Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes) vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 2, beschliesst:
Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25. März 20153 gegen den Handel mit menschlichen Organen wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Er teilt der Generalsekretärin des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b des Übereinkommens das Bundesamt für Gesundheit ist.
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Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
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SR 101 BBl 2019 5971 SR ...; BBl 2019 6021
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Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung. BB
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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
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Nationalrat, 19. Juni 2020
Ständerat, 19. Juni 2020
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20204 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020
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Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung. BB
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Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20045 Art. 6 Abs. 1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
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Art. 7 Abs. 1 1
Es ist verboten: a.
mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln;
b.
einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren.
Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. acbis, 2 und 4 Verbrechen und Vergehen Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch6 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1
a.
für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1);
b.
mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a);
c.
einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, entnimmt oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b);
cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt; 5 6
SR 810.21 SR 311.0
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Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach Absatz 1 Buchstaben acbis um das Organ einer minderjährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben acbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
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Art. 71 Abs. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben acbis ergangen sind.
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2. Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 7 Art. 9
Kommerzialisierungsverbot
Es ist verboten, für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
1
Es ist zudem verboten, den menschlichen Körper oder dessen Teile zu verwenden, wenn damit eine unerlaubte Handlung nach Absatz 1 stattgefunden hat.
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Art. 62 Abs. 1 Bst. c und cbis Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch8 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1
c.
für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt;
cbis. den menschlichen Körper oder dessen Teile verwendet, wenn damit eine strafbare Handlung nach Buchstabe c stattgefunden hat; Art. 64 Abs. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben bcbis oder 63 Absatz 1 Buchstabe c aufgrund einer strafbaren Handlung mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen ergangen sind.
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SR 810.30 SR 311.0
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