Verfügung betreffend Parkieren verboten beim Anschluss Muri, Nationalstrasse N6 vom 15. Januar 2020

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen eines Vorschriftssignals «Parkieren verboten» mit Zusatztafel «Unterhaltsdienst und mit Bewilligung ASTRA gestattet» beim Anschluss Muri (Nationalstrasse N6) gemäss Gesuch vom 10. Januar 2020.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

28. Januar 2020

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21 2020-0138