Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 8. Oktober 2020 in Sachen LSMC GmbH in Liquidation, vormals: alter Postplatz 2, 6370 Stans, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 6. Mai 2019 und 19. Februar 2020 der LSMC GmbH (seit 2. Juli 2020 SMC GmbH in Liquidation) zugeteilten Einzelnummern 0900 504455, 0900 502233, 0900 503344, 0900 687474 und 0900 587474 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0900 504455 und 0900 587474 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Sunrise Communications AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0900 502233, 0900 503344 und 0900 687474 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

5.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der LSMC GmbH in Liquidation auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

6.

Die LSMC GmbH in Liquidation ist die mit der Rechnung Nr. 845941250 vom 19. Februar 2020 erhobenen Zuteilungs- und Verwaltungsgebühren für die Einzelnummern 0900 502233 und 0900 503344 von 180 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

7.

Die LSMC GmbH in Liquidation ist die mit der Rechnung Nr. 845941261 vom 19. Februar 2020 erhobenen Zuteilungs- und Verwaltungsgebühren für die Einzelnummer 0900 504455 von 90 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

8.

Die LSMC GmbH in Liquidation ist die mit der Rechnung Nr. 845942454 vom 5. März 2020 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2020 betreffend die Einzelnummern 0900 141450, 0900 161650, 0900 181850, 0900 587474, 0900 687474 und 0900 787474 von 114 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

9.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

2020-3085

8473

BBl 2020

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin / dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

20. Oktober 2020

8474

Bundesamt für Kommunikation