Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer
Entwurf
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 5 5 Als
rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.
Gliederungstitel vor Art. 4a
3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr Art. 4a
Zollanmeldung
Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
1 2
BBl 2020 3131 SR 444.1
2019-3877
3287
Kulturgütertransfergesetz
BBl 2020
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbis und d sowie 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1
c.
Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;
cbis.
bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;
d.
im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.
Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3
Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 6972 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
SR 311.0
3288