausweise der See29

SR 0.822.81

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leute ausstellen zu können (Bst. b). Überdies muss das EDA Kenntnis von Bussen haben, um ein straf- oder verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten zu können (Bst. c). Schliesslich können Schweizer Seeleute um Massnahmen der sozialen Hilfe ersuchen, wie dies im Reglement vom 16. Dezember 200230 über die Verwendung der dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abgelieferten Ordnungsbussen vorgesehen ist.

Art. 7

Bekanntgabe von Daten

Abs. 1: Werden an Bord eines Hochseeschiffes unter Schweizer Flagge strafbare Handlungen begangen, so wird das Ergebnis der von der Kapitänin oder dem Kapitän durchgeführten Untersuchungen vom EDA an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übermittelt.

Abs. 2: Bei Zwischenfällen einer gewissen Tragweite an Bord von Handelsschiffen unter Schweizer Flagge leitet die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Untersuchung ein. Nötigenfalls muss das EDA die relevanten Unterlagen in seinem Besitz und die darin enthaltenen Daten übergeben.

3. Abschnitt: Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen Im Falle der Mitarbeitenden des EDA bezeichnet der Begriff «Angehörige» die Begleitpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d und die Kinder im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung des EDA vom 20. September 200231 zur Bundespersonalverordnung.

Art. 8

Zweck und Personen

Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch das EDA im Rahmen der Administration des gemäss BPG eingestellten Personals stützt sich auf die Artikel 27 ff. BPG. Somit muss diese Bearbeitung hier nicht erschöpfend geregelt werden. Dennoch muss der Entwurf ergänzende Bestimmungen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von im Ausland eingesetzten EDA-Mitarbeitenden mit einem dem BPG unterstellten Arbeitsvertrag vorsehen. Für diese Personenkategorie ist nämlich der Katalog der besonders schützenswerten Daten im BPG allein nicht ausreichend. Das EDA muss in der Lage sein, die Möglichkeiten von Auslandeinsätzen bestimmter Mitarbeitender bestmöglich abzuwägen. Die Gründe für eine Ausweitung des Katalogs der besonders schützenswerten Personendaten über das hinaus, was im BPG vorgesehen ist, sind einerseits solche der Sicherheit, im Interesse der betroffenen Person und ihrer Angehörigen, und anderseits solche des öffentlichen Interesses, insbesondere um zu verhindern, dass es zu einer diplomatischen Krise kommt, die hätte vermieden werden können, wenn die Perso30 31

In der AS nicht veröffentlicht.

SR 172.220.111.343.3

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BBl 2020

nen im Lichte der lokalen Besonderheiten des Gastlandes umsichtiger eingesetzt worden wären.

Art. 9

Daten

Die Wahrnehmung der dem EDA als Arbeitgeber übertragenen Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die alle in Artikel 9 aufgeführt sind.

Abs. 1: Das EDA muss über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeitenden und ihrer Angehörigen, die sie bei einem Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es insbesondere ihren Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann.

Abs. 2 Bst. a: Ausnahmsweise kann das EDA, aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes, die Daten zu den religiösen Ansichten und Praktiken der ins Ausland entsandten oder zu entsendenden Mitarbeitenden und ihrer Angehörigen bearbeiten. Es ist zu vermeiden, dass in Drittstaaten, in denen namentlich interreligiöse Konflikte herrschen oder in denen Religion ein Reizthema ist, die Religion und die damit verbundenen Praktiken der Mitarbeitenden deren Tätigkeit vor Ort verunmöglichen oder einen diplomatischen Zwischenfall auslösen und die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden.

Abs. 2 Bst. b: Schliesslich muss das EDA in besonderen Fällen auch darauf achten, nicht eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in ein anderes Land zu entsenden, wenn die sexuelle Orientierung der betreffenden Person oder ihrer Angehörigen sie im Gastland in Gefahr bringen könnte, weil eine solche Orientierung nicht anerkannt und womöglich strafrechtlich verfolgt wird.

Art. 10

Bekanntgabe von Daten

Die Entsendung ins Ausland kann krankenversicherungsrechtliche Nachteile für die Mitarbeitenden und die sie begleitenden Angehörigen zur Folge haben. Das EDA muss mit dem Krankenversicherer des Departements zusammenarbeiten, um solche Nachteile möglichst auszuschliessen.

4. Abschnitt: Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen Im Falle der Lokalangestellten bezeichnet der Begriff «Angehörige» die Personen, welche mit der betreffenden Person im gemeinsamen Haushalt leben.

Art. 11

Zweck und Personen

Das EDA zieht Lokalangestellte bei, die direkt von den Auslandvertretungen mit einem Arbeitsvertrag angestellt werden, der dem Landesrecht und nicht dem BPG unterstellt ist. Das EDA bearbeitet so Daten des Lokalpersonals, das für verschiede1363

BBl 2020

ne Tätigkeiten angestellt wird (zum Beispiel Administration, Visa, Bereich Ostzusammenarbeit, Hausdienst, Gartenpflege usw.). Obwohl lokales Recht anwendbar ist, gilt beim Datenschutz und bei der Datenbearbeitung schweizerisches Recht. Als Inhaber von Datensammlungen ist das EDA nämlich ein Bundesorgan, für das die Anforderungen des DSG gelten.

Das EDA bearbeitet Personendaten zum Lokalpersonal, um seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten zu erfüllen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere Ziele der Datenbearbeitung sind: Senkung der Personalkosten, Verringerung der Fluktuation und der Absenzen, um die Arbeitsproduktivität und die Leistung des Personals zu steigern. Die Angestellten können über die Bearbeitung ihrer Personendaten beispielsweise mittels der Lohnabrechnungen Kenntnis erhalten, was nicht bei allen in Arten der Datenbearbeitung ausserhalb des Arbeitsverhältnisses der Fall ist.

Dieser Abschnitt lehnt sich an die Artikel 27 ff. BPG an, die für die Bearbeitung der Daten von Angestellten aller dem BPG unterstellten Arbeitgeber gelten.

Bst. a: Ermittlung und Planung des erforderlichen Personalbestands heisst, die Personalressourcen zu bestimmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Aufgaben in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht benötigt. Die Ermittlung des Personalbedarfs ist Teil der Geschäftsplanung, in welcher einerseits die Strategie und die Entwicklung der Vertretung, andererseits die demografische Entwicklung und erwartete Änderungen im Personalbestand (Altersstruktur, Mobilität usw.)

berücksichtigt werden.

Bst. b: Die Personalrekrutierung dient dazu, den notwendigen Bestand an internen und externen Mitarbeitenden sicherzustellen.

Bst. c: Die Personaladministration ­ und damit die Verwaltung der Personaldaten ­ umfasst sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Personal: Bedarfsanalyse, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erstellung von Personalakten, Meldungen an die Sozialversicherungen und Formalitäten beim Austritt von Mitarbeitenden. Bei der Verwaltung der Personaldaten werden die personenbezogenen Daten und die Informationen zu den Aufgaben und Funktionen miteinander verknüpft, was die Personalkontrolle ermöglicht.

Bst. d: Die Personalführung umfasst einen umsichtigen Einsatz der Mitarbeitenden sowie deren
Förderung und langfristige Bindung. Sie beruht auf der gegenseitigen Akzeptanz von Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie auf einer Unternehmenskultur, die Dialog und Feedback fördert. Mit der Personalführung sollen auch Diversität und Chancengleichheit umgesetzt werden.

Bst. e: Die Personalentwicklung umfasst sämtliche Massnahmen zum Erhalt und zur Steigerung der Qualifikationen der Mitarbeitenden, insbesondere durch Ausbildung, Weiterbildung, Schulung und Umschulung, Coaching, Supervision und Mentoring.

Mit der Personalentwicklung sollen die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die Führungsqualitäten und die zur Funktionsausübung erforderlichen Qualifikationen gefördert werden.

Bst. f: Die Personalkontrolle umfasst die Planung, Steuerung und Nachverfolgung der Prozesse im Zusammenhang mit dem Personal (mittels Analysen von Ver1364

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gleichsdaten, Berichten und Massnahmenplänen). Sie schafft so die nötigen Grundlagen für die Senkung der Personalkosten, der Fluktuationsraten und der Absenzen und trägt zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zu besseren Leistungen bei.

Ausserdem liefert sie wichtige Kennzahlen zur Zusammensetzung des Lokalpersonals (zum Beispiel Bestand, Anteil Männer/Frauen, sprachliche und geografische Verteilung) sowie zur Erreichung der personalpolitischen Ziele und gegebenenfalls zu den notwendigen Massnahmen.

Bst. g: Die Einstellung von Lokalpersonal durch die Schweizer Auslandvertretungen kann zu Interessenkonflikten führen, welche die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das familiäre Umfeld und dessen Eigenheiten können in bestimmten Konstellationen Situationen schaffen, in denen der oder die Lokalangestellte in einen Loyalitätskonflikt zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigen gerät. Zweck der Datenbearbeitung ist es, solche potenziellen Interessenkonflikte präventiv zu identifizieren und abzuschätzen, ob eine Einstellung oder eine bestimmte Funktionszuteilung in der Vertretung opportun ist.

Bst. h: Das EDA muss als Arbeitgeber die Interessen der Schweiz wahren. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Lokalangestellte eingestellt oder eingesetzt werden, die wegen ihrer Familienverhältnisse potenziell direkt oder indirekt die äussere Sicherheit oder die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden oder einen diplomatischen Zwischenfall mit dem Gastland auslösen könnten.

Art. 12

Daten

Bst. a: Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (unter Vorbehalt der Zustimmung des/der Angestellten), zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eines Nebenerwerbs sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden. Diese Bearbeitung rechtfertigt sich damit, dass eine Einstellung zum Beispiel nicht zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führen oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen soll. Es kann vorkommen, dass die Berufstätigkeit eines Ehepartners unvereinbar mit den dienstlichen Pflichten einer oder eines Lokalangestellten oder mit den Interessen des Bundes ist. Ein Lokalangestellter, dessen Frau Leiterin des Nachrichtendienstes des Landes ist, würde zweifellos ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.

Bst. b: Die Angaben zur gesundheitlichen Situation umfassen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Abwesenheitszeiten infolge von Krankheit oder Unfall, Berichte des ärztlichen Dienstes, Ergebnisse von Eignungsuntersuchungen und Case-Management-Daten.

Bst. c: Die Angaben zur Gesundheit werden im Rahmen der Rolle des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer des Lokalpersonals in den Ländern bearbeitet, in denen die soziale Sicherheit für lokale Angestellte und deren Familien nur eine unzureichende finanzielle Vorsorge für Krankheit, Unfall, Invalidität, Mutterschaft, Alter oder Tod umfasst. Die gleichen Daten werden auch gestützt auf Buchstabe a bezüglich der Familien des Lokalpersonals bearbeitet, um den Beitritt der Ehepartner zum Sozialversicherungssystem des EDA zu ermöglichen.

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Bst. d: Die im Rahmen der Mitarbeit erforderlichen Daten betreffen insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, soziale und fachliche Kompetenzen, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests oder der Potenzialeinschätzung sowie die Unterlagen zu absolvierten Aus- und Weiterbildungen.

Bst. e: Die Arbeitgeber sind zur Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts verpflichtet. Hierzu reichen sie den Ausgleichskassen Abrechnungen über die geschuldeten und eingezogenen Beiträge ein und übermitteln ihnen die erforderlichen Daten für die Führung der individuellen Konten der Mitarbeitenden. Zu den Sozialversicherungen gehören: AHV, IV, EO, ALV, Suva und Unfallversicherung, Familienzulagen und PUBLICA.

Bst. f: Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis, Lohnpfändungen, Auszüge aus Gerichtsentscheiden, um den Anspruch auf Familienzulagen zu bestimmen, oder um Berichte über die Bereinigung von Differenzen im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Bst. g: Da Lokalangestellte nicht den für das Bundespersonal geltenden Bestimmungen über die Personensicherheitsprüfungen, insbesondere der Verordnung vom 4. März 201132 über die Personensicherheitsprüfungen, unterstehen und aus praktischen Gründen des Informationszugangs nicht wie Dritte überprüft werden können, muss das EDA selbst die Risiken analysieren, die sich aus der Einstellung seines Lokalpersonals oder aus dessen Einsatz in bestimmten Funktionen ergeben können.

Im Rahmen dieser Abklärungen muss das EDA insbesondere Auszüge aus dem Strafregister oder andere Informationen bearbeiten, die je nach lokalen Gegebenheiten verfügbar sind und ähnliche Angaben liefern.

Art. 13

Bearbeitung von Daten

Als dem BPG unterstellter Arbeitgeber kann das EDA die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Auftrag der Bundesverwaltung betriebenen Informationssysteme (Informationssystem für das Personaldatenmanagement, Informationssystem E-Personaldossier, Informationssystem E-Rekrutierung usw.) für Personenkategorien nutzen, die nicht dem BPG unterstehen. Damit soll ein einzelner Arbeitgeber Mitarbeiterdaten auf die gleiche Weise und in den gleichen Systemen bearbeiten können, unabhängig davon, welcher Personalkategorie sie effektiv angehören.

Art. 14

Bekanntgabe von Daten

Bearbeitete medizinische Daten im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer dürfen an den Versicherungsberater des Arbeitgebers weitergegeben werden. Dieser hat mit dem Arbeitgeber einen Mandatsvertrag abgeschlossen und unterliegt den gleichen Datenschutzverpflichtungen wie der Arbeitgeber.

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SR 120.4

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5. Abschnitt: Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen Die Definition des Begriffs «Angehörige» im 4. Abschnitt gilt sinngemäss für die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter.

Art. 15

Zweck und Personen

Das EDA zieht Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter bei, um seine Aufgaben an Orten wahrzunehmen, an denen es nicht über eine diplomatische Mission oder ein Berufskonsulat verfügt (Kapitel III WÜK und Artikel 74 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 201533). Das EDA bearbeitet Daten im Rahmen der Rekrutierung dieser Personen, ihrer Ernennung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA und ihrer Tätigkeit für das EDA.

Bst. a: Der Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe a gilt sinngemäss.

Bst. b: Der Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe b gilt sinngemäss.

Bst. c: Der Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe c gilt sinngemäss.

Bst. d: Der Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe g gilt sinngemäss.

Bst. e: Der Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe h gilt sinngemäss.

Art. 16

Daten

Bst. a: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe a gilt sinngemäss.

Bst. b: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe b gilt sinngemäss.

Bst. c: Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über die Leistungen der HonorarKonsularvertreterinnen und -vertreter und zu Streitigkeiten zwischen dem EDA und den Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern im Falle einer Nichtverlängerung des Mandats.

Bst. d: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe g gilt sinngemäss.

Art. 17

Bearbeitung von Daten

Der Kommentar zu Artikel 13 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen Die Definition des Begriffs «Angehörige» im 3. Abschnitt gilt sinngemäss für die Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.

33

SR 195.11

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Art. 18

Zweck und Personen

Die Schweiz ist bestrebt, gestützt auf den Verfassungsauftrag in Artikel 54 BV, zur Linderung von Not und Armut in der Welt und zur Achtung der Menschenrechte beizutragen. Zu diesem Zweck entsendet sie jedes Jahr im Rahmen internationaler Organisationen rund 200 zivile und polizeiliche Expertinnen und Experten, um den Frieden und die Menschenrechte zu fördern. Deren Aufgaben entsprechen den geografischen und thematischen Prioritäten der Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA. Die Schweizer Expertinnen und Experten für Friedensförderung und Menschenrechte setzen ihre Kompetenzen im Dienst der internationalen Gemeinschaft ein. Im Rahmen ihrer Missionen unterstützen sie zum Beispiel den Aufbau des Rechtsstaats in Kosovo und die Beobachtung der Wahlen in der Ukraine oder sie leisten technische Unterstützung für die ivorische Polizei. Das EDA organisiert Expertenschulungen in der Schweiz und stärkt die Kompetenzen in den Krisenregionen. Die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Europäische Union sind seine wichtigsten Partner. Die Expertinnen und Experten werden an den Sitz dieser Organisationen oder in Missionen vor Ort entsandt.

Die Expertinnen und Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe ihrerseits werden für die Realisierung von Projekten der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit oder der UNO-Partner vor, während und nach Krisen oder Konflikten eingesetzt. Es handelt sich um ein Milizkorps, bestehend aus rund 700 Personen. Die meisten Expertinnen und Experten werden für die Durchführung von Projekten der Humanitären Hilfe des Bundes im Ausland eingesetzt. Andere Korpsangehörige werden den UNO-Sonderorganisationen zur Verfügung gestellt, wo sie ihre Erfahrungen und ihr Knowhow einbringen. Die Expertinnen und Experten sind in Fachgruppen eingeteilt und setzen im Feld Präventivmassnahmen um oder unterstützen die betroffene Bevölkerung.

Sobald eine Mission ansteht, erhalten die Expertinnen und Experten einen Arbeitsvertrag auf der Grundlage des BPG und der Verordnung vom 2. Dezember 200534 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe. Werden die Expertinnen und Experten nicht einer bestimmten Mission zugeteilt, so sorgt das EDA für ihre Weiterbildung.

Die in diesem Rahmen
erfolgende Datenbearbeitung besteht einzig und allein aus einem speziellen Rekrutierungsverfahren, das sich in der Form, aber vor allem bezüglich der Dauer von jenem unterscheidet, das im BPG vorgesehen ist. Da die Datenbearbeitung in diesem besonderen Rekrutierungsverfahren anderen Anforderungen genügen muss, insbesondere hinsichtlich des Datenkatalogs sowie der Datenaufbewahrung und -weitergabe, müssen diese Punkte in der Vorlage geregelt werden.

Bst. a: Ermittlung und Planung des erforderlichen Bestands heisst, die personellen Ressourcen zu bestimmen, die das EDA in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht benötigt, um den internationalen Organisationen, die Expertinnen und Experten suchen, geeignete Personen vorschlagen zu können, oder um Expertinnen 34

SR 172.220.111.9

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und Experten zu engagieren, deren Profil den Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit Krisen oder Konflikten entspricht. Die Planung des Expertenbedarfs und das Management der Expertinnen und Experten sind unerlässliche Elemente für die Strategie und Entwicklung der Politik des EDA in den Bereichen Friedensförderung und Menschenrechte ebenso wie für die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal in Krisen- oder Kriegssituationen.

Bst. b: Ziel der Rekrutierung von Expertinnen und Experten ist, zu gewährleisten, dass der nötige Bestand an ausgewählten Fachkräften mit einem bestimmten Profil vorhanden ist.

Bst. c: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe c gilt sinngemäss.

Bst. d: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe d gilt sinngemäss.

Bst. e: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe e gilt sinngemäss.

Bst. f: Der Kommentar zu Artikel 12 Buchstabe f gilt sinngemäss.

Bst. g, h und i: Der Kommentar zu Artikel 8 gilt sinngemäss.

Art. 19

Daten

Abs. 1: Die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem EDA als Rekrutierer und im Rahmen der Einsatzplanung der Expertinnen und Experten übertragen sind, bringt die Bearbeitung von Daten mit sich, die alle in Artikel 9 erwähnt sind.

Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder zur Berufstätigkeit sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden, um eine Einstellung zu vermeiden, die zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führt oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen könnte.

Abs. 2 Bst. a: Das EDA muss über den Gesundheitszustand der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen, die sie bei einem künftigen Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es insbesondere ihren Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann.

Abs. 2 Bst. b: Die im Rahmen von absolvierten Weiterbildungen bearbeiteten Daten erlauben es dem EDA sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Expertinnen und Experten in ihrem Fachbereich auf dem neusten Stand sind, um einen qualitativ hochstehenden Einsatz zu gewährleisten.

Abs. 2 Bst. c: Die Verfahrensakten und Entscheide in dieser Datenkategorie müssen dem EDA bekanntgegeben werden, sodass jeglicher Interessenkonflikt und Imageschaden vermieden werden kann, der entstehen würde, wenn eine Expertin oder ein Experte für eine bestimmte Mission eingesetzt würde, obschon sie oder er aufgrund von Vorstrafen oder Administrativmassnahmen dafür ungeeignet ist.

Abs. 3: Der Kommentar zu Artikel 9 Absatz 2 gilt sinngemäss.

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Art. 20

Bekanntgabe von Daten

Die Daten können an potenzielle Arbeitgeber weitergegeben werden, damit diese Profile auswählen können, welche die notwendigen Kriterien für die spezifische Mission erfüllen. In diesem Fall fungiert das EDA als Vermittler zwischen einem potenziellen Arbeitgeber und den Kandidatinnen und Kandidaten. Durch ihren Beitritt zum Expertenpool geben diese ihre Zustimmung zu einer entsprechenden Bekanntgabe ihrer Daten.

7. Abschnitt: Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Art. 21

Zweck und Personen

Im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen empfängt die Schweiz auf ihrem Hoheitsgebiet institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200735 (GSG), insbesondere diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen und ständige Missionen bei diesen internationalen Organisationen. Als Gaststaat und gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196136 über diplomatische Beziehungen (WÜD), dem WÜK und den Sitzabkommen untersteht die Schweiz völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten zur ordnungsgemässen Bearbeitung von Fragen der Akkreditierung, des rechtlichen Status, des Aufenthalts und der Handhabung der verschiedenen Kategorien von Legitimationskarten der Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne des GSG beinhalten. Es handelt sich um Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG tätig sind; Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben; sowie Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG zu begleiten.

Das EDA muss überdies intervenieren bei der Beilegung von Streitigkeiten, an denen die betreffenden Personen beteiligt sind, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemäss Völkerrecht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können.

Art. 22

Daten

Abs. 1: Die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die alle in Artikel 22 aufgeführt sind.

Bst. a: Das EDA interveniert bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit begünstigten Personen, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die diese gemäss Völkerrecht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können. Es muss dann Daten zu strafrechtlichen oder admi35 36

SR 192.12 SR 0.191.01

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nistrativen Verfolgungen und Sanktionen beschaffen, damit es über die nötigen Informationen verfügt, um bei der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber im Hinblick auf eine Beilegung des Streits oder die Aufhebung der Immunität der betroffenen Person zu intervenieren. In diesem Bereich interveniert das EDA innerhalb der Grenzen seiner Mittel und seiner Befugnisse zum Schutz der Interessen von Dritten.

Bst. b: Die begünstigten Personen erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte; diese stellt die Bewilligung für ihren Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer ihrer offiziellen Funktionen dar und bescheinigt ihren rechtlichen Status, insbesondere die ihnen gewährten Immunitäten. Somit spielt das EDA ihnen gegenüber die Rolle der Einwohnerkontrolle. Daher sammelt es die Daten, die für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit ihren Funktionen und ihrem Aufenthalt in der Schweiz, für das Ausstellen der Legitimationskarte und für die Beschreibung ihrer Tätigkeit notwendig sind. In diesem Zusammenhang werden auch Daten zu Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeitet. Es handelt sich nicht um Sozialhilfemassnahmen im engen Sinn, sondern um Massnahmen im Sinne der Definition von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 DSG. Unter Massnahmen der sozialen Hilfe sind vor allem Sozialversicherungsleistungen bei Krankheit und Unfall sowie Vormundschafts- und Fürsorgemassnahmen zu verstehen. Das EDA bearbeitet diese Art von Daten, um sich beim Ausstellen der Legitimationskarte oder bei deren Verlängerung zu vergewissern, dass das Sozialversicherungsrecht eingehalten wird.

Abs. 2: Das EDA führt das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung vom 22. März 201937), in welchem die Daten der Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 2 GSG bearbeitet werden. Dieses System gilt als amtliches Personenregister im Sinne des RHG (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG). Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c AHVG zu verwenden.

Art. 23

Bekanntgabe von Daten

Abs. 1: Die Daten können den genannten Behörden bekannt gegeben werden, um so die Ziele des GSG, insbesondere die in Artikel 28 GSG genannten, zu erfüllen.

Abs. 2: Das EDA kann den institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz in der Schweiz Daten über Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, sowie über Personen, die diese begleiten, bekannt geben. Da die institutionellen Begünstigten dem Schweizer Recht unterstehen, gilt eine solche Bekanntgabe nicht als grenzüberschreitend im Sinne von Artikel 6 DSG.

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SR 235.21

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8. Abschnitt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen Art. 24

Zweck und Personen

Das EDA organisiert internationale Konferenzen zur Erreichung der oben genannten Ziele, insbesondere zur Sicherstellung einer aktiven Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen. Dabei werden Daten bearbeitet, um eine ordnungsgemässe Durchführung solcher internationaler, von der Schweiz organisierter Treffen zu gewährleisten.

Art. 25

Daten

Die Wahrnehmung der organisatorischen und logistischen Aufgaben des EDA ist mit der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten verbunden, die alle in Artikel 28 aufgeführt sind. Das EDA muss verschiedene Angaben zu den teilnehmenden Personen kennen und bearbeiten, wie zum Beispiel Ernährungsgewohnheiten, Allergien, Behinderungen oder Religion, um Konferenzen organisieren und auf die besonderen Bedürfnisse von teilnehmenden Personen eingehen zu können. Die Tagesordnung einer Konferenz kann direkt durch bestimmte religiöse Aktivitäten beeinflusst werden. Bei der Wahl des Tagungsorts sind überdies allfällige körperliche Beeinträchtigungen von Teilnehmenden, insbesondere Personen im Rollstuhl, zu berücksichtigen.

Art. 26

Bearbeitungsrechte

Das EDA will die Organisation internationaler Konferenzen durch ein modernes System erleichtern, das es den teilnehmenden Personen ermöglicht, sich selbst zu registrieren. Deshalb sieht der Entwurf ein Verfahren für den Online-Zugriff auf die in diesem System zu bearbeitenden Daten vor. Das System wird demnächst eingeführt.

9. Abschnitt: Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind Art. 27

Zweck und Personen

Das Bundesgesetz vom 27. September 201338 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) regelt das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen von der Schweiz aus im Ausland. Dieses Gesetz trägt dazu bei, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Zu diesem Zweck ist eine Reihe von 38

SR 935.41

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Verboten erlassen worden, verbunden mit einer Meldepflicht. Das BPS regelt ausserdem den durch Bundesbehörden veranlassten Einsatz privater Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland in komplexen Situationen. Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 der Verordnung vom 24. Juni 201539 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS) sieht vor, dass das EDA den guten Ruf der meldepflichtigen Personen überprüft, was mit Datenbearbeitung verbunden ist.

Artikel 20 BPS wird durch diesen Abschnitt ersetzt, um so die gesamten Datenbearbeitungen, für die eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich ist, zu zentralisieren. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b BPS wird insofern geändert, als er auf Artikel 20 BPS verweist.

Art. 28

Daten

Das EDA ist befugt, die in Artikel 30 aufgeführten Daten zu bearbeiten, um seine gesetzlichen Aufgaben gemäss BPS zu erfüllen, d. h. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die Neutralität der Schweiz zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 29

Ausführungsbestimmungen

Abs. 1 Bst. a: Der Bundesrat ist verpflichtet, den Betrieb der vom EDA genutzten Informationssysteme transparent zu regeln. Besteht mehr als ein Informationssystem, so sind die internen Verknüpfungen oder externen Schnittstellen der Systeme ebenfalls darzustellen.

Abs. 1 Bst. b: Der Katalog der nicht schützenswerten Daten ist in den Ausführungsbestimmungen genauer zu definieren. Die Daten können in einem Anhang präzisiert werden, wie etwa in Anhang 1 der Verordnung vom 26. Oktober 201140 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.

Abs. 2: Die Frage nach den Rechten des Online-Zugriffs auf besonders schützenswerte Daten durch die Direktionen des EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, ist in den Ausführungsbestimmungen detailliert zu regeln, obwohl Artikel 19 Absatz 3 DSG vorsieht, dass der Online-Zugriff in einem formellen Gesetz geregelt werden müsste.

Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich deshalb, weil das EDA ganz anders organisiert ist als die anderen Departemente. Das EDA kennt keine Bundesämter, die für einen bestimmten Tätigkeitsbereich zuständig sind. Seine Tätigkeiten werden durch die verschiedenen Direktionen und das Aussennetz wahrgenommen.

Die Direktionen beschäftigen sich häufig mit den gleichen Fragen und Aufgaben wie das Aussennetz. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit dem von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz der Fall: Hier handeln die Konsularische 39 40

SR 935.411 SR 172.220.111.4

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Direktion des EDA und das Aussennetz partnerschaftlich und komplementär. Auch an der Verwaltung der Daten zu Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und anderen Erleichterungen sind viele Akteure innerhalb des EDA beteiligt. Multilaterale Fragen werden direkt von der Schweizer Mission in Genf behandelt, die zum Netzwerk der Vertretungen gehört. Bilaterale Fragen werden vom Protokoll in Bern behandelt, das zum Staatssekretariat gehört. Für die Anwendung der Wiener Übereinkommen schliesslich ist die Direktion für Völkerrecht zuständig. Die verschiedenen EDA-internen Akteure müssen somit Zugang zu den gleichen Informationen haben. Angesichts der besonderen Organisation des EDA überträgt die Vorlage dem Bundesrat die Befugnis, den Online-Zugang durch eine Verordnung zu regeln. So soll, mit Blick auf ein besseres Ressourcenmanagement, vermieden werden, bei jeder noch so geringfügigen Änderung der internen Organisation ein schwerfälliges Gesetzesrevisionsverfahren einleiten zu müssen. Der Online-Zugang für Dritte im EDA ist von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Art. 30

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Bundesgesetz vom 19. Dezember 200341 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Art. 9 Die Änderungen dieses Artikels ergeben sich aus der neuen Gliederung des Entwurfs. Die Möglichkeit, zum Zweck der Planung und Durchführung von Einsätzen Datensammlungen über die Personen zu führen, die an friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten beteiligt sind, ist in Artikel 2 dieses Gesetzes ausdrücklich vorgesehen. Auf eine Wiederholung kann deshalb verzichtet werden. Hingegen sind die Bestimmungen über die Bearbeitung von Daten der Expertenpools, also die Artikel 18­20 des Entwurfs, zu erwähnen, weil das EDA nicht der einzige Akteur in den Bereichen zivile Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte ist. Das EFD (Eidgenössische Zollverwaltung) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport müssen die entsprechenden Daten ebenfalls bearbeiten können.

Bundesgesetz vom 27. September 201342 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen Art. 20 Diese Bestimmung wird aufgehoben. Sie wird durch die gleichwertigen Artikel 27 und 28 des Entwurfs des neuen Gesetzes ersetzt mit dem Ziel, die gesamte Datenbearbeitung im EDA in ein und demselben Gesetzestext zusammenzufassen.

41 42

SR 193.9 SR 935.41

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Bundesgesetz vom 19. März 197643 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 13a Diese Bestimmung wird aufgehoben, da für die gesamte Datenbearbeitung, die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich ist, andere formell-gesetzliche Grundlagen bestehen: Das BPG und seine Ausführungsbestimmungen erlauben die Bearbeitung der Daten von Angestellten, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterstehen, während der Entwurf des neuen Gesetzes die Bearbeitung der Daten der Lokalangestellten regelt.

Zu präzisieren ist hier, dass zwar auch andere Akteure der Verwaltung in diesem Bereich tätig sind, dass aber nur das EDA Lokalpersonal anstellt. Deshalb genügen die Bestimmungen des Entwurfs des neuen Gesetzes.

Bundesgesetz vom 30. September 201644 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas45 Art. 15 Diese Bestimmung bezieht sich auf die Bearbeitung von Personendaten des Lokalpersonals des EDA, das im Bereich der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas tätig ist. Sie wurde auf Verlangen des Bundesamts für Justiz im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas in das Gesetz aufgenommen. Sie war aber bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unbefriedigend, weil die Einstellung von Lokalangestellten weit über den in diesem sektoriellen Gesetz geregelten Tätigkeitsbereich hinausgeht. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, die dem EDA die Bearbeitung der Personendaten aller seiner Angestellten erlaubt. Der Entwurf des neuen Gesetzes enthält eine umfassende gesetzliche Grundlage, die sämtliche Bedürfnisse abdeckt (s. Art. 11­14 des Entwurfs). Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann deshalb aufgehoben werden, zumal für die gesamte Datenbearbeitung, die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich ist, formell-gesetzliche Grundlagen bestehen (s. Erläuterungen zum Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe).

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Auf den Bund hat die Vorlage weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

43 44 45

SR 974.0 SR 974.1 SR 974.1

1375

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5.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage weder finanzielle Auswirkungen noch Auswirkungen anderer Art.

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

5.4

Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Gesellschaft.

5.5

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau.

5.6

Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Aufgaben des EDA, für die eine Datenbearbeitung erforderlich ist, beruhen auf mehreren Verfassungsbestimmungen. Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Laut Artikel 40 Absatz 2 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Nach Artikel 87 BV fällt namentlich die Gesetzgebung über die Schifffahrt ebenso in die Zuständigkeit des Bundes wie die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV). Des Weiteren kann der Bund gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen.

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6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Sie ermöglicht es der Schweiz als Signatarstaat, die Rechte und Pflichten aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen sowie aus den Sitzabkommen wahrzunehmen.

6.3

Erlassform

Es handelt sich um einen Mantelerlass, der dem fakultativen Referendum untersteht.

6.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen.

Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht keine Subventionen vor.

6.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 29 der Vorlage delegiert Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat. Der Bundesrat kann weiterhin gewisse Einzelheiten der vorgesehenen Datenbearbeitungen regeln, wie etwa Fragen der Opportunität des Betriebs von Informationssystemen, die Definition des Katalogs der nicht besonders schützenswerten Daten, die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung und deren konkrete Modalitäten (Beschaffung, Zugriff, Aufbewahrung und Vernichtung), soweit diese in der Vorlage nicht geregelt sind, sowie die Bekanntgabe der Daten an das Bundesamt für Statistik.

Er regelt ausserdem den Online-Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten für die EDA-Direktionen und die Auslandvertretungen der Schweiz, die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine solche Zugriffsberechtigung benötigen. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 2 ausgeführt, wird diese Frage in den Ausführungsbestimmungen detailliert zu regeln sein.

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