Bewilligungsverfahren für erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Kernenergierecht Öffentliche Auflage des Sondiergesuchs NSG 20-01 (Bachs-1) der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom Oktober 2020 betreffend Bewilligung von Sondierbohrungen auf der Parzelle Kat.-Nr. 480, Im Rohr, in der Nähe des Abwasserpumpwerks, in 8164 Bachs.

Gemeinde: 8164 Bachs.

Gesuchstellerin: Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen.

Gegenstand: In der gegenwärtig laufenden Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT) werden die verbleibenden Standortgebiete mit geowissenschaftlichen Methoden detaillierter untersucht. Die Untersuchungen haben den Zweck, den Kenntnisstand im Hinblick auf die definitive Standortwahl am Ende der Etappe 3 des SGT zu vertiefen. Die von der Nagra beabsichtigten Sondierbohrungen dienen der Erkundung der tieferen Gesteinsschichten bis maximal 2000 m Tiefe. Die Nagra beantragt hiermit die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bohranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. 480, Im Rohr, in der Nähe des Abwasserpumpwerks, in 8164 Bachs für mehrere Jahre.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom Oktober 2020 kann vom 4. November 2020 bis zum 3. Dezember 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindeverwaltung Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs.

Das Gesuch ist zudem ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des Bundesamtes für Energie unter der folgenden Adresse einsehbar: www.bfe.admin.ch > Versorgung > Kernenergie > Radioaktive Abfälle > Erdwissenschaftliche Untersuchungen > Sondierbohrgesuche Nördlich Lägern.

2020-3259

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BBl 2020

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 4. November 2020 bis zum 3. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

3. November 2020

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Bundesamt für Energie (BFE)