Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2020 vom 12. Dezember 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 2019 2, beschliesst:
Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
74 460 238 700
b.
Erträgen von
75 853 173 900
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
1 392 935 200
Investitionsrechnung
Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: Franken
1 2
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
c.
einem Ausgabenüberschuss von
11 386 387 700 744 693 000 10 641 694 700
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2020-0901
3097
Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia
Art. 3
BBl 2020
Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.
1
Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.
2
Art. 4
Übrige Kreditverschiebungen
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.
1
Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.
4
Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.
5
Art. 5
Finanzierungsrechnung
Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2020 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit: Franken
a.
Ausgaben von
75 322 911 700
b.
Einnahmen von
75 666 474 200
c.
einem Einnahmenüberschuss von
3098
343 562 500
Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia
Art. 6
BBl 2020
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 75 742 140 674 Franken zu Grunde gelegt.
Art. 7
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1
Franken
2
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
59 800 000
b.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
18 200 000
c.
Sicherheit
d.
Kultur und Freizeit
e.
Verkehr
f.
Umwelt und Raumordnung
g.
Wirtschaft
173 250 000 6 600 000 272 270 000 2 373 000 000 50 000 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2020 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
Art. 8
181 000 000
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
17 100 000
b.
Bauprogramm 2020 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
30 200 000
c.
Kultur und Freizeit
15 000 000
Art. 9
Kreditverschiebungen in den Bauprogrammen 2020 des ETHBereichs
Das WBF wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Buchstabe b und dem Rahmenkredit nach Artikel 7 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
3099
Voranschlag für das Jahr 2020. BB Ia
Art. 10
BBl 2020
Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG, GVVG und MinVG für die Jahre 20162019
Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. September 20153 über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG 4, GVVG5 und MinVG6 für die Jahre 20162019 wird um ein Jahr bis Ende 2020 erstreckt.
Art. 11
Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014
Die Geltungsdauer des Bundesbeschluss vom 10. Dezember 20097 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014, erstreckt am 11. Dezember 20148, am 14. Dezember 20179 und am 13. Dezember 201810 wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Art. 12
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 10. Dezember 2019
Nationalrat, 12. Dezember 2019
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
3 4 5 6 7 8 9 10
BBl 2016 4463 SR 742.41 SR 740.1 SR 725.116.2 BBl 2009 9141 BBl 2015 1947 BBl 2018 733 BBl 2019 2055
3100