Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 36, Thun Nord ­ Kreisel Glättimüli, Kanton Bern vom 20. Januar 2020

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung des Signals «Verbot für Lastwagen und Gesellschaftswagen» (Signal 2.13) während der Nacht (20.00­06.00 Uhr)» auf der Nationalstrasse N06, Zubringer Steffisburg im Baustellenbereich in Fahrtrichtung Bern: ­

von km 2.015 bis km 1.500

Eine örtliche Umleitung ist signalisiert.

II Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Skizze vom 16.12.2019 und Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 13. Januar 2020 bis Demontage der Hilfsbrücke (voraussichtlich ca. 30. Juni 2020).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2020-0241

BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

4. Februar 2020

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

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