Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer

Entwurf

(Kulturgütertransfergesetz, KGTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 5 5 Als

rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.

Gliederungstitel vor Art. 4a

3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr Art. 4a

Zollanmeldung

Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.

Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben

1 2

BBl 2020 3131 SR 444.1

2019-3877

3287

Kulturgütertransfergesetz

BBl 2020

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbis und d sowie 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1

c.

Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;

cbis.

bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;

d.

im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.

Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

3

Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 69­72 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 311.0

3288