Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) sowie nach Artikel 3 der Maschinenverordnung vom 2. April 20082 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/4363, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG4 harmonisierte technische Normen bezeichnet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/4805 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 ergänzt.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 24. April 20196.

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SR 930.11 SR 819.14 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18.3.2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 2.4.2020, S. 6.

BBI 2019 3087

3652

2020-1100

BBl 2020

4. Einsichtsmöglichkeit, Bezugsquelle und Liste der bezeichneten Normen 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2

Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen.

28. April 2020

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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