Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 1, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 90a Abs. 2 und 3 Im Jahr 2020 leistet der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsumme des ausserordentlichen Beitrages bemisst sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020.

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Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.

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BBl 2020 6685 SR 837.0

2020-1868

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Arbeitslosenversicherungsgesetz (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung)

AS 2020

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]3). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

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Es tritt am ... 2020 [Tag nach der Verabschiedung] in Kraft 4 und gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

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SR 101 Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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