Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Organspende fördern ­ Leben retten»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 22. März 20192 eingereichten Volksinitiative «Organspende fördern ­ Leben retten», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20203, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 22. März 2019 «Organspende fördern ­ Leben retten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 119a Abs. 4 Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.

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Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin) Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundes-

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SR 101 BBI 2019 3115 BBl 2020 9547 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Volksinitiative «Organspende fördern ­ Leben retten». BB

BBl 2020

rat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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