Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301015

Die am 16. Juni 2020 im Bundesblatt (BBl 2020 5070­5073) publizierte Allgemeinverfügung vom 5. Juni 2020 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301015 ist am 18. August 2020 in Rechtskraft erwachsen.

22. September 2020

7412

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

2020-2831