2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 20212024
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 17 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetztes vom 20. Juni 20142, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Für die Finanzierung von Beiträgen an Organisationen der Weiterbildung und an die Kantone wird für die Beitragsperiode 20212024 ein Zahlungsrahmen von 53,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 1
Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre
12,0 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.
Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 20212024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.
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Art. 3
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
1 2 3
a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
SR 101 SR 419.1 BBl 2020 3681
2019-2966
3927
Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 20212024. BB
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 4
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
3928
BBl 2020