Mitteilung der Bundeskanzlei ­ Fristenstillstand für Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 20201 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren) 1.

Zu nachfolgenden Erlassen, die im Bundesblatt Nr. 52 vom 31. Dezember 2019 publiziert wurden und dem fakultativen Referendum unterstellt sind, ist der Bundeskanzlei fristgerecht die Sammlung von Unterschriften angezeigt worden: ­ Bundesbeschluss vom 20. Dezember 20192 über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge; ­ Bundesbeschluss vom 20. Dezember 20193 über die Genehmigung des Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien.

2.

Gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren steht die Referendumsfrist für diese Erlasse seit dem 21. März 2020 und für die Geltungsdauer der Verordnung still. Für diese Erlasse gelten zudem die Bestimmungen gemäss den Artikeln 2­4 der Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren.

Insbesondere dürfen während des Stillstands keine Unterschriften gesammelt oder Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden. Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten und nehmen während des Stillstands keine Unterschriftenlisten entgegen.

3.

Für alle weiteren im Bundesblatt Nr. 52 vom 31. Dezember 2019 publizierten und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse ist die Referendumsfrist am 9. April 2020 unbenutzt abgelaufen.

10. April 2020

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Bundeskanzlei

SR 161.16 BBl 2019 8725 BBl 2019 8727

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2020-0979