Bundesbeschluss
Entwurf
über den Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe h der Bundesverfassung1 und auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20203, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz von maximal 2500 Armeeangehörigen im Assistenzdienst zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie wird bis zum 31. März 2021 genehmigt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3
SR 101 SR 510.10 BBl 2020 8805
2020-3327
8817
Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie. BB
8818
BBl 2020