Bundesbeschluss

Entwurf

über den Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe h der Bundesverfassung1 und auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20203, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz von maximal 2500 Armeeangehörigen im Assistenzdienst zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie wird bis zum 31. März 2021 genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 SR 510.10 BBl 2020 8805

2020-3327

8817

Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie. BB

8818

BBl 2020