Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche Änderung vom 17. April 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018 und vom 26. November 20191 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 5, 5.2.

(Lohn)

5.2. Mindestlohn Der monatliche Mindestlohn beträgt 4200 Franken (13 mal ausbezahlt) für Ungelernte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung und bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren) beziehungsweise 4450 Franken (13 mal ausbezahlt) für Gelernte (mindestens EFZ oder gleichwertige Ausbildung). Anhang 2 legt die weiteren Mindestlöhne und Lohnerhöhungen fest.

Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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BBl 2018 5169 7783, 2019 8097

2020-0892

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BBl 2020

Anhang 2

A

Mindestlöhne und Lohnkategorien

In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat (13mal ausbezahlt).

A 2.1. Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung Gilt für alle Fachrichtungen

Ungelernete Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre)

Fr. 4200.­

Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre)

Fr. 4300.­

A 2.2. Fachkräfte mit Basisausbildung Fachrichtung Energie

Fachrichtung Telecom

Fachrichtung Fahrleitung

Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung

Fr. 4450.­

Fr. 4450.­

Fr. 4700.­

Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung.

Fr. 4600.­

Fr. 4600.­

Fr. 4800.­

A 2.3. Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung (mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)

Fachrichtung Energie

Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) ­ Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.

gleichwertige Berufserfahrung Fr. 5750.­

4242

Fachrichtung Telecom

Fachrichtung Fahrleitung

Fr. 5750.­

Fr. 6000.­

BBl 2020

(mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)

Fachrichtung Energie

Fachrichtung Telecom

Fachrichtung Fahrleitung

Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) ­ Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.

gleichwertige Berufserfahrung.

Fr. 6350.­

Fr. 6350.­

Fr. 6700.­

B

Lohnanpassungen

Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.8 %.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

17. April 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2020

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