Weisungen des Bundesrates zum Programm «SUPERB» vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1 1.1

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Programms «SUPERB»

Gegenstand des Programms «SUPERB» ist: a.

die Migration der «Enterprise Ressource Planning»-Systeme (ERP-Systeme) der zivilen Bundesverwaltung auf den SAP-Standard «S/4HANA»;

b.

die Modernisierung von Supportprozessen der zivilen Bundesverwaltung, namentlich in den Bereichen Finanzen, Personal, Beschaffung, Immobilien und Logistik;

c.

die Anpassung der Schnittstellen zwischen den ERP-Systemen für die Supportprozesse und den damit verbundenen andern IKT-Anwendungen der zivilen Bundesverwaltung;

d.

die Anpassung der Schnittstellen der ERP-Systeme der zivilen Bundesverwaltung zum einsatzrelevanten SAP-System der Gruppe Verteidigung und des Bundesamts für Rüstung (armasuisse), das im Rahmen des Programms «ERP Systeme V/ar1» modernisiert wird.

1.2

Gegenstand dieser Weisungen

Diese Weisungen regeln:

1

a.

die organisatorischen und personellen Vorkehrungen für die Steuerung und Führung des Programms «SUPERB»;

b.

die Zuständigkeiten des Programms «SUPERB» im Verhältnis zum Programm «ERP Systeme V/ar» und zum Programm «GENOVA» beziehungsweise zur Fachstelle GEVER Bund.

V/ar: Gruppe Verteidigung / armasuisse

2020-2066

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Weisungen des Bundesrates zum Programm «SUPERB»

1.3 1

BBl 2020

Geltungsbereich dieser Weisungen

Diese Weisungen gelten für: a.

die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung;

b.

die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20112 (BinfV) nach deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen, soweit sie in das Programm «SUPERB» involviert oder von diesem betroffen sind.

Sie regeln zudem, in welcher Form die Programmorgane den Parlamentsdiensten, den eidgenössischen Gerichten und den nicht der BinfV unterstellten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung die Möglichkeit geben, sich einzubringen.

2

1.4

Verhältnis zu anderen Erlassen

Die BinfV3 und die Weisungen des Bundesrates vom 16. März 20184 zu den IKTProjekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes sind für das Programm des Bundes insoweit nicht anwendbar, als in den vorliegenden Weisungen davon abgewichen wird.

2 2.1

Organisation, Steuerung und Führung Programmauftraggeberin oder Programmauftraggeber

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernennt die Programmauftraggeberin oder den Programmauftraggeber.

1

Die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber trägt die Gesamtverantwortung für das Programm und für den zweckgebundenen Einsatz der finanziellen Mittel.

2

3

Sie oder er verfügt über die Entscheidungskompetenzen gemäss HERMES.

Sie oder er erteilt den Programmauftrag und legt den Programm-Managementplan fest, in welchen die Einzelheiten der Organisation und der Umsetzung von «SUPERB» festgelegt werden.

4

Sie oder er beauftragt eine unabhängige Verantwortliche oder einen unabhängigen Verantwortlichen für das Qualitäts- und das Risikomanagement.

5

2.2

Programmausschuss

Der Programmausschuss unterstützt die Programmauftraggeberin oder den Programmauftraggeber und kann ihr oder ihm Empfehlungen unterbreiten.

1

2 3 4

SR 172.010.58 SR 172.010.58 BBl 2018 1549

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Weisungen des Bundesrates zum Programm «SUPERB»

2

BBl 2020

Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter: a.

der Supportprozessämter: 1. Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV), 2. Eidgenössisches Personalamt (EPA), 3. Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL);

b.

der armasuisse,

c.

des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation (BIT),

d.

des Programms «ERP Systeme V/ar»;

e.

jedes Departements sowie der Bundeskanzlei;

f.

des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).

Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 müssen dem höheren Kader der betreffenden Einheit angehören.

3

Nach Bedarf kann die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber weitere Personen einladen, namentlich Vertreterinnen oder Vertreter der Führungsunterstützungsbasis (FUB), der eidgenössischen Gerichte, der Parlamentsdienste oder des Programms «GENOVA».

4

Die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber führt den Vorsitz im Programmausschuss.

5

2.3

Programmleiterin oder Programmleiter

Die Programmleiterin oder der Programmleiter führt und kontrolliert das Programm im Auftrag der Programmauftraggeberin oder des Programmauftraggebers und untersteht deren oder dessen Weisungen.

1

2

Sie oder er ist namentlich verantwortlich für: a.

das Führen des Programm-Managementplans und die Koordination der Abhängigkeiten zwischen den Projekten;

b.

das Berichtswesen und die umfassende, regelmässige und situative Information der Programmauftraggeberin oder des Programmauftraggebers, damit diese oder dieser die Steuerungs- und Entscheidungsaufgaben wahrnehmen kann;

c.

das Sicherstellen der projektübergreifenden Kommunikation in Abstimmung mit der Programmauftraggeberin oder dem Programmauftraggeber und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern der einzelnen Projekte;

d.

das Führen der Kerngruppe «SUPERB».

Sie oder er verfügt über die Entscheidungskompetenz im von der Programmauftraggeberin oder vom Programmauftraggeber definierten Rahmen.

3

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Weisungen des Bundesrates zum Programm «SUPERB»

2.4

BBl 2020

Kerngruppe

Die Kerngruppe «SUPERB» besteht aus den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Supportprozessprojekte (Ziff. 2.5), der Querschnittsprojekte (Ziff. 2.6) sowie je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Programms «ERP Systeme V/ar» und des Programms «GENOVA».

1

Sie sorgt für die nötige sachliche, qualitative, terminliche und finanzielle Koordination zwischen den einzelnen Projekten.

2

Die Programmleiterin oder der Programmleiter unterbreitet Grundsatzfragen sowie Differenzen, die in der Kerngruppe nicht rechtzeitig ausgeräumt werden können, umgehend der Programmauftraggeberin oder dem Programmauftraggeber.

3

2.5

Supportprozessprojekte Finanzen, HR sowie Beschaffung, Immobilien und Logistik

Die zuständigen Supportprozessämter stellen für ihre supportprozessspezifischen Projekte die Projektauftraggeberschaft sowie die Projektleitung.

1

Die jeweiligen Projektleiterinnen und -leiter sorgen bei ihren Supportprozessen für die rechtzeitige Abstimmung mit folgenden Gremien: 2

a.

Interdepartementale Arbeitsgruppe Finanzen (IDA-FI);

b.

Human-Ressources-Konferenz (HRK);

c.

Interdepartementale Arbeitsgruppe Beschaffung, Immobilien und Logistik (IDA-BIL).

Die Leiterin oder der Leiter des Programms «SUPERB» kann in jedem Supportprozessprojekt Einsitz nehmen und hat ein Mitspracherecht.

3

Themen und Anträge, die den einzelnen Supportprozess oder die einzelne mit einem Supportprozess verbundene sonstige IKT-Anwendung überschreiten, sind der Kerngruppe zu unterbreiten.

4

Kann sich die Kerngruppe über solche Themen oder Anträge nicht einigen, so unterbreitet die Programmleiterin oder der Programmleiter «SUPERB» die Angelegenheit der Programmauftraggeberin oder dem Programmauftraggeber «SUPERB».

5

2.6

Querschnittsprojekte im Rahmen von «SUPERB»

Querschnittsprojekte im Rahmen von «SUPERB» sind Projekte zu Querschnittsaufgaben wie Archivierung oder «Master Data Governance». Diese Projekte stützen sich nicht auf einen Supportprozess, sie unterstützen jedoch einen oder mehrere der Supportprozesse.

1

Die für ein Querschnittsprojekt zuständige Stammorganisation stellt dafür die Projektauftraggeberschaft und die Projektleitung.

2

3

Im Übrigen gelten Ziffer 2.5 Absätze 3­5 sowie Ziffer 3.

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Weisungen des Bundesrates zum Programm «SUPERB»

3 3.1

BBl 2020

Besondere Zuständigkeiten und Eskalationsmöglichkeiten Bestehende Supportprozesse

Das jeweilige Supportprozessamt bleibt gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen für die bestehenden Supportprozesse, samt deren Unterstützung durch IKTAnwendungen, zuständig und ist entsprechend entscheidungsbefugt.

1

Differenzen mit den Programmorganen unterbreitet die Leiterin oder der Leiter des Suppportprozessprojekts der Programmauftraggeberin oder dem Programmauftraggeber «SUPERB».

2

Die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber sucht mit der Leitung des betreffenden Supportprozessamts eine Einigung. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber.

3

3.2

Ausweitung von bestehenden Supportprozessen

Entscheide, die den Umfang der bestehenden Supportprozesse Finanzen, Personal, Beschaffung, Immobilien oder Logistik, samt deren Unterstützung durch IKTAnwendungen, ausweiten, werden ­ wenn sie Auswirkungen auf das Programm «SUPERB» haben ­ im Rahmen des Programms «SUPERB» beraten und im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen und Ämtern getroffen.

1

Bei Differenzen sucht die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber «SUPERB» mit den betroffenen Departementen und Ämtern eine Einigung.

Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber.

2

3.3

Anpassungen bei abzulösenden SAP-Systemen

Während der Programmlaufzeit sind Änderungsanträge, welche die abzulösenden SAP-Systeme zur Unterstützung der Supportprozesse betreffen, bezüglich der Auswirkungen auf das Programm «SUPERB» zu beurteilen.

1

Sind das Programm «SUPERB» oder die zukünftigen Lösungen vom Änderungsantrag betroffen oder besteht darüber Unklarheit, so ist dies über die «SUPERB»Kerngruppe in das Programm «SUPERB» einzuspeisen und gemäss dem entsprechenden Entscheid- und Eskalationsprozedere einem abschliessenden Entscheid zuzuführen.

2

3.4

Steuerungsausschuss Supportprozesse und Führungsausschuss Supportprozesse

Die Programmleiterin oder der Programmleiter «SUPERB» sorgt für die Dauer des Programms für eine regelmässige Information des Steuerungsausschusses Supportprozesse (SASP), des Führungsausschusses Supportprozesse (FASP) und weiterer 1

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relevanter Gremien. Sie oder er kann an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen.

Betreffend Fragestellungen, die die künftigen Supportprozesse und die neuen ERPSysteme tangieren, entscheidet die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber «SUPERB» im Rahmen des Programms «SUPERB» nach Beratung durch den Programmausschuss.

2

3.5

Zusammenarbeit mit den Departementen und Ämtern betreffend mit den Supportprozessen verbundene IKT-Anwendungen

Die mit den Supportprozessen verbundenen andern IKT-Anwendungen bleiben in der Zuständigkeit der Departemente und Ämter.

1

Anpassungen bei diesen Anwendungen, die das Programm «SUPERB» tangieren oder tangieren könnten, werden mit dem Programm abgestimmt. Entstehen Zusatzkosten, so sind diese durch die verursachende Verwaltungseinheit zu finanzieren.

2

Hinsichtlich der durch das Programm «SUPERB» tangierten Schnittstellen und mit den Supportprozessen verbundenen andern IKT-Anwendungen erfolgt eine gemeinsame Planung zwischen dem Programm und den Departementen und Ämtern.

3

Diese gemeinsame Planung regelt das Vorgehen betreffend Modernisierung der Supportprozesse sowie betreffend die rechtzeitige Anpassung respektive Migration der betroffenen Anwendungen.

4

Bei Differenzen sucht die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber «SUPERB» mit den betroffenen Departementen und Ämtern eine Einigung.

Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber.

5

4 4.1

Koordination mit andern Programmen Programm «ERP Systeme V/ar»

Die Leiterinnen oder Leiter des Programms «ERP Systeme V/ar» des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie des Programms «SUPERB» sorgen für die Koordination der beiden Programme.

1

Bei allfällig verbleibenden Differenzen zwischen dem Programm «ERP Systeme /ar» und dem Programm «SUPERB» bei der Entwicklung und Realisierung des gemeinsamen Kerns des ERP Systems des Bundes entscheidet die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber des Programms «SUPERB». Andere Differenzen werden den Generalsekretärinnen oder Generalsekretären des EFD und des VBS unterbreitet. Kommt zwischen diesen keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit den Vorsteherinnen oder Vorstehern des EFD und des VBS und, wenn sich diese nicht einigen können, dem Bundesrat unterbreitet. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher des EFD und des VBS sowie der Bundesrat entscheiden jeweils innert zwei Monaten.

2

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4.2

BBl 2020

Programm «GENOVA» und Fachstelle GEVER Bund

Die Leiterinnen oder Leiter des Programms «GENOVA» der Bundeskanzlei und der Fachstelle GEVER Bund sowie des Programms «SUPERB» sorgen für die Koordination ihrer Aktivitäten.

1

Bei Differenzen sucht die Programmauftraggeberin oder der Programmauftraggeber «SUPERB» mit der Bundeskanzlei eine Einigung. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit der Generalsekretärenkonferenz und, wenn sich diese nicht einigen kann, dem Bundesrat unterbreitet. Generalsekretärenkonferenz und Bundesrat entscheiden jeweils innert zwei Monaten.

2

5 5.1

Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Weisungen

Die Weisungen des Bundesrates vom 12. Februar 20205 zum Programm «SUPERB» werden aufgehoben.

5.2 1

Inkrafttreten und Aufhebung

Diese Weisungen treten am 1. September 2020 in Kraft.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD hebt sie beim Abschluss des Programms auf.

2

19. August 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5

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