2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2021­2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 17 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetztes vom 20. Juni 20142, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen

Für die Finanzierung von Beiträgen an Organisationen der Weiterbildung und an die Kantone wird für die Beitragsperiode 2021­2024 ein Zahlungsrahmen von 53,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre

12,0 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.

Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 2021­2024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.

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Art. 3

Teuerungsannahmen

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:

1 2 3

a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

SR 101 SR 419.1 BBl 2020 3681

2019-2966

3927

Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2021­2024. BB

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3928

BBl 2020