Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) (Modernisierung der Aufsicht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung3, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «zwischenstaatliche Vereinbarung» durch «internationales Abkommen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 49

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG4) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).

1 2 3 4

BBl 2020 1 SR 831.10 SR 101 SR 830.1

2019-0237

109

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

Art. 49a

BBl 2020

Informationssysteme und Mindestanforderungen

Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenverarbeitung ermöglichen.

1

Sie haben sicherzustellen, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten.

2

Sie haben die Mindestanforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b zu erfüllen.

3

Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Mindestanforderungen. Diese bedürfen der Anerkennung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe c.

4

Art. 49b

Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen

Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.

Art. 49c

Register der laufenden Geldleistungen

Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 (Zentrale Ausgleichsstelle) führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, mit dem Zweck: 1

2

a.

den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;

b.

Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen;

c.

die Anpassungen der Geldleistungen zu unterstützen.

Sie erfasst darin: a.

die laufenden Geldleistungen;

b.

Todesfälle und Zivilstandsänderungen von rentenberechtigten Personen.

Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

3

Art. 49d

Versichertenregister

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck: 1

5

110

SR 0.142.112.681

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

2

BBl 2020

a.

den versicherten Personen eine Versichertennummer nach Artikel 50c zuzuweisen;

b.

sicherzustellen, dass im Rentenfall alle individuellen Konti einer Person berücksichtigt werden.

Sie erfasst darin: a.

die Versicherten und deren Versichertennummer nach Artikel 50c;

b.

die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen;

c.

die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind.

Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50b Absatz 1, 50d und 50e die erforderlichen Daten zur Verfügung.

3

Art. 49e

Ausführungsbestimmungen zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister

Der Bundesrat regelt: a.

die Verantwortung für den Datenschutz;

b.

die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;

c.

die Aufbewahrungsfristen;

d.

den Zugriff auf die Daten;

e.

die Zusammenarbeit unter den Nutzern;

f.

die Datensicherheit;

g.

die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.

Art. 49f

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; 111

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

f.

Statistiken zu führen;

g.

die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

BBl 2020

Art. 50b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und e sowie 2 Das zentrale Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) sowie das Versichertenregister (Art. 49d) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

2

b.

den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IVStellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG6 übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

e.

den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.

Aufgehoben

Art. 53 Abs. 1bis Die Verbandsausgleichskassen sind als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu errichten.

1bis

Art. 54 Aufgehoben Art. 57 Abs. 2 Bst. g 2

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über: g.

die Arbeitgeberkontrolle;

Art. 58 Abs. 2 zweiter Satz (Betrifft nur den französischen Text) und dritter Satz, 3, 4 Bst. bbis und e sowie 5 ... Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

2

3

Aufgehoben

4

Dem Kassenvorstand obliegen: bbis. die Wahl der Revisionsstelle; e.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

5

6

112

SR 831.20

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Art. 60 Abs. 1bis, 1ter und 3 Die Verbandsausgleichskassen müssen Reserven bilden, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken.

1bis

Wird eine Verbandsausgleichskasse aufgelöst, so kann der Bundesrat eine andere oder mehrere Verbandsausgleichskassen dazu verpflichten, deren Versicherte und Rentenbezüger ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die übernehmende Kasse wird dafür angemessen entschädigt.

Die Entschädigung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände.

1ter

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven, ihre Höhe sowie über die Auflösung von Verbandsausgleichskassen.

3

Art. 61 Abs. 1, 1bis sowie 2 Bst. c und dbis­g Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1

Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.

1bis

Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über: 2

c.

Aufgehoben

dbis. die Wahl der Revisionsstelle; e.

die Arbeitgeberkontrolle;

f.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;

g.

die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 zweiter Satz, 4 und 5 1

Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

... Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.

3

4

und 5 Aufgehoben

Art. 63a

Übertragung weiterer Aufgaben auf die Ausgleichskasse

Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände neben den Aufgaben nach 1

113

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Artikel 63 weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen.

2

Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die übertragene Aufgabe entstehen, vollständig gedeckt werden.

3

Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.

4

Art. 63b

Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte

Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen.

Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

1

Die Beauftragten und ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten. Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG.

2

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.

3

Art. 65 Abs. 2 2

Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen unterhalten.

Art. 66

Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem

Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement).

1

Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein ihrer Grösse und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessenes internes Kontrollsystem zur Überwachung der Geschäftstätigkeit ein.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.

3

Art. 66a

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen: a.

die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;

b.

die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;

114

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

c.

BBl 2020

der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.

Art. 66b

Berichterstattung der Ausgleichskasse

Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht vor und stellen ihr die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung.

Art. 67

Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie: 2

a.

der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;

b.

die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;

c.

die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;

d.

die Buchführung und die Rechnungslegung der Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.

Art. 68

Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor

Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden.

1

Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassen sind.

2

Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts8 mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 erster Halbsatz. Der Bundesrat kann weitere Aspekte, die mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle unvereinbar sind, festlegen.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen.

4

7 8

SR 221.302 SR 220

115

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1­4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.

5

Art. 68a

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde.

1

2

Zusätzlich prüft die Revisionsstelle der Ausgleichskasse, ob: a.

die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;

b.

die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

c.

die Informationssysteme die Mindestanforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen;

d.

das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;

e.

die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.

Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht zu erstatten. Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen.

3

Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt.

4

Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören.

5

Art. 68b

Arbeitgeberkontrolle

Die Ausgleichskasse muss ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin kontrollieren. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen: 1

a.

ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;

b.

eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine spezialisierte Fachorganisation der Ausgleichskassen;

c.

einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach ATSG9.

9

116

SR 830.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse darüber Bericht zu erstatten.

2

Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen.

3

Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.

4

Art. 69 Abs. 4 Aufgehoben Art. 71 Abs. 4 und 6 Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) und des Versichertenregisters (Art. 49d) zuständig.

4

Die Zentrale Ausgleichsstelle vervollständigt und beantwortet die Informationsanfragen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule nach Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übermittelt werden.

6

Art. 72

Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.

Art. 72a

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes im Hinblick auf eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

1

2

Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:

10

a.

Sie wertet die Berichte der Revisionsstellen und die Geschäftsberichte der Ausgleichskassen systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.

b.

Sie legt nach Anhörung der Durchführungsstellen Mindestanforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz fest, welche nach Artikel 49a Absatz 2 von den Informationssystemen gewährleistet werden müssen.

c.

Sie anerkennt von den Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeitete Regeln zur Umsetzung der Mindestanforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz.

d.

Sie erlässt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.

e.

Sie erlässt Weisungen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.

SR 831.40

117

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

f.

BBl 2020

Sie holt Kennzahlen bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein und erstellt Statistiken.

Art. 72b

Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann: a.

von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;

b.

einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;

c.

einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;

d.

auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;

e.

eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;

f.

vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;

g.

vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;

h.

in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;

i.

in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;

j.

die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.

Art. 95 1

Vergütung und Übernahme der Kosten

Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten: a.

der Zentralen Ausgleichsstelle;

b.

der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;

c.

die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;

d.

die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; sowie

118

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

e.

BBl 2020

die ihm aus der Beitragsgewährung nach Artikel 101 bis in Durchführung und Aufsicht entstehen.

Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen und des Versichertenregisters entstehenden Kosten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a.

2

3

Er übernimmt: a.

die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;

b.

die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Schlussbestimmung der Änderung vom ... (Modernisierung der Aufsicht) Die Kantone nehmen die organisatorischen Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.

1

Die Ausgleichskassen ergreifen die erforderlichen Massnahmen, die sich für sie aus Artikel 66 ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

119

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch11 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10, 11 und 16 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199312 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e­53f); 11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs.

2­5, Art. 56a, 57 und 59); 16. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art.

65b);

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200014 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 32 Abs. 3 Die mit der Durchführung von Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit betrauten Stellen geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

3

11 12 13 14 15

120

SR 210 SR 831.42 SR 831.40 SR 830.1 SR 0.142.112.681

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Art. 76 Abs. 1bis und 2 Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.

1bis

In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.

2

Art. 76bis

Elektronischer Datenaustausch

Der Bundesrat regelt den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten unter den schweizerischen Versicherungsträgern und zwischen diesen und den Bundesbehörden. Die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben vorbehalten.

1

Der Bundesrat kann die Regelung des elektronischen Austausches den Aufsichtsbehörden übertragen.

2

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung Art. 54 Abs. 5 Ist die kantonale IV-Stelle einer Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG17) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so muss die Sozialversicherungsanstalt gewährleisten, dass das Bundesamt die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.

5

Art. 64 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG18 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 66

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG19 über: 1

16 17 18 19

a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b und c AHVG);

b.

die Register (Art. 49c­49e AHVG);

c.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

121

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

d.

die Versichertennummer (Art. 50c­50g AHVG);

e.

die Arbeitgeber (Art. 51 und Art. 52 AHVG);

f.

die Ausgleichskassen (Art. 53­70 AHVG);

g.

die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);

h.

die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG); und

i.

die aufschiebende Wirkung (Art. 97 AHVG).

BBl 2020

Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG20 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

2

Art. 66b Sachüberschrift und 4 Register und Verzeichnis Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle die für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers und des Verzeichnisses entstehenden Kosten.

4

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200621 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ... Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

1

4

Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung.

Art. 26 1

Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG22 über: a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und Art. 72a Abs. 2 Bst. b und c AHVG);

b.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

c.

die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

d.

die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer (Art. 50d AHVG);

e.

die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts (Art. 50f AHVG);

f.

die sichernden Massnahmen (Art. 50g AHVG).

20 21 22

122

SR 830.1 SR 831.30 SR 831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Geldleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

2

Art. 28 1

Aufsicht des Bundes

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a­c und i AHVG23 sinngemäss Anwendung.

2

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 5 Abs. 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a­72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199325 (FZG) unterstellt sind.

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12, 13, 18 und 20a Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e­53f); 13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2­5, Art. 56a, 57 und 59); 18. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); 20a. die Entschädigungen von Vermittlungstätigkeiten (Art. 69); Art. 52e Abs. 1, 1bis, 2bis und 4 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er: 1

23 24 25

a.

jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;

b.

periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.

SR 831.10 SR 831.40 SR 831.42

123

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

1bis

Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2bis

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.

4

Art. 53ebis

Übernahme von Rentnerbeständen

Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt.

1

Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.

2

Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen.

3

Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200426 versichert sind.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen.

Er regelt insbesondere: 5

a.

was als rentnerlastiger Bestand gilt;

b.

die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.

Er kann die Höhe der notwendigen Wertschwankungsreserven festlegen und Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen sowie den Einbezug der Revisionsstelle regeln.

6

26

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SR 961.01

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und i 1

Der Sicherheitsfonds: fbis. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58a; i.

erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die Aufsichtsabgabe für die Systemund Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission.

Art. 58a

Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV

Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind: 2

a.

den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;

b.

das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;

c.

den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;

d.

den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten;

e.

die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;

f.

die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;

g.

das Datum der letzten Lebensbescheinigung;

h.

die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.

Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentrale Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.

3

Art. 59 Abs. 3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis übernommen werden.

3

Art. 59a

Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentrale Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz ... Ihre Mitglieder dürfen weder der Kantonsregierung angehören noch eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben.

3

Art. 64c Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. a und 4 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch: 1

2

Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: a.

4

für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG27 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;

Aufgehoben

Art. 65b Bst. a­c Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: a.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text;

b.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text;

c.

der Wertschwankungsreserven.

Art. 69

Entschädigungen von Vermittlungstätigkeiten

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen dürfen und Versicherungseinrichtungen solche Entschädigungen ihrer getrennten Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge belasten dürfen.

1

Er präzisiert die Aufgaben der Revisionsstelle bei der Prüfung von Vermittlungsentschädigungen.

2

Schlussbestimmung der Änderung vom ... (Modernisierung der Aufsicht) Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.

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SR 831.42

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

7. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 28 Art. 21 Abs. 2 und 2bis Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG29 über: 2

a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b und c AHVG);

b.

das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);

c.

die Versichertennummer (Art. 50c­50g AHVG);

d.

die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

e.

die Ausgleichskassen (Art. 53­70 AHVG); und

f.

die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG30 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

2bis

Art. 23 Abs. 1 1

Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG31 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29 Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG32 über: a.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

b.

die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG); und

c.

die aufschiebende Wirkung (Art. 97 AHVG).

Art. 29a

Datenbekanntgabe

Die Artikel 50a und 50b AHVG33 sind sinngemäss anwendbar.

28 29 30 31 32 33

SR 834.1 SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

8. Bundesgesetz vom 20. Juni 195234 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG35 sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 19a

Kostenübernahme und Posttaxen

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 Buchstabe b AHVG36 werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Art. 25 Abs. 2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG37, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

2

9. Bundesgesetz vom 24. März 200638 über die Familienzulagen Art. 1 zweiter Satz ... Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.

Art. 25 Bst. a und abis Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG39 gelten sinngemäss für: a.

die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1­3, Art. 49b und Art. 72a Abs. 2 Bst. b AHVG40);

abis. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

34 35 36 37 38 39 40

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SR 836.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 836.2 SR 830.1 SR 831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

BBl 2020

Art. 27 Abs. 3 Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, die Aufgaben nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG41 und Artikel 76bis Absatz 2 ATSG wahrzunehmen.

3

41

SR 831.10

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

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BBl 2020