Bundesrechtskonforme Mehrwertausgleichsregelung Pflichten einzelner Kantone Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 folgenden Beschluss gefasst: 2.

Dem Kanton Zürich werden folgende Pflichten als gegenüber den Rechtsfolgen von Artikel 38a Absatz 5 Raumplanungsgesetz (RPG) und Artikel 52a Absatz 5 Raumplanungsverordnung (RPV) mildere Massnahmen auferlegt: ­ Dem ARE sind Entscheide betreffend die Zuweisung von Land aus einer Nichtbauzone in eine Freihalte- oder Erholungszone, in der Baugesuche nicht nach den Grundsätzen des Bauens ausserhalb der Bauzonen (Art. 25 Abs. 2 RPG) beurteilt werden, zu eröffnen, wenn Schuldner einer allfälligen Mehrwertabgabe nicht Gemeinwesen wären.

­ Der Kanton stellt sicher, dass in derartigen Fällen die Mehrwertabgabe erhoben wird, unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1quinquies Buchstabe b RPG.

22. Dezember 2020

9804

Bundesamt für Raumentwicklung

2020-3773