Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2019­2023 vom 21. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 29. Januar 20203, beschliesst:

1. Abschnitt: Die politischen Leitlinien Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2019­2023 nach den folgenden Leitlinien, dabei werden auch die Lehren aus der Covid-19 Pandemie gezogen und bei der Umsetzung der Leitlinien berücksichtigt: 1.

Die Schweiz sichert ihren Wohlstand und nutzt die Chancen der Digitalisierung sowie der nachhaltigen Entwicklung (2. Abschnitt).

2.

Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit (3. Abschnitt).

3.

Die Schweiz sorgt für Sicherheit, engagiert sich für den Schutz des Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt (4. Abschnitt).

2. Abschnitt: Die Schweiz sichert ihren Wohlstand und nutzt die Chancen der Digitalisierung sowie der nachhaltigen Entwicklung Art. 2

Ziel 1: Die Schweiz sorgt für einen ausgeglichenen Bundeshaushalt und eine stabile Finanzordnung

Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden:

1 2 3

SR 101 SR 171.10 BBl 2020 1777

2019-2245

8385

BBl 2020

1.

Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts (strukturelle Reformen);

2.

Verabschiedung des Berichts über die Überprüfung der Aufteilung der Aufgaben und der Finanzierungsverantwortung zwischen dem Bund und den Kantonen (Projekt Aufgabenteilung II);

3.

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Botschaft zum Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19, welche Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vermeidet.

Art. 3

Ziel 2: Der Bund erbringt seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital

Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 4.

Verabschiedung der Botschaft zu einem Bundesgesetz über Zusammenarbeitsformen im Bereich digitalisierter Behördenleistungen;

5.

Umsetzung der «E-Government-Strategie Schweiz 2020­2023»;

6.

Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Zollgesetzes vom 18. März 20054;

7.

Verabschiedung der Personalstrategie Bundesverwaltung 2020­2023;

8.

Einführung einer regelmässigen Überprüfung der Bundesaufgaben.

Art. 4

Ziel 3: Die Schweiz sorgt für bestmögliche stabile sowie innovationsfördernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen im digitalen Zeitalter und fördert das inländische Arbeitskräftepotenzial

Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 9.

Verabschiedung der Botschaft zur Änderung der Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarktes);

10. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuchs5 (Unternehmensnachfolge im Erbrecht); 11. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die administrative Entlastung der Unternehmen; 12. Verabschiedung der Botschaft zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz; 13. Verabschiedung der Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung; 14. Verabschiedung der Botschaft zur Standortförderung 2024­2027; 15. Verabschiedung des Berichts zur «Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanz- und Steuerstandort Schweiz»; 4 5

SR 631.0 SR 210

8386

BBl 2020

16. Erarbeitung einer Strategie zur Umsetzung einer starken nationalen und internationalen digitalen Gouvernanz, welche die Chancen der Digitalisierung nutzt und die Risiken insbesondere von Big Data im Bereich Demokratie, Datenschutz und Sicherheit minimiert; 17. Verabschiedung einer nationalen Strategie zur Vereinbarkeit Familie und Beruf in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

Art. 5

Ziel 4: Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt

Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 18. Verabschiedung der Verordnung zur Umsetzung von Basel III final: Änderung der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20126; 19. Grundsatzdiskussion über steuerliche Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft ­ OECD-Projekt für langfristige und konsensfähige Massnahmen; 20. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum automatischen Informationsaustausch (AIA).

Art. 6

Ziel 5: Die Schweiz bleibt führend in Bildung, Forschung und Innovation und nutzt die Chancen der Digitalisierung

Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 21. Weiterentwicklung der Strategie «Digitale Schweiz»; 22. Verabschiedung des Masterplans zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie 2020­2025; 23. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021­2024 (BFI-Botschaft); 24. Ausarbeitung einer Anreizstrategie für den Erhalt und die Schaffung von Lehrstellen; 25. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 2021­2027 (Horizon-Paket); 26. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung als Programmland am EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport in den Jahren 2021­2027 (Erasmus+); 27. Verhandlungsmandat für die Beteiligung der Schweiz an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 2021­2027 (Horizon-Paket);

6

SR 952.03

8387

BBl 2020

28. Verhandlungsmandat für eine Assoziierung der Schweiz an das EU-Bildungsprogramm 2021­2027 (Erasmus); 29. Erarbeitung einer Strategie zur Inklusion, sowie zur Förderung des barrierefreien Zugangs mit den Chancen der Digitalisierung; 30. Verabschiedung einer Strategie zur Initiierung globaler Bildungs- und Forschungsprogramme.

Art. 7

Ziel 6: Die Schweiz sorgt für zuverlässige und solid finanzierte Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen

Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 31. Verabschiedung der Botschaft zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024­ 2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen und zum Verpflichtungskredit; 32. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung des Betriebs, des Substanzerhalts und der Systemaufgaben der Bahninfrastruktur und der privaten Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2021­2024; 33. Verabschiedung des Sachplans Verkehr, Teil Programm; 34. Gewährleistung einer optimalen Grundversorgung mit IKT Infrastrukturen (Informations- und Kommunikationstechnologie) in allen Regionen der Schweiz.

3. Abschnitt: Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit Art. 8

Ziel 7: Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und fördert die Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgruppen

Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 35. Verabschiedung des Berichts über die Förderung der Mehrsprachigkeit innerhalb der Bundesverwaltung; 36. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021­ 2024 (Kulturbotschaft 2021­2024); 37. Verabschiedung der Botschaft für die politische Bildung der jungen Generation unter Einbezug der Kantone; 38. Verabschiedung des Aktionsplans für die Förderung der Mehrsprachigkeit und Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur unter Einbezug der Kantone; 39. Verabschiedung des Berichts über die Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung; 8388

BBl 2020

40. Verhandlungsmandat für eine Teilnahme der Schweiz am EU-Kulturprogramm 2021­2027 (CreativeEurope).

Art. 9

Ziel 8: Die Schweiz fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern

Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 41. Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2020­2023; 42. Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention); 43. Verabschiedung der Botschaft zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unter Einbezug der Kantone.

Art. 10

Ziel 9: Die Schweiz reformiert ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig

Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 44. Verabschiedung der Botschaft zur Reform des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; 45. Verabschiedung eines Berichts über die langfristigen Folgen der demographischen Entwicklung auf die Generationenbeziehungen sowie auf die verschiedenen Politbereiche mit entsprechenden Handlungsfeldern.

Art. 11

Ziel 10: Die Schweiz sorgt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung, ein gesundheitsförderndes Umfeld und eine wirkungsvolle Prävention

Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 46. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung: Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2; sowie Umsetzung der KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1»; 47. Verabschiedung einer Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz); 48. Verabschiedung eines Massnahmenplans zur Umsetzung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen; 49. Verabschiedung von Massnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Heilmittelversorgung; 7 8

SR 831.40 SR 832.10

8389

BBl 2020

50. Verabschiedung der Botschaft zur Einführung der digitalen Patientenkarte.

Art. 12

Ziel 11: Die Schweiz engagiert sich für Reformen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit, intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen als Gaststaat internationaler Organisationen ein

Zur Erreichung des Ziels 11 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 51. Verabschiedung der aussenpolitischen Strategie 2020­2023; 52. Verabschiedung der Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­2024 (IZA-Strategie 2021­2024); 53. Verabschiedung der Botschaft zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat in den Jahren 2024­2027.

Art. 13

Ziel 12: Die Schweiz verfügt über geregelte Beziehungen mit der EU

Zur Erreichung des Ziels 12 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 54. Verabschiedung der Botschaft zum institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.

4. Abschnitt: Die Schweiz sorgt für Sicherheit, engagiert sich für den Schutz des Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt Art. 14

Ziel 13: Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein

Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 55. Entscheide des Bundesrates zur Übernahme verschiedener Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-Besitzstandes, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen; 56. Verabschiedung der Botschaft zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit der EU zur EU-Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI) und Verabschiedung der Botschaft zur Übernahme besagter Verordnung.

Art. 15

Ziel 14: Die Schweiz beugt Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vor und bekämpft sie wirksam

Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden:

8390

BBl 2020

57. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20039; 58. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit der EU betreffend Prüm und Eurodac sowie des Abkommens «Preventing and Combatting Serious Crime» mit den USA.

Art. 16

Ziel 15: Die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten

Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 59. Verabschiedung des Berichts über die Sicherheitspolitik der Schweiz; 60. Verabschiedung des Berichts «Umfassende Risikoanalyse und -bewertung der Schweiz»; 61. Verabschiedung der Armeebotschaften 2020, 2021, 2022 und 2023; 62. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 und der Armeeorganisation vom 18. März 201611; 63. Aktualisierung der Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI); 64. Erneuerung der Mittel zum Schutz der Bevölkerung gegen Bedrohungen aus der dritten Dimension.

Art. 17

Ziel 16: Die Schweiz nutzt Boden und natürliche Ressourcen schonend, sichert eine nachhaltige sowie lückenlose Energieversorgung und fördert eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft

Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 65. Verabschiedung des Sachplans Fruchtfolgeflächen (FFF); 66. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200712; 67. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 201613; 68. Verabschiedung der Botschaft zum neuen Gasversorgungsgesetz; 69. Verabschiedung der Botschaft zum Stromabkommen mit der EU; 70. Verabschiedung der Botschaft zur Agrarpolitik 2022+;

9 10 11 12 13

SR 363 SR 510.10 SR 513.1 SR 734.7 SR 730.0

8391

BBl 2020

71. Förderung der Agrarforschung mit dem Ziel, namentlich den Folgen der Klimaveränderungen und der Verknappung der natürlichen Ressourcen vorzubeugen.

Art. 18

Ziel 17: Die Schweiz setzt sich national und international für eine wirksame Umweltpolitik ein und leistet ihren Beitrag zur Erreichung der international vereinbarten Klimaziele und zur Erhaltung der Biodiversität

Zur Erreichung des Ziels 17 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 72. Verabschiedung der Strategie nachhaltige Entwicklung 2030 und des dazugehörigen Aktionsplans 2020­2023; 73. Verabschiedung der Klimastrategie 2050; 74. Verabschiedung des ersten Berichts über den Aktionsplan Biodiversität und Weiterführung der Umsetzung des Aktionsplans; 75. Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des revidierten CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020; 76. Erarbeitung einer neuen Strategie 2020 ff. zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz einschliesslich der Aufzeigung der Kostenfolgen.

Art. 19

Ziel 18: Der Bund tritt Cyberrisiken entgegen und unterstützt und ergreift Massnahmen, um die Bürgerinnen und Bürger sowie die kritischen Infrastrukturen zu schützen

Zur Erreichung des Ziels 18 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 77. Umsetzung der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor CyberRisiken (NCS) 2018­2022 und des dazugehörigen Umsetzungsplans.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Umsetzung der Legislaturplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

1

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

2

Art. 21

Zielerreichung

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 4 zur Botschaft über die Legislaturplanung 2019­2023 aufgelisteten Indikatoren.

1

2

Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Zielerreichung.

8392

BBl 2020

Art. 22

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 17. September 2020

Nationalrat, 21. September 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

8393

BBl 2020

8394