Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Angenommen von der Versammlung des Lissabonner Verband am 2. Oktober 2018 In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Übersetzung

Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen Regel 1

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen: i)

«Genfer Akte» bedeutet die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vom 20. Mai 20151;

ii)

Die in dieser Ausführungsordnung verwendeten und in Artikel 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 der Genfer Akte definierten Abkürzungen haben dieselbe Bedeutung wie in dieser Akte.

iii) Ist anstelle der Akte von 1967 das Lissabonner Abkommen über den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen vom 31. Oktober 1958 anwendbar, so ist jede Erwähnung der Akte von 1967 als Verweis auf das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 zu verstehen.

iv) Der Begriff «Regel» bezeichnet eine Regel dieser Ausführungsordnung.

v)

«Verwaltungsvorschriften» bedeutet die in Regel 24 genannten Verwaltungsvorschriften.

vi) «Amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt.

vii) «Mitteilung» bedeutet ein Gesuch oder einen Antrag, eine Erklärung, eine Benachrichtigung, eine Aufforderung oder eine Information, die sich auf ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung bezieht oder einer solchen beigefügt an eine zuständige Behörde, an das Internationale Büro oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte an die BegünstigSR ...

1 SR ...; BBl 2020 5885 2019-4039

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ten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte gerichtet ist.

viii) «Gesuch, das durch die Akte von 1967 geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Akte von 1967 eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Akte von 1967 geregelt sind.

ix) «Gesuch, das durch die Genfer Akte geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Genfer Akte eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Genfer Akte geregelt sind.

x)

«Verweigerung» bedeutet die Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 15 der Genfer Akte.

2. Im Sinne dieser Ausführungsordnung: i)

beinhaltet der Ausdruck «Vertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Land»;

ii)

beinhaltet der Ausdruck «Ursprungsvertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Ursprungsland»;

iii) beinhaltet der Ausdruck «Veröffentlichung» in Regel 19 gegebenenfalls eine Veröffentlichung in der regelmässig erscheinenden Sammlung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967, ungeachtet des für die Veröffentlichung benutzten Mediums.

Regel 2

Berechnung der Fristen

1. Jede nach Jahren bemessene Frist endet im folgenden Jahr am selben Tag desselben Monats wie das Ereignis, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, so endet die Frist am 28. Februar des folgenden Jahres.

2. Jede nach Monaten bemessene Frist endet im folgenden Monat am selben Tag wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3. Endet eine für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde gültige Frist an einem Tag, der für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde kein Arbeitstag ist, so endet diese Frist ungeachtet der Absätze 1 und 2 für das Internationale Büro oder die zuständige Behörde je nach Fall am ersten folgenden Arbeitstag.

Regel 3

Arbeitssprachen

1. Das Gesuch ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

2. Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind nach Wahl der betroffenen zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte nach Wahl der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Die für diese Verfahren notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt.

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3. Die Eintragungen in das internationale Register und die Veröffentlichung dieser Eintragungen durch das Internationale Büro erfolgen in englischer, französischer und spanischer Sprache. Die zu diesem Zweck notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Das Internationale Büro übersetzt jedoch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe nicht.

4. Enthält das Gesuch eine Transliteration der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

5. Enthält ein durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung gemäss Regel 5 Absatz 6 Ziffer v, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

Regel 4

Zuständige Behörde

1. Jede Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro den Namen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde, d.h. der von ihr für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros bezeichneten Behörde, mit.

2. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist vorzugsweise eine einzige zuständige Behörde anzugeben. Teilt eine Vertragspartei unterschiedliche zuständige Behörden mit, so sind in dieser Mitteilung die jeweiligen Zuständigkeiten für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros klar anzugeben.

3. Die zuständige Behörde teilt die Angaben zu den in ihrem Gebiet anwendbaren Verfahren für die Anfechtung und Anwendung der Rechte an den Ursprungsbezeichnungen und den geografischen Angaben mit.

4. Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro alle Änderungen der Angaben gemäss den Absätzen 1 und 3 mit. Das Internationale Büro kann jedoch auch ohne Mitteilung von Amtes wegen Kenntnis von einer Änderung nehmen, wenn es über klare Hinweise verfügt, dass eine solche Änderung eingetreten ist.

Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung Regel 5

Erfordernisse bezüglich des Gesuchs

1. Das internationale Gesuch ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen und von der einreichenden zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

2. a)

Im Gesuch sind anzugeben: i) die Ursprungsvertragspartei;

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ii)

iii)

iv)

v) vi) vii)

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die zuständige Behörde, die das Gesuch einreicht, oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Kontaktdaten der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte; die gemeinsam oder, wenn eine gemeinsame Bezeichnung nicht möglich ist, namentlich bezeichneten Begünstigten oder im Fall eines durch die Genfer Akte geregelten Gesuchs die natürliche oder juristische Person, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei befugt ist, die Rechte der Begünstigten oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geltend zu machen; die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, für die die Registrierung erwirkt werden soll, in der Amtssprache der Ursprungsvertragspartei oder, wenn die Ursprungsvertragspartei mehrere Amtssprachen hat, in der oder den Amtssprachen, in denen die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Registrierung, der Urkunde oder dem Entscheid, gemäss dem der Schutz in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, angegeben ist2; die Ware oder die Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, so genau wie möglich; das geografische Produktionsgebiet oder das geografische Ursprungsgebiet der Ware oder der Waren; die Angaben zur Identifizierung der Registrierung einschliesslich ihres Datums und gegebenenfalls ihrer Nummer, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird.

b)

Das Gesuch muss eine Transliteration des Namens der Begünstigten bzw.

der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte, des geografischen Produktionsgebiets oder des geografischen Ursprungsgebiets sowie der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, für die die Registrierung erwirkt werden soll, beinhalten, wenn diese nicht in lateinischen Buchstaben angegeben sind. Die Transliteration hat der Phonetik der Sprache des Gesuchs zu folgen

c)

Das Gesuch ist zusammen mit der Registrierungsgebühr und allen anderen in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühren einzureichen.

3. a)

Sofern eine Vertragspartei der Genfer Akte für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe in ihrem Gebiet verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch im Fall einer Ursprungsbezeichnung auch Angaben zur Qualität oder zu den

2

Die Anwendung von Regel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv und von Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b untersteht den Bestimmungen von Regel 3 Absatz 3 und 4.

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Eigenschaften der Ware und zum Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen des geografischen Produktionsgebiets sowie im Fall einer geografischen Angabe auch Angaben zur Qualität, zum Ruf oder zu anderen Eigenschaften der Ware und zum Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet beinhaltet, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen.

b)

Damit dieses Erfordernis erfüllt ist, sind die in Buchstabe a genannten Angaben in einer Arbeitssprache einzureichen, werden jedoch vom Internationalen Büro nicht übersetzt.

c)

Die Nichteinhaltung einer von einer Vertragspartei in Anwendung von Buchstabe a mitgeteilten Anforderung führt vorbehaltlich Regel 6 zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf diese Vertragspartei.

4. a)

Sofern eine Vertragspartei der Genfer Akte für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch von einer Person unterzeichnet sein muss, die befugt ist, die durch diesen Schutz gewähren Rechte geltend zu machen, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen.

b)

Sofern eine Vertragspartei für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der in ihrem Gebiet eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Ausübung einer Kontrolle über die Benutzung der in ihrem Gebiet eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe durch andere eingereicht wird, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen

c)

Die Nichtunterzeichnung von durch die Genfer Akte geregelten Gesuchen gemäss Buchstabe a oder die Nichteinreichung einer Erklärung gemäss Buchstabe b führt vorbehaltlich der Regel 6 zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Unterzeichnung oder Erklärung verlangt und dies gemäss Buchstabe a oder b mitgeteilt hat.

5. In dem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch ist anzugeben, ob nach Kenntnis des Anmeldenden der gesetzliche oder ordnungspolitische Erlass oder der gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheid, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, klarstellt, dass für bestimmte Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe kein Schutz gewährt wird. Diese Bestandteile sind im Gesuch in einer Arbeitssprache und in der oder den Amtssprachen der Ursprungsvertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv mit einer Transliteration gemäss Absatz 2 Buchstabe b anzugeben.

6. a)

Das internationale Gesuch kann Folgendes angeben oder enthalten: i) die Anschrift der Begünstigten oder im Fall eines durch die Genfer Akte geregelten Gesuchs und unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe a Zif5909

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fer ii der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte; ii) eine Erklärung, wonach auf den Schutz in einer oder mehreren Vertragsparteien verzichtet wird; iii) eine in der Originalsprache verfasste Kopie der Registrierung, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird; iv) eine Erklärung, wonach auf den Schutz bestimmter Bestandteile der Ursprungsbezeichnung in Bezug auf die durch die Akte von 1967 geregelten Gesuche oder bestimmter anderer Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe als den in Absatz 5 genannten in Bezug auf die durch die Genfer Akte geregelten Gesuche verzichtet wird; v) eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung in so viele Sprachen wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gewünscht in Bezug auf die durch die Akte von 1967 geregelten Gesuche; vi) alle sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei, die Partei der Akte von 1967 ist, bezüglich dem der Ursprungsbezeichnung in diesem Land gewährten Schutz machen möchte, wie beispielsweise zusätzliche Angaben zum Produktionsgebiet der Ware und eine Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften der Ware und ihren geografischen Verhältnissen.

b)

Regel 6

Ungeachtet von Regel 3 Absatz 3 werden die in Buchstabe a Ziffern i und vi genannten Angaben vom Internationalen Büro nicht übersetzt.

Nicht vorschriftsmässige Gesuche

1. a)

Stellt das Internationale Büro vorbehaltlich Absatz 2 fest, dass das Gesuch die Erfordernisse von Regel 3 Absatz 1 oder Regel 5 nicht erfüllt, so setzt es die Registrierung aus und fordert die zuständige Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte auf, den festgestellten Mangel innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem diese Aufforderung übersandt wurde, zu beheben.

b)

Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Aufforderung behoben, so übersendet das Internationale Büro eine Mitteilung, in der an seine Aufforderung erinnert wird. Die in Buchstabe a genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

c)

Geht die Behebung des Mangels nicht innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist von drei Monaten beim Internationalen Büro ein, so wird das Gesuch vorbehaltlich Buchstabe d vom Internationalen Büro abgewiesen, das

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die zuständige Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie die zuständige Behörde darüber unterrichtet.

d)

Im Fall eines Mangels in Bezug auf ein Erfordernis, das auf der Grundlage einer gemäss Regel 5 Absatz 3 oder 4 erfolgten Mitteilung oder einer gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte abgegebenen Erklärung basiert, wird davon ausgegangen, dass in der Vertragspartei, die die Mitteilung eingereicht oder die Erklärung abgegeben hat, auf den Schutz aus der internationalen Registrierung verzichtet wird, falls die Behebung des Mangels nicht innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist von drei Monaten beim Internationalen Büro eingeht.

e)

Wird das Gesuch gemäss Buchstabe c zurückgewiesen, erstattet das Internationale Büro die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben in Regel 8 genannten Registrierungsgebühr zurück.

2. Wird das Gesuch nicht von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht, so wird es vom Internationalen Büro nicht als solches betrachtet und an den Absender zurückgesandt.

Regel 7

Eintragung in das internationale Register

1. a)

Stellt das Internationale Büro fest, dass das Gesuch die Erfordernisse von Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 erfüllt, trägt es die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.

b)

Das Internationale Büro gibt für jede Vertragspartei an, ob die internationale Registrierung durch die Genfer Akte oder das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 oder die Akte von 1967 geregelt ist.

2. Die internationale Registrierung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben: i)

alle im Gesuch enthaltenen Angaben;

ii)

die Sprache, in der das Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;

iii) die Nummer der internationalen Registrierung; iv) das Datum der internationalen Registrierung; 3. Das Internationale Büro: i)

übersendet der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii, die die Registrierung beantragt haben, eine Bescheinigung über die internationale Registrierung; und

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ii)

teilt die internationale Registrierung der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei mit.

4. a)

Im Fall der Ratifikation der Genfer Akte durch einen Staat, der Partei der Akte von 1967 ist, oder im Fall des Beitritts dieses Staates zur Genfer Akte findet Regel 5 Absatz 2 und 4 auf internationale Registrierungen oder Ursprungsbezeichnungen, die in Bezug auf diesen Staat gemäss der Akte von 1967 in Kraft sind, sinngemäss Anwendung. Das Internationale Büro prüft bei der betroffenen zuständigen Behörde alle vorzunehmenden Änderungen unter Berücksichtigung der in Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 Absatz 2­4 vorgeschriebenen Erfordernisse hinsichtlich ihrer Eintragung gemäss der Genfer Akte und teilt die auf diese Weise vorgenommenen internationalen Registrierungen allen anderen Vertragsparteien mit, die Partei der Genfer Akte sind. Für die Änderungen ist die Zahlung der Gebühr gemäss Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii erforderlich.

b)

Eine von einer Vertragspartei der Genfer Akte und der Akte von 1967 erlassene Schutzverweigerung oder Ungültigerklärung bleibt gemäss der Genfer Akte in Bezug auf die in Buchstabe a genannte internationale Registrierung in Kraft, ausser wenn die Vertragspartei eine Rücknahme der Schutzverweigerung gemäss Artikel 16 der Genfer Akte oder eine Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Artikel 18 der Genfer Akte mitteilt.

c)

Ist Buchstabe b nicht anwendbar, so hat jede Vertragspartei der Genfer Akte und der Akte von 1967 beim Eingang der Mitteilung gemäss Buchstabe a die betreffende Ursprungsbezeichnung ausser im Fall einer gegenteiligen Angabe der Vertragspartei innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 und der in Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte genannten Frist auch gemäss der Genfer Akte für die restliche Dauer ihrer Gültigkeit weiter zu schützen.

Jede gemäss Artikel 5 Absatz 6 der Akte von 1967 gewährte, zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung gemäss Buchstabe a noch gültige Frist wird für die restliche Dauer ihrer Gültigkeit durch die Bestimmungen von Artikel 17 der Genfer Akte geregelt.

d)

Die zuständige Behörde einer Partei, die Vertragspartei der Genfer Akte, jedoch nicht der Akte von 1967 ist und bei der eine Mitteilung gemäss Buchstabe a eingegangen ist, kann gemäss Artikel 15 der Genfer Akte dem Internationalen Büro die Verweigerung der Wirksamkeit irgendeiner dieser internationalen Registrierungen in ihrem Gebiet mitteilen. Die Verweigerung ist über diese zuständige Behörde innerhalb der in Regel 9 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Frist dem Internationalen Büro zu übersenden.

Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d und die Regeln 9­12 sind sinngemäss anzuwenden.

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Regel 7bis

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Datum der internationalen Registrierung gemäss der Akte von 1967 und Datum ihrer Wirksamkeit

1. a)

Vorbehaltlich Buchstabe b ist das Datum der internationalen Registrierung für ein gemäss der Akte von 1967 eingereichtes Gesuch das Datum, an dem dieses Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

b)

Enthält das Gesuch nicht alle folgenden Angaben: i) die Angabe der Ursprungsvertragspartei; ii) die Angabe der zuständigen Behörde, die das Gesuch einreicht; iii) die Angaben zur Identifizierung der Begünstigten; iv) die Ursprungsbezeichnung, für die die internationale Registrierung erwirkt werden soll; v) die Angabe der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung bezieht;

ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.

2. a)

Vorbehaltlich Buchstabe b und Absatz 3 ist eine Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand einer gemäss der Akte von 1967 vorgenommenen internationalen Registrierung ist, in jeder Vertragspartei der Akte von 1967, die den Schutz der Ursprungsbezeichnung nicht gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 verweigert hat oder die dem Internationalen Büro gemäss Regel 12 eine Erklärung über die Schutzgewährung übersandt hat, ab dem Datum der internationalen Registrierung geschützt.

b)

Eine Vertragspartei der Akte von 1967 kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine eingetragene Ursprungsbezeichnung gemäss Absatz a im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften ab einem in der Erklärung genannten Datum geschützt ist, wobei dieses Datum nicht nach dem Ablauf der Frist von einem Jahr gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 liegen darf.

3. Nach der Ratifikation der Genfer Akte oder dem Beitritt zur Genfer Akte durch eine Ursprungsvertragspartei, die Partei der Akte von 1967 ist, ist eine Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand einer gemäss der Akte von 1967 vorgenommenen internationalen Registrierung ist, in jeder Vertragspartei, die Partei der Genfer Akte, jedoch nicht der Akte von 1967 ist und die den Schutz nicht gemäss Artikel 15 der Genfer Akte verweigert hat oder die dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18 übersandt hat, und ohne Vorliegen von Mängeln gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d vorbehaltlich von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Genfer Akte ab dem Datum geschützt, an dem die Ratifikation der Genfer Akte oder der Beitritt zur Genfer Akte durch die Ursprungsvertragspartei wirksam wird.

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Regel 8

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Gebühren

1. Das Internationale Büro erhebt die folgenden, in Schweizer Franken zahlbaren Gebühren: i)

Gebühr für die internationale Registrierung:

ii)

Gebühr für jede Änderung einer internationalen Registrierung:

1000 500

iii) Gebühr für die Lieferung eines Auszugs aus dem internationalen Register:

150

iv) Gebühr für die Lieferung einer Bescheinigung oder sonstiger schriftlicher Auskünfte über den Inhalt des internationalen Registers:

100

v)

individuelle Gebühren gemäss Absatz 2.

2. a)

Gibt eine Vertragspartei der Genfer Akte eine Erklärung gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte ab, dass sie die in dieser Bestimmung im Zusammenhang mit einem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch vorgesehene individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so hat sie die Höhe der Gebühr in der von der zuständigen Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Wird die Gebühr in der in Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit der zuständigen Behörde der Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Gebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die zuständige Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten



Bei internationalen Registrierungen mit Bezeichnung eines geografischen Gebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nach den von den Vereinten Nationen aufgestellten Listen ermässigt sich die Gebühr auf 50% des vorgeschriebenen Betrags (gerundet auf die nächste ganze Zahl). In diesem Fall beträgt die Gebühr 500 Schweizer Franken für eine internationale Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder und 250 Schweizer Franken für jede Änderung einer internationalen Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder. Diese Gebührenermässigungen gelten während einer Dauer von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens.

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nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Gebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.

3. Jede in Bezug auf eine Vertragspartei der Genfer Akte an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.

4. Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch die zuständige Behörde von dieser zuständigen Behörde in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind.

5. a)

Vorbehaltlich Buchstabe b sind die Gebühren unmittelbar an das Internationale Büro zu entrichten.

b)

Die im Zusammenhang mit einem Gesuch zu entrichtenden Gebühren können durch die zuständige Behörde gezahlt werden, wenn diese die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt und die Begünstigten dies wünschen. Zuständige Behörden, die die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernehmen, setzen den Generaldirektor hiervon in Kenntnis.

6. Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.

7. Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe sowie der Zweck der Zahlung anzugeben.

8. a)

Vorbehaltlich Buchstabe b gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung beim Internationalen Büro eingeht.

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9. Ändert sich der Betrag einer Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

10. a) Ungeachtet von Absatz 1 Ziffer v ist eine von einer Vertragspartei der Genfer Akte und der Akte von 1967 gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte abgegebene Erklärung ohne Wirkung auf die Beziehungen zu einer anderen Vertragspartei, die Partei der Genfer Akte und der Akte von 1967 ist.

b)

Die Versammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit den Buchstaben a aufheben oder den Geltungsbereich des Buchstabens a einschränken. Nur die Vertragsparteien der Genfer Akte und der Akte von 1967 sind stimmberechtigt.

Kapitel III: Schutzverweigerung und sonstige Massnahmen in Bezug auf internationale Registrierungen Regel 9

Schutzverweigerung

1. a)

Jede Schutzverweigerung ist dem Internationalen Büro über die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei mitzuteilen und von dieser zuständigen Behörde zu unterzeichnen.

b)

Die Schutzverweigerung ist innerhalb eines Jahres ab dem Eingang der Mitteilung der internationalen Registrierung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitzuteilen. Im Fall von Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.

c)

Vorbehaltlich des gegenteiligen Beweises der zuständigen Behörde gemäss Buchstabe a gilt die Mitteilung der internationalen Registrierung als bei der zuständigen Behörde 20 Tage nach dem in der Mitteilung angegebenen Datum eingegangen.

2. Die Mitteilung der Schutzverweigerung hat Folgendes anzugeben oder zu enthalten: i)

die zuständige Behörde, die die Schutzverweigerung mitteilt;

ii)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt;

iii) die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt; iv) stützt sich die Schutzverweigerung auf das Bestehen eines früheren Rechts, die wesentlichen Angaben zu diesem früheren Recht und insbesondere ob es sich um ein nationales, regionales oder internationales Gesuch bzw. um eine nationale, regionale oder internationale Markenregistrierung handelt, das 5916

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Datum und die Nummer des Gesuchs bzw. der Registrierung, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, den Namen und die Anschrift des Inhabers, eine Wiedergabe der Marke sowie das Verzeichnis der betroffenen Waren und Dienstleistungen im Gesuch bzw. in der Registrierung dieser Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieses Gesuchs bzw. dieser Registrierung vorgelegt werden kann.

v)

betrifft die Schutzverweigerung nur bestimmte Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, eine Angabe der betreffenden Bestandteile;

vi) die für die Anfechtung der Schutzverweigerung verfügbaren gerichtlichen und administrativen Rechtsmittel sowie die anwendbaren Rechtsmittelfristen.

3. Vorbehaltlich Regel 10 Absatz 1 trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung mit Angabe des Datums, an dem die Schutzverweigerung an das Internationale Büro gerichtet wurde, in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung.

Regel 10

Nicht vorschriftsmässige Mitteilung der Schutzverweigerung

1. a)

Eine Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet: i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die zweifelsfreie Identifizierung der Registrierung; ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; iii) wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der in Regel 9 Absatz 1 genannten Frist zugesandt wird; iv) wenn sie dem Internationalen Büro nicht durch die zuständige Behörde mitgeteilt wird.

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so benachrichtigt das Internationale Büro die zuständige Behörde, die die Mitteilung der Schutzverweigerung unterbreitet hat, dass die Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird und nicht in das internationale Register eingetragen worden ist, gibt die Gründe hierfür an und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung, es sei denn, es kann die betreffende internationale Registrierung nicht identifizieren.

5917

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

BBl 2020

2. Enthält die Mitteilung der Schutzverweigerung einen anderen Mangel als die in Absatz 1 genannten Mängel, so trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung. Auf Verlangen dieser zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte fordert das Internationale Büro die zuständige Behörde, die die Mitteilung der Schutzverweigerung unterbreitet hat, auf, die Mitteilung unverzüglich zu berichtigen.

Regel 11

Rücknahme der Schutzverweigerung

1. Jede Schutzverweigerung kann jederzeit von der zuständigen Behörde, die sie mitgeteilt hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Schutzverweigerung ist dem Internationalen Büro durch die betroffene zuständige Behörde mitzuteilen und von dieser Behörde zu unterzeichnen.

2. Die Mitteilung der Rücknahme einer Schutzverweigerung hat Folgendes anzugeben: i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt;

ii)

den Grund der Rücknahme und, im Fall einer teilweisen Rücknahme, die in Regel 9 Absatz 2 Ziffer v genannten Angaben;

iii) das Datum der Rücknahme der Schutzverweigerung.

3. Das Internationale Büro trägt alle Rücknahmen gemäss Absatz 1 in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw.

der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Rücknahme.

Regel 12 1. a)

b)

5918

Schutzgewährung

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung nicht verweigert, kann in der Frist gemäss Regel 9 Absatz 1 dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, die bestätigt, dass der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, der Schutz gewährt wird.

Die Erklärung über die Schutzgewährung hat Folgendes anzugeben:

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

BBl 2020

i) ii)

die zuständige Behörde der Vertragspartei, die die Erklärung abgibt; die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt; und iii) das Datum der Erklärung.

2. a)

Möchte die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die zuvor eine Mitteilung der Schutzverweigerung unterbreitet hat, diese Schutzverweigerung zurücknehmen, so kann sie anstelle einer Mitteilung über die Rücknahme der Schutzverweigerung gemäss Regel 11 Absatz 1 dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der betroffenen Ursprungsbezeichnung oder der betroffenen geografischen Angabe der Schutz gewährt wird.

b)

Die Erklärung über die Schutzgewährung hat Folgendes anzugeben: i) die zuständige Behörde der Vertragspartei, die die Erklärung abgibt; ii) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt; iii) den Grund der Rücknahme und, im Fall einer Schutzgewährung, die einer teilweisen Rücknahme entspricht, die in Regel 9 Absatz 2 Ziffer v genannten Angaben; und iv) das Datum der Schutzgewährung.

3. Das Internationale Büro trägt alle Erklärungen über die Schutzgewährung gemäss Absatz 1 oder 2 in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Erklärung.

Regel 13

Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei

1. Wird die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei ganz oder teilweise für ungültig erklärt und ist die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand von Rechtsmitteln, so übermittelt die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei dem Internationalen Büro eine Mitteilung der Ungültigerklärung.

Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben oder zu enthalten: i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt; 5919

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

ii)

BBl 2020

die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;

iii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde; iv) im Fall einer teilweisen Ungültigerklärung die in Regel 9 Absatz 2 Ziffer v genannten Angaben; v)

die Gründe, aus denen die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde;

vi) eine Kopie der Entscheidung, die die Wirksamkeit der internationalen Registrierung für ungültig erklärt hat.

2. Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung mit den Angaben gemäss Absatz 1 Ziffer i­v in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Mitteilung.

Regel 14

Übergangsfrist zugunsten Dritter

1. Ist einem Dritten gemäss Artikel 5 Absatz 6 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Genfer Akte eine in einer Vertragspartei festgelegte Frist für die Einstellung der Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe gewährt worden, so teilt die zuständige Behörde dieser Vertragspartei dies dem Internationalen Büro mit. Die Mitteilung ist von der genannten Behörde zu unterzeichnen und hat Folgendes anzugeben: i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt;

ii)

die Identität des betroffenen Dritten;

iii) die dem Dritten gewährte Frist, vorzugsweise zusammen mit Angaben zum Umfang der Verwendung während der Übergangsfrist; iv) das Datum, an dem die festgelegte Frist zu laufen beginnt, wobei dieses Datum nicht mehr als ein Jahr und drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung der internationalen Registrierung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte und zwei Jahre und drei Monate nach dem Eingang dieser Mitteilung gemäss Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte liegen darf.

2. Die Dauer der einem Dritten gemäss Artikel 17 der Genfer Akte gewährten Frist darf nicht länger als 15 Jahre sein, wobei die Frist von jedem Einzelfall abhängen kann und eine Frist von mehr als zehn Jahren ausserordentlich wäre.

3. Sofern die in Absatz 1 genannte Mitteilung dem Internationalen Büro von der zuständigen Behörde vor dem in Absatz 1 Ziffer iv angegebenen Datum zugesandt wird, trägt das Internationale Büro diese Mitteilung mit den darin enthaltenen Anga5920

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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ben in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Mitteilung Regel 15

Änderungen

1. Die folgenden Änderungen können in das internationale Register eingetragen werden: i)

Hinzufügung oder Löschung eines oder mehrerer Begünstigter;

ii)

Änderung des Namens oder der Anschrift der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte;

iii) Änderung der Grenzen des geografischen Produktionsgebiets oder des geografischen Ursprungsgebiets der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht; iv) Änderung bezüglich des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses, des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids oder der Registrierung gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii; v)

Änderung bezüglich der Ursprungsvertragspartei ohne Auswirkung auf das geografische Produktionsgebiet oder das geografische Ursprungsgebiet der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht

vi) Änderungen gemäss Regel 16.

2. a) Alle Anträge auf Eintragung einer Änderung gemäss Absatz 1 sind zusammen mit der in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühr beim Internationalen Büro einzureichen und von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

b)

Alle Anträge auf Eintragung einer Änderung gemäss Absatz 1 sind, sofern sie ein neu festgelegtes geografisches Produktionsgebiet oder grenzübergreifendes geografisches Ursprungsgebiet gemäss Artikel 1 Ziffer xiii der Genfer Akte betreffen, beim Internationalen Büro einzureichen und von der gemäss Artikel 5 Absatz 4 der Genfer Akte gemeinsam benannten zuständigen Behörde zu unterzeichnen

3. Das Internationale Büro trägt die gemäss Absatz 1 und 2 beantragten Änderungen mit Angabe des Datums, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, in das internationale Register ein, bestätigt die Eintragung der zuständigen Behörde, die die Änderung beantragt hat, und teilt diese Änderung den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien mit.

5921

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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4. Im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte sind die Absätze 1­3 sinngemäss anzuwenden, wobei ein von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte eingereichtes Gesuch angeben muss, dass die Änderung aufgrund einer entsprechenden Änderung bezüglich der Registrierung, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids beantragt wird, wonach der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der Ursprungsvertragspartei, die eine Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte abgegeben hat, der Schutz gewährt worden war, und die Eintragung dieser Änderung in das internationale Register den betroffenen Begünstigten bzw. der betroffenen natürlichen oder juristischen Person durch das Internationale Büro zu bestätigen ist, das auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei, die eine Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte abgegeben hat, unterrichtet.

Regel 16

Schutzverzicht

1. Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei können dem Internationalen Büro jederzeit mitteilen, dass in einer oder mehreren, jedoch nicht in allen Vertragsparteien ganz oder teilweise auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe verzichtet wird. Die Mitteilung eines Schutzverzichts hat die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, anzugeben und ist von der zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

2. a)

Jeder Verzicht einschliesslich eines Verzichts gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d kann von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei vorbehaltlich der Entrichtung der Änderungsgebühr und im Fall eines Verzichts gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Behebung des Mangels jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

b)

Vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Genfer Akte ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe in jeder Vertragspartei, in der ein Verzicht wirksam wird, ab dem Datum geschützt, an dem: i) im Fall eines Verzichts gemäss Absatz 1 die Rücknahme des Verzichts beim Internationalen Büro eingeht; und ii) im Fall eines Verzichts gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d die Behebung des Mangels beim Internationalen Büro eingeht.

5922

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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3. Das Internationale Büro trägt jeden Schutzverzicht gemäss Absatz 1 oder jede Rücknahme eines Verzichts gemäss Absatz 2 in das internationale Register ein, bestätigt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei und im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person die Eintragung, unterrichtet auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei und übermittelt die Eintragung dieser Änderung in das internationale Register der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei, auf die sich der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts bezieht.

4. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, bei der eine Mitteilung der Rücknahme eines Verzichts eingegangen ist, kann dem Internationalen Büro die Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung in ihrem Gebiet mitteilen.

Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Rücknahme des Verzichts zuzusenden. Die Regeln 9­12 sind sinngemäss anzuwenden.

Regel 17

Löschung der internationalen Registrierung

1. Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung ihrer internationalen Registrierung beantragen. Der Antrag auf Löschung hat die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, anzugeben und ist von der zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

2. Das Internationale Büro trägt die Löschung zusammen mit den im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, bestätigt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte die Eintragung, unterrichtet auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei und übermittelt die Löschung den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien.

Regel 18

Berichtigungen im internationalen Register

1. Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so berichtigt es das Register entsprechend 2. Im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte kann der in Absatz 1 genannte Antrag auch von den Begünstigten bzw. von der natürlichen oder juristischen Person 5923

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht werden. Das Internationale Büro teilt diesen Begünstigten bzw. dieser natürlichen oder juristischen Person jede Berichtigung bezüglich der internationalen Registrierung mit.

3. Das Internationale Büro teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei sowie im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte die Berichtigung im internationalen Register mit.

4. Betrifft die Berichtigung eines Fehlers die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht, zu erklären, dass sie den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nach der Berichtigung nicht gewährleisten kann. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Berichtigung zuzusenden. Die Regeln 9­12 sind sinngemäss anzuwenden.

Kapitel IV: Verschiedenes Regel 19

Veröffentlichung

Das Internationale Büro veröffentlicht alle Eintragungen in das internationale Register.

Regel 20

Auszüge aus dem internationalen Register und sonstige Auskünfte des Internationalen Büros

1. Auszüge aus dem internationalen Register oder sonstige Auskünfte über den Inhalt dieses Registers werden vom Internationalen Büro gegen Entrichtung der in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühr jeder Person auf Antrag zur Verfügung gestellt.

2. a)

Jede Person kann beim Internationalen Büro gegen Entrichtung der in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühr eine in der Originalsprache verfasste Kopie der Bestimmungen, der Entscheide oder der Registrierung gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii verlangen.

b)

Sofern diese Unterlagen bereits an das Internationale Büro übermittelt wurden, übersendet dieses unverzüglich eine Kopie an die Person, die den Antrag gestellt hat.

c)

Sind diese Unterlagen nie an das Internationale Büro übermittelt worden, so verlangt dieses von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie und übersendet sie nach Eingang an die Person, die den Antrag gestellt hat.

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Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Regel 21

BBl 2020

Unterschrift

Ist gemäss dieser Ausführungsordnung die Unterschrift einer zuständigen Behörde erforderlich, so kann diese Unterschrift aufgedruckt oder durch ein Faksimile oder ein amtliches Siegel ersetzt werden.

Regel 22

Datum des Versands verschiedener Mitteilungen

Werden die Mitteilungen gemäss den Regeln 9 Absatz 1, 14 Absatz 1, 16 Absatz 4 und 18 Absatz 4 durch einen Postdienst übersandt, so wird das Versanddatum durch den Poststempel bestimmt. Ist der Poststempel unleserlich oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als wäre sie 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Werden die genannten Mitteilungen über einen Zustelldienst übersandt, bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum. Diese Mitteilungen können gemäss den Verwaltungsvorschriften auch per Telefax oder elektronisch übermittelt werden.

Regel 23

Arten der Benachrichtigung durch das Internationale Büro

Die Mitteilungen des Internationalen Büros gemäss dieser Ausführungsordnung sind mit allen Mitteln, die es dem Internationalen Büro erlauben, festzustellen, dass sie eingegangen sind, an die zuständigen Behörden oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte an die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu richten.

Regel 24

Verwaltungsvorschriften

1. a)

Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen und können von ihm geändert werden. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffen sind.

b)

Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften Bezug nimmt, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

2. Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern, und der Generaldirektor kommt dieser Aufforderung nach.

3. a)

Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden veröffentlicht.

b)

Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Vorschriften in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

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Gemeinsame Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung der Akte oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat Letztere Vorrang.

Regel 25

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

1. Diese Ausführungsordnung tritt am [das Datum des Inkrafttretens wird mit dem Inkrafttreten der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben3 zusammenfallen] in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 1. Januar 2016 geltende Ausführungsordnung zur Akte von 1967 über den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend als «Ausführungsordnung zum Abkommen» bezeichnet).

2. Ungeachtet von Absatz 1:

3

i)

gilt ein beim Internationalen Büro vor dem in Absatz 1 genannten Datum eingegangenes, durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch, sofern es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zur Akte von 1967 erfüllt, als mit den für die Zwecke von Regel 7 anwendbaren Erfordernissen übereinstimmend;

ii)

gilt eine beim Internationalen Büro vor dem in Absatz 1 genannten Datum eingegangene Mitteilung über eine Schutzverweigerung oder die Rücknahme einer Schutzverweigerung, Erklärung über die Schutzgewährung, Mitteilung der Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei, einer Übergangsfrist zugunsten Dritter, einer Änderung, eines Schutzverzichts oder einer Löschung einer gemäss der Akte von 1967 vorgenommenen internationalen Registrierung, sofern sie die Anforderungen der Ausführungsordnung zur Akte von 1967 erfüllt, als mit den für die Zwecke von Regel 9 Absatz 3, Regel 11 Absatz 3, Regel 12 Absatz 3, Regel 13 Absatz 2, Regel 14 Absatz 3, Regel 15 Absatz 3, Regel 16 Absatz 3 und Regel 17 Absatz 2 anwendbaren Erfordernissen übereinstimmend.

Siehe Beschluss der Versammlung des Lissabonner Verbands im Dokument LI/A/34/4.

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