8 Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2021­2024 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen

Für die Innovationsförderung nach Artikeln 18 Absätze 1­2 und nach den Artikeln 19­23 FIFG in den Jahren 2021­2024 wird, einschliesslich des Funktionsaufwands der Innosuisse, ein Zahlungsrahmen von 1041,5 Millionen Franken bewilligt.

1

Aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 können 98,0 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden; die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.

2

Art. 2 1

Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre

9,9 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.

Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 2021­2024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.

2

1 2 3

SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681

2019-2972

3939

Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2021­2024. BB

Art. 3

BBl 2020

Teuerungsannahmen

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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