Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Contact- und Callcenter-Branche Änderung vom 16. Januar 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Contactund Callcenter-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 3.6 Bst. b,i und j b.

Vollzugsbestimmungen

Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: ­ Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und / oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen; ­ bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln; ­ auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen; ­ die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen; Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

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BBl 2018 3371

2020-0010

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BBl 2020

i.

Bemessung der Konventionalstrafe: Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien: ­ der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; ­ der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; ­ ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; ­ der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber); ­ die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen; ­ dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

j.

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu 30 000 Franken aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu 100 000 Franken ausgefällt werden.

Art. 5.10

Lohn- und Zeitzuschläge

Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlöhne des Artikels 5.13.

Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.

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BBl 2020

Art. 5.13

Lohn

Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.

Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in Franken Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Ostschweiz

45 288 3 774 20.74

48 960 4 080 22.42

50 184 4 182 22.98

55 080 4 590 25.22

Genfersee

49 020 4 085 22.45

52 992 4 416 24.26

54 312 4 526 24.87

59 616 4 968 27.30

Mittelland

47 712 3 976 21.85

51 588 4 299 23.62

52 872 4 406 24.21

58 032 4 836 26.57

Nordwestschweiz

51 000 4 250 23.35

55 128 4 594 25.24

56 508 4 709 25.87

62 016 5 168 28.40

Zürich

51 084 4 257 23.39

55 224 4 602 25.29

56 604 4 717 25.92

62 124 5 177 28.45

Zentralschweiz

48 144 4 012 22.04

52 044 4 337 23.83

53 352 4 446 24.43

58 548 4 879 26.81

Tessin

42 840 3 570 19.62

46 512 3 876 21.30

48 960 4 080 22.42

53 244 4 437 24.38

Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG.

Genfersee: GE, VD, VS.

Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO.

Nordwestschweiz: AG, BL, BS.

Zürich: ZH.

Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG.

Tessin: TI.

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

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BBl 2020

Art. 5.14

Lohnstruktur / Funktionen

Stufe 1

Inbound/Outbound 1st Level

Stufe 2

Multiskill

Stufe 3

Administrative und unterstützende Funktionen

Stufe 4

Technical Specialist und 2nd Level

Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden im ersten Dienstjahr allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 2 entsprechend nach hinten.

Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.

Art. 5.22

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.

Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

16. Januar 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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