Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus

Entwurf

(Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20202, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt:

1 2 3 4

a.

den Zweck der nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 (Covid-19-SBüV) gewährten Solidarbürgschaften und welche Verwendungen von Mitteln während der Dauer dieser Bürgschaften unzulässig sind;

b.

die Amortisation der gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredite und die Zinssätze;

c.

die Aufgaben der vier gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaften nach Buchstabe a sowie deren Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;

d.

die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung der Solidarbürgschaften und Kredite;

e.

die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund;

SR 101 BBl 2020 8477 SR 951.261 SR 951.25

2020-2330

8537

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

f.

BBl 2020

die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung der Kreditgeberinnen.

2. Abschnitt: Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln sowie Amortisation und Zinssätze Art. 2

Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln

Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV5 dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

1

2

Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind: a.

die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;

b.

die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zulässig ist jedoch: 1. die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt, 2. die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten;

c.

das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19SBüV erhaltenen Kreditmitteln; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur;

d.

die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Mittelverwendung nach Absatz 2 vertraglich aus.

3

Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen. Zulässig ist mit Zustimmung der Kreditgeberin 4

5

SR 951.261

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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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hingegen die Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20036, sofern sie mit der Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven oder zumindest des wesentlichen Teils des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder mit einer Umwandlung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verbunden ist. Die Bürgschaftsorganisation wird schriftlich oder elektronisch über die Umstrukturierung informiert.

Art. 3 1

Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite

Eine Solidarbürgschaft dauert höchstens fünf Jahre: a.

ab der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung für einen Kredit nach Artikel 3 Covid-19-SBüV7;

b.

ab der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags für einen Kredit nach Artikel 4 Covid-19-SBüV.

Die Kredite nach der Covid-19-SBüV sind innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.

2

Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern, wenn dadurch voraussichtlich die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.

3

Art. 4 1

Zinssätze

Der Zinssatz beträgt: a.

für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 3 Covid-19-SBüV8: 0,0 Prozent pro Jahr;

b.

für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 4 Covid-19-SBüV: bei Kontokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen mit fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr;

c.

für den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach der Covid19-SBüV besichert ist: gemäss Kreditvertrag.

Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.

2

6 7 8

SR 221.301 SR 951.261 SR 951.261

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3. Abschnitt: Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen und Vertrag mit dem Bund Art. 5

Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen

Die Bürgschaftsorganisationen haben bezüglich der nach der Covid-19-SBüV9 gewährten Solidarbürgschaften folgende Aufgaben: 1

2

a.

die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften;

b.

die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;

c.

die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag.

Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a.

Handlungen zur Aufklärung von Missbrauchsverdachtsfällen vornehmen, insbesondere im Austausch mit den Kreditgeberinnen, den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern sowie den Amtsstellen des Bundes und der Kantone;

b.

selbstständig Zivil- und Strafverfahren einleiten und führen;

c.

sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die Interessen des Bundes.

3

Art. 6

Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie ab.

1

2

9

Im Vertrag werden insbesondere festgelegt: a.

Art und Umfang der Leistungen der Bürgschaftsorganisation bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften sowie die Modalitäten des Beizugs Dritter;

b.

die Abgeltung für die Leistungen nach Buchstabe a sowie für den Aufbau zusätzlicher administrativer Ressourcen und für den Beizug Dritter;

c.

die Vorgaben betreffend die periodische Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Budgetierung und die Rechnungslegung;

d.

die für die Abrechnung der Verluste erforderliche Dokumentation;

e.

die Sicherstellung der Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen;

f.

die Voraussetzungen, unter denen Strafanzeige zu erstatten ist oder auf eine solche verzichtet wird; SR 951.261

8540

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BBl 2020

g.

die Einzelheiten bezüglich der Zustimmung zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft nach Artikel 7;

h.

die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Forderungen nach Artikel 8;

i.

die Mitwirkung der Bürgschaftsorganisation bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10;

j.

die Einzelheiten zu den Vorgaben an die Kreditgeberinnen bezüglich der Informationspflicht nach Artikel 11 Absatz 3;

k.

das Vorgehen im Streitfall;

l.

die Mindestvertragsdauer und die anschliessende Möglichkeit zur Kündigung.

4. Abschnitt: Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch Art. 7

Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft

Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der Covid-19-SBüV10 verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.

1

Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2

a.

Es liegt ein Sanierungs- beziehungsweise Liquidationsplan vor.

b.

Die finanziellen Risiken für den Bund werden durch den Rangrücktritt voraussichtlich reduziert.

c.

Es zeichnet sich eine finanzielle Erholung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dadurch ab, dass: 1. weitere Gläubigerinnen oder Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten; oder 2. ihr oder ihm wesentliche neue Mittel zur Finanzierung zufliessen.

Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren.

3

Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.

4

10

SR 951.261

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Art. 8

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Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegangenen Forderungen

Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wieder einzubringen; insbesondere: 1

a.

treibt sie vermögensrechtliche Ansprüche ein;

b.

wehrt sie unbegründete vermögensrechtliche Ansprüche ab; und

c.

bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine.

Die Bürgschaftsorganisation hat unter den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt.

2

Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter denselben Voraussetzungen teilweise auf ihre Forderung verzichten.

3

In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 100 000 Franken beteiligen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich nicht massgeblich erhöht werden.

4

Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwaltungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation: 5

a.

auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verzichten;

b.

einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zustimmen;

c.

der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.

Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.

6

Art. 9

Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation

Die Bürgschaftsorganisation kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.

Der Beizug muss vertraglich geregelt werden und zu marktüblichen Bedingungen 1

11

SR 281.1

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erfolgen. Die Bürgschaftsorganisation muss beigezogene Dritte sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen.

Die Bürgschaftsorganisation darf beigezogenen Dritten alle Personendaten und Informationen nach Artikel 11 zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie überbindet ihnen die gleichen Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.

2

Art. 10

Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch arbeitet das WBF mit dem EFD, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone und den Bürgschaftsorganisationen zusammen.

Art. 11

Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen

Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die SNB dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV12 und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.

1

Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen einholen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind. Die Kreditnehmerinnen und nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.

2

Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend deren Vorgaben und über das von den Bürgschaftsorganisationen betriebene Datenverarbeitungssystem mindestens halbjährlich über den Stand der nach der Covid-19SBüV verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände. Die Bürgschaftsorganisationen lassen das Datenverarbeitungssystem regelmässig auf die Einhaltung anerkannter Datensicherheitsanforderungen prüfen. Den Kreditgeberinnen obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht oder damit verbundene Verantwortlichkeit.

3

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die EFK können von den Bürgschaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

4

Das Bankkunden-, Steuer-, Revisions-, Statistik- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

5

12

SR 951.261

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Art. 12 1

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Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten und Informationen

Das SECO publiziert regelmässig Statistiken insbesondere zu: a.

Anzahl und Volumen der nach der Covid-19-SBüV13 verbürgten Kredite;

b.

Anzahl und Volumen der gezogenen und vorzeitig honorierten Bürgschaften.

Ausser in den Fällen nach Artikel 11 werden Personendaten und Informationen nicht zugänglich gemacht, die folgende Inhalte aufweisen: 2

a.

die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und nehmenden Unternehmen und Personen;

b.

die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.

5. Abschnitt: Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten durch den Bund Art. 13

Übernahme von Bürgschaftsverlusten durch den Bund

Der Bund übernimmt die Bürgschaftsverluste, die den Bürgschaftsorganisationen aus den nach der Covid-19-SBüV14 verbürgten Krediten entstehen.

1

Massgebend für die Festsetzung der zu übernehmenden Verluste sind der nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 5 Covid-19-SBüV verbürgte Kredit, abzüglich der geleisteten Amortisation, und der nach diesen Artikeln verbürgte Jahreszins.

2

Art. 14

Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bund

Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der Covid-19SBüV15 gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.

1

2

Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für:

13 14 15

a.

die Sachwalterin oder den Sachwalter nach Artikel 8 Absatz 4;

b.

den Beizug Dritter nach Artikel 9;

c.

die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10.

SR 951.261 SR 951.261 SR 951.261

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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr um die Höhe des verteilten Reinertrags.

3

Art. 15

Vorschüsse

Der Bund leistet Vorschüsse von höchstens 80 Prozent auf die jährlich zu erwartenden Verwaltungskosten und Verlustbeiträge. Er kann vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Bürgschaftsorganisation mit deren Ansprüchen auf Übernahme der Verwaltungskosten und Verlustbeiträge verrechnen.

Art. 16

Überweisung wieder eingebrachter Forderungsbeträge

Die Bürgschaftsorganisation überweist wieder eingebrachte Forderungsbeträge halbjährlich an den Bund.

1

Sie kann dabei die marktüblichen Kosten, die bei der Wiedereinbringung entstehen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Artikel 14 von den wieder eingebrachten Forderungsbeträgen abziehen.

2

Art. 17

Festlegung der Beiträge zur Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten

Das SECO setzt die Höhe der Beiträge zur Übernahme der Bürgschaftsverluste und Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen fest.

1

Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO zu diesem Zweck laufend ihre Abrechnungen und weitere Unterlagen, die dieses zur Festsetzung benötigt.

2

Art. 18

Berichterstattung an den Bundesrat

Das WBF informiert den Bundesrat regelmässig über die Verbindlichkeiten des Bundes und liefert Auswertungen über die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaften nach diesem Gesetz.

6. Abschnitt: Vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB Art. 19

Formvorschriften

Die Abtretung von nach der Covid-19-SBüV16 verbürgten Krediten und von weiteren Kreditforderungen einer Kreditgeberin an die SNB sowie deren Rückübertragung an die Kreditgeberin bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung.

1

16

SR 951.261

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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als rechtsgültig an die SNB übertragen, in dem diese die Forderung in ihren Systemen erfasst.

2

Für die Rückübertragung der Forderung an die Kreditgeberin ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem die SNB in ihren Systemen die Rückübertragung der Forderung erfasst oder die Forderung löscht.

3

Die SNB bestätigt der Kreditgeberin den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.

4

Art. 20

Vorzugs- und Nebenrechte

Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die Kreditgeberin über. Dies gilt insbesondere für die nach der Covid-19-SBüV17 gewährten Solidarbürgschaften.

Art. 21

Informationspflicht und Auskunftsrecht

Die Kreditgeberin ist ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der SNB die Informationen über die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.

1

Die SNB darf darüber hinaus alle zur Durchsetzung ihrer Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen und den zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone einholen.

2

7. Abschnitt: Haftung, Aufgaben der Revisionsstelle, Überschuldung und Strafbestimmung Art. 22

Haftung

Die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen sind gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch eine Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 verursachen.

Art. 23

Aufgaben der Revisionsstelle

Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung 17

SR 951.261

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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren.

Art. 24

Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)18 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV19 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

1

Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725 OR unterstehen.

2

Art. 25

Strafbestimmung

Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV20 erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch21.

1

Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach sieben Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Widerhandlungen gegen die Covid-19SBüV, sofern die Verfolgungsverjährung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.

2

Die Angestellten des SECO und der Bürgschaftsorganisation sind berechtigt, Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der Covid-19-SBüV, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden oder der EFK anzuzeigen.

3

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 26

Fortbestand der Bürgschaften und der Rahmenbedingungen

Das Ausserkrafttreten der Covid-19-SBüV22 und das Inkrafttreten dieses Gesetzes berühren weder die Gültigkeit der nach der Covid-19-SBüV gewährten Bürgschaften noch die Rahmenbedingungen für die COVID-19-Kredite bis 500 000 Franken gemäss Anhang 1 der Covid-19-SBüV.

1

Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen getätigt, die nach der Covid-19-SBüV unzulässig war, nach diesem 2

18 19 20 21 22

SR 220 SR 951.261 SR 951.261 SR 311.0 SR 951.261

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Gesetz jedoch zulässig ist, so stellt diese Verwendung keine Vertragsverletzung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dar.

Art. 27

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. Juni 201023 über die UnternehmensIdentifikationsnummer Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz ... Bis zum Ausserkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom ...24 veröffentlicht das BFS im Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UIDEinheiten ohne deren Einwilligung.

3

2. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201025 Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz ... Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202026 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19Solidarbürgschaftsgesetzes vom ...27 weiterzuführen.

3

3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200328 Gliederungstitel vor Art. 49

6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Bearbeitung von Personendaten sowie Informationsaustausch und Verantwortlichkeit Art. 49a

Bearbeitung von Personendaten

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

23 24 25 26 27 28

SR 431.03 SR ...

SR 783.1 SR 951.261 SR ...

SR 951.11

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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

Art. 28

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Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am [Tag nach seiner Verabschiedung/1. Januar 2021] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

2

3 Artikel

12 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 25. März 2020 in Kraft.

8549

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