Ausnahmen von den Bestimmungen über Produkte, Bauund Ausrüstungsteile sowie Änderungen und Reparaturen an im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem endgültigen Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union vom 31. Dezember 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Mit dem endgültigen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäische Union (EU) am 1. Januar 2021 wird die Aufsicht der EASA über britische Entwicklungsbetriebe mit Zulassung gemäss Abschnitt J des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (Part-21) erlöschen.

Da die EU und das Vereinigte Königreich bislang keine politische Einigung für ein Nachfolgeabkommen erzielen konnten, gelten Produkte (Luftfahrzeuge, Motoren und Propeller), Bau- und Ausrüstungsteile von britischen Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ab dem genannten Datum nicht mehr als gemäss Abschnitt I von Kapitel III der Grundverordnung (EU) Nr. 2018/1139 zertifiziert.

Änderungen und Reparaturen, die auf britische Designdaten zurückgehen, sind ebenfalls nicht mehr gültig.

Da die Schweiz als EASA-Mitglied das europäische Luftrecht übernommen hat, ist auch die schweizerische Luftfahrtindustrie betroffen. Um den Weiterbetrieb betroffener Luftfahrzeuge bis zur Erzielung einer Gesamteinigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bzw.

Übernahme der vorgeschlagenen «REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on certain aspects of aviation safety with regard to the end of the transition period mentioned in the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community" durch die Schweiz nach dem derzeitigen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 formell-gesetzlich zu ermöglichen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.

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BBl 2020

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1 wurde die Verordnung (EU) 2018/11392 ins schweizerische Recht übernommen. Artikel 71 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglichen es dem BAZL als Competent Authority, von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

Halter von in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugen werden in Bezug auf deren Baumuster für das gesamte Luftfahrzeug, deren Motoren und Propeller, Bau- und Ausrüstungsteile sowie vor dem 1. Januar 2021 eingebaute Änderungen und Reparaturen, die auf Designdaten von britischen Entwicklungsbetrieben gemäss Unterabschnitt J des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zurückgehen, von der Anwendbarkeit der nachfolgenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen: (a) M.A.902(b) Ziff. 1,2 und 5 i.V.m. M.A.304 und M.A.401 sowie ML.A.902(b) Ziff. 1,2 und 5 und ML.A.304 und ML.A.301 Diese Freistellung gestattet es, die betroffenen Luftfahrzeuge weiterhin in Betrieb zu setzen.

Adressatenkreis:

1

2

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an alle Halter von im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugen bzw. deren Motoren und Propeller, Bau- und Ausrüstungsteile sowie Änderungen und Reparaturen (durchgeführt vor dem 1. Januar 2021), die auf Designdaten von britischen Entwicklungsbetrieben zurückgehen.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

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BBl 2020

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Technik, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

31. Dezember 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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