Verfügung betreffend Parkverbot auf dem Chlosterweg im Bereich der Unterführung unter der Nationalstrasse N1H auf Gebiet der Gemeinde Unterengstringen vom 17. Dezember 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 107 Absatz 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Parkverbot gemäss Ziffer 2.50, Anhang 2 zur Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, auf dem gesamten Chlosterweg im Bereich der Unterführung unter der Nationalstrasse N1H in beide Richtungen (Grundstück-Nummer 2945; Gemeinde Unterengstringen).

II Zuwiderhandlungen gegen diese amtliche Verfügung können gemäss Artikel 292 StGB mit Busse bestraft werden.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2020-0006

507

BBl 2020

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

14. Januar 2020

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

508