Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Entwurf

(BGCITES) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. b In diesem Gesetz bedeuten: b.

Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Weitergeben und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten, das Ausstellen und der Besitz von Exemplaren;

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie: 1

Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten: 2

1 2

BBl 2020 7965 SR 453

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Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG

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Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I­III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.

1

Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I­III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.

3

Art. 11a

Informationspflicht beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten

Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren.

1

2

Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

3

Art. 14 Abs. 2 Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.

2

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und 2 zweiter Satz 1

Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn: d.

bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird;

... Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.

2

Art. 16 Abs. 1 und 1bis Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen: 1

a.

fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder

b.

angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.

Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn: 1bis

a.

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für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;

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b.

die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder

c.

es sich um herrenloses Gut handelt.

Art. 24 Abs. 3 und 4 3

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.

4

Art. 26 1

Widerhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt;

b.

Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) oder 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von Handels- und Zuchtbetrieben) erlassen;

c.

Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Widerhandlung: 2

a.

gegen Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder nach Absatz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft;

b.

gewerbsmässig begangen wird;

c.

von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3

4

In leichten Fällen nach den Absätzen 1 und 3 ist die Strafe Busse.

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Absatzes für strafbar erklärt worden ist.

5

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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