20.066 Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Bahrain vom 26. August 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Bahrain.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. August 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Bahrain ist eine bedeutende Volkswirtschaft im Mittleren Osten. Die bahrainische Wirtschaft ist nach regionalen Massstäben diversifiziert und verfügt über einen entwickelten Industrie- und Dienstleistungssektor. Die Schweiz ist ein wichtiger Handelspartner Bahrains.

Zwischen der Schweiz und Bahrain bestehen verschiedene Staatsverträge über die Zusammenarbeit im Wirtschaftsbereich. Ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fehlte jedoch bislang.

Aus diesem Grund haben die Vertragsstaaten im April 2015 Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Die Verhandlungen konnten im Januar 2019 abgeschlossen werden.

Die Kantone und die interessierten Kreise aus der Wirtschaft haben den Abschluss des Abkommens begrüsst. Das Abkommen wurde schliesslich am 23. November 2019 unterzeichnet.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Bahrain ist seit 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation. Es ist ebenfalls Mitglied des Golfkooperationsrats («Gulf Cooperation Council» oder «GCC»), der seit 2003 zwischen den sechs Mitgliedern (Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate) eine Zollunion bildet.

Bahrain verfügt über eine nach regionalen Massstäben diversifizierte Wirtschaft. So trug der Industriesektor im Jahr 2017 39,3 Prozent zum Bruttoinlandprodukt bei, wobei Petrochemie und Aluminiumherstellung den Hauptanteil stellen. Der Dienstleistungssektor macht 60,4 Prozent des Bruttoinlandproduktes aus. Neben einer regionalen Bedeutung als Tourismusdestination hat Bahrain insbesondere als Finanzplatz im Bereich scharia-konformer Finanzdienstleistungen und Versicherungen eine überregional führende Stellung erlangt.

Die Erträge aus dem Erdölgeschäft werden von einem Staatsfonds, der «Mumtalakat Holding Company», verwaltet. Dieser verfügt derzeit über ein Vermögen von ungefähr 19 Milliarden US-Dollar, die er im In- und Ausland investiert.

Die Schweiz stand 2014 an 11. Stelle der Importpartner Bahrains und exportierte dorthin Güter im Wert von 244,5 Millionen Franken. Davon entfielen 30,6 Prozent auf Uhren, 28,9 Prozent auf landwirtschaftliche Produkte, 17,9 Prozent auf Maschinen und 12,5 Prozent auf pharmazeutische Produkte.

Zwischen der Schweiz und Bahrain besteht ein Abkommen vom 4. Februar 1986 über den Luftlinienverkehr.1 Im Wirtschaftsbereich existieren ein Abkommen vom 9. November 2004 über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens, die durch Aktivitäten in der internationalen Luftund Seefahrt erzielt werden2 sowie ein Freihandelsabkommen vom 22. Juni 2009 zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates der Arabischen Golfstaaten3. Ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fehlt jedoch bislang.

Aus diesen Gründen haben die Schweiz und Bahrain im April 2015 Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Diese konnten 2016 mit der Paraphierung eines Entwurfs für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung
und Steuerumgehung («DBA-BH») abgeschlossen werden. Da sich der Genehmigungsprozess in Bahrain in die Länge zog, wurde der Entwurf schliesslich noch mit den Bestimmungen über 1 2 3

SR 0.748.127.191.66 SR 0.672.916.65 SR 0.632.311.491

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die abkommensbezogenen Mindeststandards des OECD-Projekts «Base Erosion and Profit Shifting» (nachfolgend «BEPS-Projekt») ergänzt.4 Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände wurden im September 2016 und im Oktober 2019 über den Abschluss des DBA-BH konsultiert und haben diesen begrüsst. Das DBA-BH wurde am 23. November 2019 unterzeichnet.

1.2

Würdigung

Die Golfregion gehört heute zu den Gebieten mit der weltweit grössten Dynamik.

Die Investitionskapazitäten Bahrains sind beträchtlich und sie dürften sich zunehmend nach Europa ausrichten. Bahrain hat jüngst mit zahlreichen europäischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die sehr günstige Steuersätze für Investitionen vorsehen. Der Abschluss des DBA-BH dürfte die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhöhen und soll zudem vermeiden, dass Investitionen in andere Länder abfliessen oder über diese geleitet werden.

Bahrain kennt derzeit kein umfassendes Steuersystem. Es wird aber erwartet, dass die bahrainischen Öl- und Gasvorkommen in absehbarer Zukunft erschöpft sein werden und Bahrain dereinst ein umfassendes Steuersystem einführen wird. Die Schweiz ist daher zum Schluss gekommen, dass der Zeitpunkt für den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Bahrain günstig ist, da sich das Umfeld für Verhandlungen tendenziell eher verschlechtern dürfte.

Die Bedingungen unter dem DBA-BH sind vergleichbar mit den Bestimmungen anderer Abkommen der Schweiz mit Staaten des Golfkooperationsrates. Sie sichern schweizerischen Unternehmen für den Fall der Einführung von generellen Einkommens- oder Gewinnsteuern konkurrenzfähige Bedingungen auf dem bahrainischen Markt.

Die Missbrauchsklausel in Artikel 28 in der Form einer Hauptzweckbestimmung («Principal Purpose Test Rule» oder «PPT-Regel») entspringt dem Minimalstandard gemäss dem Bericht zur Massnahme 6 des BEPS-Projekts und verhindert Missbräuche des DBA-BH. Schliesslich erfüllt das DBA-BH den internationalen Standard im Bereich des Informationsaustausches auf Anfrage und auch den Mindeststandard betreffend Verständigungsverfahren gemäss dem Bericht zur BEPS-Massnahme 14.

Das DBA-BH versetzt Schweizer Unternehmen gegenüber anderen in Bahrain tätigen ausländischen Unternehmen in eine konkurrenzfähige Position im Bereich der direkten Steuern. Es gewährleistet Rechtssicherheit und einen vertraglichen Rahmen, der sich vorteilhaft auf die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auswirken wird.

4

Einsehbar unter www.oecd.org > tax > beps.

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2

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das DBA-BH folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem Musterabkommen der OECD und entspricht der Abkommenspolitik der Schweiz. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Abweichungen davon.

Titel und Präambel Entsprechend dem Mindeststandard der BEPS-Massnahme 6 und dem OECDMusterabkommen in der Fassung von 2017 ist im Titel und in der Präambel vorgesehen, dass das DBA-BH auch die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung bezweckt.

Die Begriffspaare «Steuerhinterziehung oder -umgehung», «la fraude ou l'évasion fiscale» und «l'evasione o l'elusione fiscale» sind im internationalen Kontext und namentlich unter Berücksichtigung des englischen Wortlauts «tax evasion or avoidance» zu verstehen. Sie sollen jedes Verhalten erfassen, das hinsichtlich der Verwerflichkeit mindestens einer Steuerumgehung nach schweizerischem Verständnis entspricht. Als Steuerumgehung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint und sich einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt, die tatsächlich resultieren würde, wenn das Vorgehen von der Steuerbehörde so hingenommen würde. Die Steuerumgehung bildet somit die Grenze der steuerlich akzeptablen Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Personen.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Bahrain besteuert derzeit nur Gewinne aus der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas sowie Gewinne aus der Raffinierung von Erdöl im bahrainischen Staatsgebiet. Der Absatz 4 stellt sicher, dass künftig eingeführte Einkommens- und Vermögenssteuern ebenfalls unter den Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Entsprechend der schweizerischen Abkommenspolitik fällt die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen nicht unter das Abkommen. Dies wird in der Ziffer 1 des Protokolls zum DBA-BH zum Ausdruck gebracht.

Art. 4

Ansässige Person

Bahrain kennt keine generelle Steuerpflicht. Anstelle des Kriteriums der unbeschränkten Steuerpflicht nach Absatz 1 des OECD-Musterabkommens für die Definition der Ansässigkeit von natürlichen Personen in Bahrain wird daher auf eine ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Bei Gesellschaften ist entweder die Errichtung oder die tatsächliche Geschäftsführung in Bahrain verlangt. Diese Lösung ist vergleichbar

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jenen, die die Schweiz in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Katar5 und den Vereinigten Arabischen Emiraten6 vereinbart hat.

Im Protokoll wird klargestellt, dass auch steuerbefreite gemeinnützige Organisationen sowie Vorsorgeeinrichtungen als ansässige Personen gelten (Ziff. 3).

Art. 5

Betriebsstätte

Absatz 2 des OECD-Musterabkommens enthält eine beispielhafte Aufzählung von Betriebsstätten im Sinn von Absatz 1. Bahrain verlangte zusätzlich die Nennung von Raffinerien, Verkaufsstellen und von Lagerräumen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, als Beispiele für Betriebsstätten in Absatz 2. Da diese alle eine feste Einrichtung darstellen und somit unter die generelle Betriebsstättendefinition in Absatz 1 fallen, bleibt dies ohne materielle Auswirkungen.

Zur Abbildung seines gegenwärtigen Steuerrechts hat Bahrain in Absatz 4 eine Betriebsstätte gefordert für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Exploration oder Förderung von Rohöl oder Erdgas sowie mit der Raffinierung von Rohöl. Die vereinbarte Lösung sieht vor, dass die Tätigkeit eine Dauer von 90 Tagen überschreiten muss, um zu einer Betriebsstätte zu führen.

Art. 7 und 9

Unternehmensgewinne und verbundene Unternehmen

Bahrain folgt in seiner Abkommenspolitik weitgehend dem OECD-Musterabkommen in der Fassung von Juli 2008 und war nicht bereit, die Bestimmung nach dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens in der Fassung von 2010 zu vereinbaren, die den sogenannten «Authorized OECD Approach» umsetzt. Die Abziehbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit Betriebsstätten im Betriebsstättestaat, unabhängig davon, wo die Kosten angefallen sind, wird jedoch durch den Absatz 3 sichergestellt.

Die Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und 9 (Verbundene Unternehmen) des DBABH enthalten Befristungen für die Vornahme von Gewinnaufrechnungen bei Betriebsstätten und bei verbundenen Unternehmen. Damit werden in Zukunft Gewinnaufrechnungen durch die Steuerbehörden im schweizerisch-bahrainischen Verhältnis nur während fünf Jahren ab der betreffenden Steuerperiode erlaubt sein. Wird ein Rechtsmittel gegen eine Gewinnaufrechnung ergriffen und kommt es dadurch zu Verzögerungen, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Dauer der Frist.

Liegt ein Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung vor, so kann die Gewinnaufrechnung auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgen. In solchen Fällen gelten die Fristen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.

Da die Schweiz den zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens, gemäss dem Verständigungslösungen ungeachtet der Fristen des inner5

6

Abkommen vom 24. September 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; SR 0.672.965.61.

Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; SR 0.672.932.51.

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staatlichen Rechts umzusetzen sind, üblicherweise nicht in ihren DBA vereinbart, muss sie gemäss Element 3.3 des Mindeststandards zur BEPS-Massnahme 147 bereit sein, eine zeitliche Befristung für Gewinnaufrechnungen in ihre DBA aufzunehmen.

Eine solche wurde in den Artikeln 7 und 9 des DBA-BH vereinbart.

Art. 10, 11 und 12

Dividenden, Einkünfte aus Forderungen (Zinsen) und Lizenzgebühren

Die Regelung der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entspricht der aktuellen schweizerischen Abkommenspolitik in diesem Bereich in Bezug auf Abkommen mit Staaten der Golfregion und richtet sich weitgehend nach dem OECD-Musterabkommen.

Für Dividenden sieht das DBA-BH einen generellen Residualsteuersatz von 15 Prozent vor. Kommen die Dividenden einer Gesellschaft zu, die mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält, so sieht das DBA-BH einen reduzierten Residualsteuersatz von 5 Prozent vor. Für Dividenden, die an Vorsorgeeinrichtungen oder die Vertragsstaaten einschliesslich deren Zentralbanken und Anlagebehörden bezahlt werden, ist ­ wie auch unter den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten ­ eine Steuerbefreiung im Quellenstaat vorgesehen.

Zinsen, die im DBA-BH auf Wunsch von Bahrain hin als «Einkünfte aus Forderungen» bezeichnet werden, und Lizenzgebühren können unter dem DBA-BH ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert werden. Dies entspricht ebenfalls den mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und mit Katar vereinbarten Regelungen.

Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Dementsprechend sieht Absatz 4 vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu über 50 Prozent direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Ebenfalls vorgesehen sind die Ausnahmen davon gemäss schweizerischer Abkommenspolitik für Anteile an Gesellschaften, die in oder auf ihrem unbeweglichen Vermögen ihre Geschäftstätigkeit ausüben oder die börsenkotiert sind (Bst. a und b).

Art. 18 und 19

Ruhegehälter und öffentlicher Dienst

Ruhegehälter einschliesslich Kapitalleistungen (Ziff. 5 des Protokolls) können entsprechend der schweizerischen Abkommenspolitik grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Besteuert dieser Staat jedoch die Ruhegehälter nicht, so kann auch der Quellenstaat diese besteuern. Ausgenommen von dieser Regelung 7

OCDE (2016), Accroître l'efficacité des mécanismes de règlement des différends, Action 14 ­ Rapport final 2015, Projet OCDE/G20 sur l'érosion de la base d'imposition et le transfert de bénéfices, Éditions OCDE, Paris.

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sind Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst, die unter Artikel 19 Absatz 2 fallen, der dem OECD-Musterabkommen folgt.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bahrain vermeidet die Doppelbesteuerung generell durch die Anrechnungsmethode.

Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung entsprechend ihrer Abkommenspolitik durch die Freistellungsmethode und für Dividenden mittels der Anrechnungsmethode. Wie üblich gewährt die Schweiz die Befreiung für Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften nach Artikel 13 Absatz 4 nur, sofern eine effektive Besteuerung in Bahrain nachgewiesen wird.

Art. 25

Verständigungsverfahren

Die Bestimmung über das Verständigungsverfahren entspricht weitgehend jener des OECD-Musterabkommens und enthält auch eine Schiedsklausel. Eine Ausnahme betrifft den zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens, der im DBA-BH fehlt (vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 7 und 9 DBA-BH).

Art. 26

Informationsaustausch

Das DBA-BH enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem internationalen Standard. Die nachfolgenden Ausführungen gehen lediglich auf einzelne Punkte in Artikel 26 sowie die dazugehörige Protokollbestimmung (Ziff. 6) ein.

Wie in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz gilt die Bestimmung über den Informationsaustausch für die unter das Abkommen fallenden Steuern.

Die Bestimmungen von Artikel 26 werden im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 6) konkretisiert. Es regelt unter anderem im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig ist insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person (diese Information kann sich aus sämtlichen Elementen ergeben, die eine Identifizierung ermöglichen) sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z. B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Bst. c).

Gemäss dem internationalen Standard ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Dazu gehören nach dem weiterentwickelten OECD-Standard auch konkrete Anfragen, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das DBA-BH ermöglicht es, solchen Ersuchen Folge zu leisten. Die Identifikation kann durch Name und Adresse der betroffenen Person erfolgen, aber auch durch andere Mittel, z. B. durch die Beschreibung eines Verhaltensmusters. Diese Auslegung beruht auf der Auslegungsklausel (Bst. c in Verbindung mit Bst. b), die die Vertragsstaaten zu einer Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen mit dem Ziel eines möglichst weit 6954

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gehenden Informationsaustausches verpflichtet, ohne dass «fishing expeditions» zugelassen sind. Die prozeduralen Voraussetzungen für die Erfüllung von Gruppenersuchen sind im Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20128 geregelt.

Artikel 26 DBA-BH sieht den spontanen und den automatischen Informationsaustausch nicht vor.

Die Bestimmung über den Informationsaustausch gilt für den Austausch von Informationen betreffend Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen (Art. 29 Abs. 2 Bst. c).

Art. 28

Verschiedene Bestimmungen

Diese Bestimmung enthält eine Klausel zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-BH.

Nach Absatz 1 bildet der hauptsächliche Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts das massgebende Kriterium. Aufgrund dieses Absatzes werden die Vorteile des Abkommens nicht gewährt, wenn das Erlangen dieser Vorteile einer der hauptsächlichen Zwecke der entsprechenden Gestaltung oder des Geschäfts war; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieser Vorteile in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des Abkommens steht. Diese Missbrauchsklausel stimmt mit der PPT-Regel gemäss OECD-Musterabkommen nach dessen Anpassung aufgrund der Massnahme 6 des BEPS-Projekts überein.

Die vorgesehene Missbrauchsklausel ist zwar neu, sie entspricht aber in ihren Grundzügen den Missbrauchsklauseln, die die Schweiz in den letzten Jahren in einer Vielzahl ihrer Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat. Anders ist indessen, dass die Missbrauchsklausel nicht auf einzelne Arten von Einkünften, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, beschränkt ist. Vielmehr findet sie in Bezug auf sämtliche Bestimmungen des DBA-BH Anwendung. Alle Abkommensvorteile unterliegen damit dem Vorbehalt einer missbräuchlichen Inanspruchnahme.

Vom Wortlaut her unterscheidet sich die vorgesehene Missbrauchsklausel gegenüber jenen, wie sie in vielen jüngeren Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz enthalten sind, noch in einem weiteren Punkt. So ist dem Text der Klausel nach Missbrauch nicht auf Situationen beschränkt, bei denen der Hauptzweck der entsprechenden Gestaltung oder des Geschäfts im Erlangen der Abkommensvorteile lag, sondern Missbrauch besteht auch dann, wenn bloss einer der Hauptzwecke dafür verantwortlich war. Vom Resultat her besteht indessen diesbezüglich keine erhebliche Differenz. Denn der zweite Teil der Missbrauchsklausel sieht vor, dass die Abkommensvorteile dennoch gewährt werden, wenn dies in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmung steht. Dies sollte grundsätzlich dann der Fall sein, wenn das Erlangen des entsprechenden Abkommensvorteils nicht der Hauptzweck der Gestaltung oder des Geschäfts war.

Absatz 2 entspricht jener Bestimmung, die im Kommentar zur PPT-Regel als Möglichkeit zu deren Ergänzung vorgeschlagen ist. Gemäss dieser Bestimmung können 8

SR 651.1

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gewisse Abkommensvorteile auch in Missbrauchssituationen nach Absatz 1 gewährt werden, wenn die entsprechende zuständige Behörde im Sinne des DBA-BH zum Schluss kommt, dass jene Abkommensvorteile gewährt worden wären, hätte die aus Sicht der Missbrauchsklausel schädliche Gestaltung oder das schädliche Geschäft nicht stattgefunden. Sie stellt sicher, dass ein Vertragsstaat bei Vorliegen eines Abkommensmissbrauchs die Möglichkeit hat, zur Bestimmung der steuerlichen Konsequenzen jenen Sachverhalt heranzuziehen, der ohne die entsprechende Gestaltung oder das entsprechende Geschäft vorgelegen hätte.

3

Finanzielle Auswirkungen

Wie bei Doppelbesteuerungsabkommen üblich, verzichten unter dem DBA-BH beide Parteien auf die Erhebung von Steuern. Betroffen davon ist auf schweizerischer Seite insbesondere die Verrechnungssteuer auf Dividenden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass unter dem DBA-BH direkte Investitionen zwischen den beiden Ländern zunehmen, womit der Wirtschaftsstandort insgesamt und damit die Steuerbasis der Schweiz gestärkt wird.

Das vorliegende Abkommen kann im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.

4

Rechtliche Aspekte

4.1

Verfassungsmässigkeit

Das DBA-BH stützt sich auf Artikel 54 der Bundesverfassung9 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat Staatsverträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung des von Staatsverträgen zuständig.

4.2

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unter anderem wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (ParlG) gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Der Schweiz werden durch das Abkommen Rechte erteilt und Pflichten auferlegt.

Insbesondere werden die Besteuerung eingeschränkt und der Informationsaustausch erweitert. Das Abkommen enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im 9 10

SR 101 SR 171.10

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Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des DBA-BH wird deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt.

4.3

Vernehmlassungsverfahren

Das DBA-BH untersteht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200511 (VlG) besteht damit an sich die Pflicht zur Durchführung einer Vernehmlassung. Zum DBA-BH wurden im September 2016 und im Oktober 2019 Orientierungen durchgeführt. Dabei wurde den Kantonen und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftskreisen Erläuterungen zum DBA-BH vorgelegt. Das DBA-BH wurde positiv und ohne Einwände aufgenommen. Die Positionen der interessierten Kreise sind entsprechend bekannt und belegt. Gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG konnte deshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

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SR 172.061

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