Verfügung betreffend Park- und Deponieverbot im Bereich der Nationalstrasse N01/56 St. Gallen Neudorf ­ St. Margrethen und der Nationalstrasse N23/06 Verzweigung Meggenhus ­ Arbon Süd auf dem Gemeindegebiet von Mörschwil vom 28. September 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung sowie Artikel 29 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20072, verfügt: I Unter Vorbehalt rechtmässiger Nutzung ist das Parkieren von Fahrzeugen aller Art (2.50 Anhang 2 der Signalsiationsverordnung) und das vorübergehende oder dauerhafte Ablagern beziehungsweise Deponieren von Gegenständen aller Art auf den Parzellen-Nummern 1633, 1634, 1636, 1637, 1638, 1639 und 1641 in Mörschwil verboten.

II Zuwiderhandlungen gegen diese amtliche Verfügung können gemäss Artikel 292 StGB mit Busse bestraft werden.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 725.111

2020-3101

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BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

20. September 2020

Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger: Direktor

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SR 172.021

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