8 Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 20212024 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Für die Innovationsförderung nach Artikeln 18 Absätze 12 und nach den Artikeln 1923 FIFG in den Jahren 20212024 wird, einschliesslich des Funktionsaufwands der Innosuisse, ein Zahlungsrahmen von 1041,5 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 können 98,0 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden; die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.
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Art. 2 1
Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre
9,9 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.
Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 20212024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.
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SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681
2019-2972
3939
Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 20212024. BB
Art. 3
BBl 2020
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 4
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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