Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Weizenlinien Gesuchstellerin:

Universität Zürich, Institut für Pflanzen- und Mikrobiologie

Gegenstand:

B20002 ­ Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizenlinien im Feld Gentechnische Veränderung / Eingebrachte Gene: ­ Allele des Pm3-Gens aus Weizen, welche spezifisch eine Resistenz gegen Mehltau vermitteln ­ die Gene sind teilweise versehen mit einem HA-Epitop-Tag aus Humanem Influenza A / Victoria/3/75 (H3N2); ­ manA-Gen aus E. coli, welches für PhosphomannoseIsomerase codiert; dies erlaubt den Zellen, Mannose als C-Quelle zu nutzen (Markergen).

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Vergleich von bereits 2014­2018 freigesetzten Elternlinien mit den im bewilligten Versuch B18001 untersuchten gestackten Linien; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von transgenem Weizen.

Ort des Versuchs: Protected Site von Agroscope am Standort Zürich, Reckenholz 191, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: Frühling 2021 bis Herbst 2023

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

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Die nicht vertraulichen Akten können vom 4. Januar 2021 bis und mit 3. Februar 2021 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 93 49);

2020-3866

BBl 2020

­ Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

Wer aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine Zustellung der Unterlagen per Post oder per E-Mail wünscht, kann sich unter der angegebenen Telefonnummer beim BAFU melden.

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (3. Februar 2021) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (28. Februar 2018) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

31. Dezember 2020

Bundesamt für Umwelt

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