Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20202, beschliesst:
Art. 1
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF
Mio. CHF
a. Bern, Guisanplatz 1, Neubau Verwaltungsgebäude 2. Etappe
130,0
b. Posieux, Miete und Erstausstattung Laborneubau
153,2
c. Weitere Immobilienvorhaben 2020
175,0
Art. 2
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Bundesamt für Bauten und Logistik) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
1 2
SR 101 BBl 2020 4739
2020-0146
4755
Immobilien des EFD für das Jahr 2020. BB
Art. 3
BBl 2020
Teuerungsannahmen
Den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und b liegt der Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2019 (99,2 Punkte; Oktober 2015 = 100,0 Punkte) zugrunde.
1
Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 2 aufgefangen.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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