Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 10. Juli 2015 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 14. Juli 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 10. Juli 20152 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I 1. Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,

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BBl 2020 9399 SR 0.672.951.43

2020-2370

9401

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

BBl 2020

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:» 2. Art. 25 Abs. 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.» 3. Nach Art. 27 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 27a

Anspruch auf Abkommensvorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» 4. Ziff. 4 des anlässlich der Unterzeichnung in Vaduz, am 10. Juli 2015, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichneten Protokolls wird aufgehoben und die Ziff. 5­11 werden zu den Ziff. 4­10 umnummeriert.

Art. II 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Eingang der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Das Protokoll findet Anwendung: a)

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hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

b)

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hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 findet Artikel I Absatz 2 des Protokolls vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 14. Juli 2020, im Doppel in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Fürstentum Liechtenstein:

Daniela Stoffel

Doris Frick

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

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