Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG vom 10. Dezember 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18.Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20.Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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BBl 2020

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter gelten die folgenden Nutzungsbedingungen: 2.1 Die TEMPO RA darf nur zwischen 2330LT ­ 0500LT aktiviert werden.

2.2 Der «Standard Special Use Area» (SUA) Prozess muss bei der Aktivierung der TEMPO RA eingehalten werden.

2.3 Die Gesuchstellerin koordiniert mit dem Supervisor Zürich ACC für eine Freigabe der Nutzung der TEMPO RA.

2.4 Die Gesuchstellerin meldet dem Supervisor Zürich ACC die Deaktivierung der TEMPO RA.

2.5 Die Gesuchstellerin informiert die REGA und die Luftwaffe per E-Mail über die Aktivierung der TEMPO RA.

2.6. Die mit Gesuch vom 1 Dezember 2019 eingereichten Dokumente SORA (Ref. 13_Meteo_250_SORA AA_1.pdf), Meteo 250 SORA Annex A, 21. 11.

2019, S. 11, unter 2.4.1.2 «Confinement in a given area» genannten Geofencing-Werte, welche das Fluggebiet des RPAS-Vorführungsflug lateral und vertikal limitieren, sind einzuhalten.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RA erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

Falls die aktivierte TEMPO RA nicht mehr benötigt wird, wird sie durch die Meteomatics AG sofort per NOTAM wieder deaktiviert.

4. Ein NOTAM-Antrag ist von der Meteomatics AG mindestens drei Arbeitstage im Voraus elektronisch per NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.

5. SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO RA entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ §1.1, erlaubt.

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6. Um die koordinierte Durchführung von SAR- sowie HEMS-Flügen in den TEMPO RA jederzeit zu ermöglichen stellt die Meteomatics AG sicher, dass der Vorführungsflug jederzeit unterbrochen werden kann. Um die Koordination mit den SAR- und HEMS-Betreibern sicherzustellen, publiziert die Meteomatics AG im NOTAM die Telefonnummer einer Kontaktperson.

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7. Die in der Bewilligung des BAZL vom 3. Dezember 2020 («Extension of the authorisation to operate remotely piloted aircraft systems beyond visual line of sight») aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind vollumfänglich einzuhalten.

8. Die temporäre Luftraumstrukturänderung tritt am 10. Dezember 2020 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist auf den 31. Dezember 2021 beschränkt.

9. Die Aktivierung der TEMPO RA ist vorgängig mit dem Flugplatzleiter des Flugplatzes Amlikon (LSPA) zu koordinieren.

10. Sämtliche gegen die Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 1 bis 9 gerichteten Anträge werden abgewiesen soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandlos sind.

11. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird auf 1000 Franken festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

12. Diese Verfügung wird der Meteomatics AG per Einschreiben eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert. Die Verfügung kann über die Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 (BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur) bezogen werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung telefonisch beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, unter der Nummer 058 467 40 53 angefordert werden.

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Rechtsmittel:

15. Dezember 2020

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Betroffene Räume Anhang 2 zur Verfügung vom 10. Dezember 2020 in Sachen TEMPO RA betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG TEMPO RA LS-R Meteomatics Amlikon: 47°34'26.1'' N, 9°02'52.2'' E, Radius 100m Lower Limit: GND Upper Limit: FL195

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