1 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

Entwurf

(Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20201, beschliesst: I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 100, 101 Absatz 2, 102, 103, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)3, Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 2 und 2bis Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, sofern sich die Kantone wie folgt an der Finanzierung beteiligen: 1

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BBl 2020 8819 SR 818.102 SR 101

2020-3454

8839

Covid-19-Gesetz (Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen)

BBl 2020

a.

zu 50 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem ersten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 400 Millionen Franken finanziert werden;

b.

zu 20 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem zweiten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Millionen Franken finanziert werden.

Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

1bis

Die reduzierte prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe b kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am ersten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft hat.

2

Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20204 gewährten Kredite nicht mit ein.

2bis

Art. 12a

Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

1

Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen: 2

a.

die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;

b.

die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

3

4 5

SR 951.261 SR 831.10

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Das Bankkunden-, Steuer-, Revisions-, Statistik- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

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Art. 12b

Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

Der Bund unterstützt mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt höchstens 115 Millionen Franken: 1

a.

Klubs in den Sportarten Fussball- und Eishockey, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen;

b.

Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fussball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.

Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.

2

Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbeteiligung stattfinden müssen.

3

Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnahmen, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfälligen Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.

4

Hat ein Klub nach Absatz 1 Buchstabe b sowohl Anspruch auf Beiträge nach dieser Bestimmung als auch auf Geldleistungen aus dem Hilfspaket, das der Bund Swiss Olympic zur Stabilisierung des Sportsystems gewährt hat, so kann er nur einen der beiden Ansprüche geltend machen.

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6

Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft: a.

Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapitaleinlagen zurückerstatten.

b.

Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub sämtliche Einkommen seiner Angestellten, zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen, die den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindestens 20 Prozent senken. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes aufgrund der Covid19-Epidemie bereits vorgenommen wurden, werden angerechnet.

c.

Das Durchschnittseinkommen pro angestellte Person nach der Senkung der Einkommen nach Buchstabe b darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise steigen. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen.

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d.

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Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind während fünf Jahren im mindestens gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Saison 2018/2019.

Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröffentlichung fest.

7

Werden Bedingungen nach Absatz 6 oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19906.

8

Art. 13

Massnahmen im Sportbereich: Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

Der Bund kann Klubs nach Artikel 12b Absatz 1, die grundsätzlich solvent sind, die aber auch nach Gewährung der Beiträge nach Artikel 12b von Liquiditätsengpässen bedroht sind, mit zinslosen Darlehen von insgesamt höchstens 235 Millionen Franken unterstützen. Diese sind innerhalb von höchstens zehn Jahren zurückzuzahlen. Die Darlehensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von mindestens 25 Prozent bei.

1

Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands, der dem Klub für die Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb der nationalen Meisterschaft in einer Liga nach Artikel 12b Absatz 1 in der Saison 2018/2019 erwachsen ist.

2

Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich reduziert werden.

3

Art. 17 Bst. b, f und g Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: b.

die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;

f.

Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG;

g.

die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG.

Art. 21 Abs. 6 Die Geltungsdauer der Artikel 1 und 17 Buchstaben a­c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

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6 7

SR 616.1 SR 837.0

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II Das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20168 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12a Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die: 1

a.

in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist: 12a. Epidemiengesetz vom 28. September 20129,

III Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]10). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft.

2

Artikel 17 Buchstaben b und g tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft.

3

Artikel 17 Buchstabe e in der Fassung vom 25. September 202011 tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft.

4

8 9 10 11

SR 314.1 SR 818.101 SR 101 AS 2020 3835

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