Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 3. Februar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Attracap mit dem Wirkstoff Metharizium brunneum Stamm Cb15-III (1,6 x 1010 Sporen/kg) der Firma Omya wird bis zum 31. Juli 2020 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendung: Anwendungsgebiet

Feldbau Kartoffel

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Teilwirkung: Drahtwürmer

Aufwandmenge: 30 kg/ha 1, 2, 3, 4 Anwendung: Frühjahr, beim Legen der Kartoffel

Auflagen für die Anwendung 1 Keine Anwendung auf trockenen Böden.

2 Anwendung nur mit Geräten gemäss Angaben der Firma, die das Produkt vertreibt.

3 Das Produkt muss vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Produkt auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.

Verschüttetes Produkt muss beseitigt werden.

4 Anwendung maximal auf insgesamt 1000 ha.

Sicherheitsvorschriften

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Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.

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Berührung mit der Haut vermeiden.

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Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

SR 916.161

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2020-0339

BBl 2020

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. Februar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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