Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2020 vom 12. Dezember 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 2019 2, beschliesst:

Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

74 460 238 700

b.

Erträgen von

75 853 173 900

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

1 392 935 200

Investitionsrechnung

Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: Franken

1 2

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

c.

einem Ausgabenüberschuss von

11 386 387 700 744 693 000 10 641 694 700

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2020-0901

3097

Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia

Art. 3

BBl 2020

Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.

1

Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.

2

Art. 4

Übrige Kreditverschiebungen

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.

1

Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.

4

Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.

5

Art. 5

Finanzierungsrechnung

Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit: Franken

a.

Ausgaben von

75 322 911 700

b.

Einnahmen von

75 666 474 200

c.

einem Einnahmenüberschuss von

3098

343 562 500

Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia

Art. 6

BBl 2020

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 75 742 140 674 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 7

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1

Franken

2

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

59 800 000

b.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

18 200 000

c.

Sicherheit

d.

Kultur und Freizeit

e.

Verkehr

f.

Umwelt und Raumordnung

g.

Wirtschaft

173 250 000 6 600 000 272 270 000 2 373 000 000 50 000 000

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2020 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 8

181 000 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

17 100 000

b.

Bauprogramm 2020 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

30 200 000

c.

Kultur und Freizeit

15 000 000

Art. 9

Kreditverschiebungen in den Bauprogrammen 2020 des ETHBereichs

Das WBF wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Buchstabe b und dem Rahmenkredit nach Artikel 7 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

3099

Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia

Art. 10

BBl 2020

Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG, GVVG und MinVG für die Jahre 2016­2019

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. September 20153 über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG 4, GVVG5 und MinVG6 für die Jahre 2016­2019 wird um ein Jahr bis Ende 2020 erstreckt.

Art. 11

Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014

Die Geltungsdauer des Bundesbeschluss vom 10. Dezember 20097 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014, erstreckt am 11. Dezember 20148, am 14. Dezember 20179 und am 13. Dezember 201810 wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Art. 12

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 10. Dezember 2019

Nationalrat, 12. Dezember 2019

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

3 4 5 6 7 8 9 10

BBl 2016 4463 SR 742.41 SR 740.1 SR 725.116.2 BBl 2009 9141 BBl 2015 1947 BBl 2018 733 BBl 2019 2055

3100