Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

7. Mai 2020

Tarifvorlage der

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 3. März 2020 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (Anpassung des Risikotarifs für die Invaliditäts- und Todesfallversicherung sowie des Kostentarifs in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2021 [KT21]) ein.

Die Änderungen betreffen einerseits den Kostentarif und andererseits den Risikotarif (Todesfall- und Invaliditätsprämien im Rahmen der Branchen- und Erfahrungstarifierung). Letztere bestehen aus der Anpassung der Tarifgrundlagen, der Überarbeitung des Klassen- und Erfahrungstarifierungsmodells für Tod und Invalidität und der Einführung von Erfahrungstarifierung bei pauschalierten Risikoprämien für das Todesfallrisiko.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 7. Mai 2020 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2021 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2020-2167

6327

BBl 2020

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

21. Juli 2020

6328

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA