Übersetzung

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Abgeschlossen in Genf am 20. Mai 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen: i)

«Lissabonner Abkommen»: das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958;

ii)

«Akte von 1967»: das Lissabonner Abkommen in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung;

iii) «diese Akte»: das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der vorliegenden Fassung; iv) «Ausführungsordnung»: die Ausführungsordnung gemäss Artikel 25; v)

«Pariser Verbandsübereinkunft»: die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18832 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in ihrer überarbeiteten und geänderten Fassung;

vi) «Ursprungsbezeichnung»: eine Bezeichnung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i; vii) «geografische Angabe»: eine Angabe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii; viii) «internationales Register»: das internationale Register, das vom Internationalen Büro gemäss Artikel 4 als amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geführt wird, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

SR ..........

1 BBl 2020 5879 2 SR 0.232.04 2019-4033

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Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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ix) «internationale Registrierung»: eine im internationalen Register eingetragene internationale Registrierung; x)

«Gesuch»: ein Gesuch um internationale Registrierung;

xi) «eingetragen»: im internationalen Register nach Massgabe dieser Akte eingetragen; xii) «geografisches Ursprungsgebiet»: ein geografisches Gebiet gemäss Artikel 2 Absatz 2; xiii) «grenzübergreifendes geografisches Gebiet»: ein geografisches Gebiet, das in aneinandergrenzenden Vertragsparteien liegt oder diese umfasst; xiv) «Vertragspartei»: jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die Vertragspartei dieser Akte ist; xv) «Ursprungsvertragspartei»: die Vertragspartei, in der das geografische Ursprungsgebiet liegt, bzw. die Vertragsparteien, in denen das grenzübergreifende geografische Ursprungsgebiet liegt; xvi) «zuständige Behörde»: eine gemäss Artikel 3 benannte Einrichtung; xvii) «Begünstigte»: die natürlichen oder juristischen Personen, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei zur Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe berechtigt sind; xviii) «zwischenstaatliche Organisation»: eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 28 Absatz 1 Ziffer iii berechtigt ist, dieser Akte beizutreten; xix) «Organisation»: die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xx) «Generaldirektor»: der Generaldirektor der Organisation; xxi) «Internationales Büro»: das Internationale Büro der Organisation.

Art. 2

Gegenstand

1. Diese Akte gilt für: i)

jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Bezeichnung oder sonstige, bekanntermassen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Bezeichnung, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn die Ware ihre Qualität oder Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken hat, und der die Ware ihren Ruf verdankt; sowie

ii)

jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Angabe oder sonstige, bekanntermassen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Angabe, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes be-

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stimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.

2. Ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1 kann das gesamte Gebiet der Ursprungsvertragspartei oder eine Region, eine Gegend oder einen Ort in der Ursprungsvertragspartei umfassen. Dies steht der Anwendung dieser Akte auf ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet oder einem Teil davon besteht, nicht entgegen.

Art. 3

Zuständige Behörde

Jede Vertragspartei benennt eine Einrichtung, die für die Verwaltung dieser Akte in ihrem Gebiet sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro im Rahmen dieser Akte und der Ausführungsordnung zuständig ist. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro nach Massgabe der Ausführungsordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde mit.

Art. 4

Internationales Register

Das Internationale Büro führt ein internationales Register, in dem die nach dieser Akte, dem Lissabonner Abkommen und der Akte von 1967 oder nach beiden vorgenommenen internationalen Registrierungen sowie die mit diesen internationalen Registrierungen verbundenen Daten verzeichnet sind.

Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung Art. 5

Gesuch

1. Gesuche sind beim Internationalen Büro einzureichen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird das Gesuch um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe von der zuständigen Behörde eingereicht im Namen: i)

der Begünstigten; oder

ii)

einer natürlichen oder juristischen Person, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei befugt ist, die Rechte der Begünstigten oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geltend zu machen.

3. a)

Unbeschadet des Absatzes 4 kann das Gesuch, sofern das Recht der Ursprungsvertragspartei dies zulässt, von den Begünstigten oder von einer natürlichen oder juristischen Person gemäss Absatz 2 Ziffer ii eingereicht werden.

b)

Buchstabe a gilt vorbehaltlich einer Erklärung der Vertragspartei, dass ihr Recht dies zulässt. Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Wird die Erklärung 5887

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zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so wird sie mit Inkrafttreten dieser Akte in Bezug auf die betreffende Vertragspartei wirksam. Wird die Erklärung nach dem Inkrafttreten dieser Akte in Bezug auf die betreffende Vertragspartei abgegeben, so wird sie drei Monate nach dem Datum des Eingangs der Erklärung beim Generaldirektor wirksam 4. Im Falle eines geografischen Ursprungsgebiets, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet besteht, können die aneinandergrenzenden Vertragsparteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung über eine gemeinsam benannte zuständige Behörde gemeinsam ein Gesuch einreichen.

5. In der Ausführungsordnung werden die Pflichtangaben festgelegt, die im Gesuch zusätzlich zu den Angaben gemäss Artikel 6 Absatz 3 enthalten sein müssen.

6. In der Ausführungsordnung können die fakultativen Angaben festgelegt werden, die im Gesuch enthalten sein können.

Art. 6

Internationale Registrierung

1. Nach Eingang eines Gesuchs um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe in ordnungsgemässer, in der Ausführungsordnung festgelegter Form trägt das Internationale Büro die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

3. Enthält das Gesuch nicht alle folgenden Angaben: i)

Angabe der zuständigen Behörde bzw. im Falle von Artikel 5 Absatz 3 des oder der Anmeldenden;

ii)

die Angaben zur Identifizierung der Begünstigten und gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii;

iii) die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, für die die internationale Registrierung erwirkt werden soll; iv) die Ware oder die Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht; ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.

4. Das Internationale Büro veröffentlicht unverzüglich jede internationale Registrierung und teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei die internationale Registrierung mit.

5. a)

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Vorbehaltlich des Buchstabens b ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 15 den Schutz verweigert hat oder die dem Internationalen Büro die

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Schutzgewährung gemäss Artikel 18 mitgeteilt hat, ab dem Datum der internationalen Registrierung geschützt.

b)

Art. 7

Eine Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften ab einem in der Erklärung genannten Datum geschützt ist, wobei dieses Datum nicht nach dem Ablauf der in der Ausführungsordnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist für die Schutzverweigerung liegen darf.

Gebühren

1. Für die internationale Registrierung jeder Ursprungsbezeichnung und jeder geografischen Angabe ist die in der Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.

2. In der Ausführungsordnung werden die Gebühren festgesetzt, die für sonstige Eintragungen in das internationale Register sowie für die Bereitstellung von Auszügen, Bestätigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Registrierung zu entrichten sind.

3. Die Versammlung setzt ermässigte Gebühren für bestimmte internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und bestimmte internationale Registrierungen von geografischen Angaben fest, insbesondere für solche, bei denen die Ursprungsvertragspartei ein Entwicklungsland oder eines der am wenigsten entwickelten Länder ist.

4. a)

Jede Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf sie erstreckt, wenn eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten für die materielle Prüfung der internationalen Registrierung entrichtet wird. Der Betrag einer solchen individuellen Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in späteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des nach den nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei erhobenen Betrags, verringert um die Einsparungen, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Darüber hinaus kann die Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sie für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in dieser Vertragspartei durch die Begünstigten eine Verwaltungsgebühr erhebt.

b)

Die Nichtentrichtung einer individuellen Gebühr führt nach Massgabe der Ausführungsordnung zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Gebühr erhebt.

Art. 8

Gültigkeitsdauer internationaler Registrierungen

1. Internationale Registrierungen sind für unbegrenzte Zeit gültig, wobei der Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht mehr gefordert wird, wenn die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder 5889

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die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.

2. a)

Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder, im Fall von Artikel 5 Absatz 3, die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei kann bzw. können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung der betreffenden internationalen Registrierung beantragen.

b)

Ist die Bezeichnung, die eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die eine eingetragene geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt, beantragt die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei die Löschung der internationalen Registrierung.

Kapitel III: Schutz Art. 9

Schutzverpflichtung

Jede Vertragspartei schützt eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäss ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäss den Bestimmungen dieser Akte, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die bzw. der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird, wobei die Vertragsparteien, die in ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften nicht zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unterscheiden, nicht verpflichtet sind, in ihre nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften eine solche Unterscheidung einzuführen.

Art. 10

Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Rahmen anderer Instrumente

1. Jede Vertragspartei entscheidet selbst, nach welcher Art von Rechtsvorschriften sie den in dieser Akte vorgesehenen Schutz gewährt, sofern diese Rechtsvorschriften den wesentlichen Anforderungen dieser Akte entsprechen.

2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren in keiner Weise einen etwaigen anderen Schutz, den eine Vertragspartei nach ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften oder im Rahmen anderer internationaler Instrumente für eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder eingetragene geografische Angaben gewährt.

3. Diese Akte entbindet weder von Verpflichtungen, die die Vertragsparteien gemäss anderen internationalen Instrumenten untereinander eingegangen sind, noch werden durch diese Akte die Rechte einer Vertragspartei beeinträchtigt, die diese gemäss anderen Instrumenten innehat.

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Art. 11

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Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel bereit, um in Bezug auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe Folgendes zu verhindern: a)

die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe: i) für Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe anwendbar ist, die ihren Ursprung nicht im geografischen Ursprungsgebiet haben oder die sonstigen massgeblichen Erfordernisse für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht erfüllen, ii) für Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe anwendbar ist, oder für Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den an der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe Begünstigten hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der betreffenden Vertragspartei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde;

b)

jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.

2. Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die auf eine Imitation hinausläuft, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe als Übersetzung verwendet oder durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen begleitet wird.

3. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 verweigert eine Vertragspartei von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei die Registrierung einer jüngeren Marke oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung dieser Marke zu einer der Situationen gemäss Absatz 1 führen würde.

Art. 12

Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte können eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben nicht als in einer Vertragspartei mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend betrachtet werden.

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Art. 13

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Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

1. Die Bestimmungen dieser Akte lassen ältere Marken unberührt, die in einer Vertragspartei gutgläubig hinterlegt oder eingetragen wurden oder durch gutgläubigen Gebrauch erworben wurden. Sieht das Recht einer Vertragspartei eine begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, wonach eine solche ältere Marke ihren Inhaber in bestimmten Fällen nicht dazu berechtigt, die Schutzerteilung für eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder deren Verwendung in dieser Vertragspartei zu verhindern, so begrenzt der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Rechte aus dieser Marke in keiner sonstigen Weise.

2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

3. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse zu verwenden, sofern diese Bezeichnung nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

4. Teilt eine Vertragspartei, die nach Artikel 15 die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung aufgrund der Verwendung im Rahmen einer älteren Marke oder aufgrund anderer Rechte gemäss dem vorliegenden Artikel verweigert hat, die Rücknahme dieser Schutzverweigerung nach Artikel 16 oder eine Schutzgewährung nach Artikel 18 mit, so berührt der daraus resultierende Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht dieses Recht oder ihre Verwendung, es sei denn, der Schutz wurde nach der Löschung, der Nichterneuerung, dem Widerruf oder der Ungültigerklärung des Rechts gewährt.

Art. 14

Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel

Jede Vertragspartei stellt wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen und eingetragener geografischer Angaben bereit und trägt gemäss ihrer Rechtsordnung und -praxis dafür Sorge, dass eine Behördenstelle oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt, rechtliche Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes einleiten kann.

Kapitel IV: Schutzverweigerung und sonstige Massnahmen in Bezug auf internationale Registrierungen Art. 15 1. a)

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Schutzverweigerung Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist die Verweige-

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rung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in ihrem Gebiet mitteilen. Die Schutzverweigerung kann von der zuständigen Behörde von Amts wegen, sofern die betreffenden Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei mitgeteilt werden.

b)

In der Mitteilung der Schutzverweigerung sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen.

2. Die Mitteilung einer Schutzverweigerung hat keinerlei Auswirkung auf einen etwaigen anderen Schutz, den die betreffende Bezeichnung oder Angabe gemäss Artikel 10 Absatz 2 in der Vertragspartei geniesst, auf die sich die Verweigerung bezieht.

3. Jede Vertragspartei gibt allen Parteien, deren Interessen durch eine internationale Registrierung beeinträchtigt würden, ausreichend Gelegenheit, die zuständige Behörde aufzufordern, eine Schutzverweigerung in Bezug auf die internationale Registrierung mitzuteilen.

4. Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung in das internationale Register ein. Es veröffentlicht die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung und übermittelt die Mitteilung der Schutzverweigerung der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder, wenn das Gesuch gemäss Artikel 5 Absatz 3 direkt eingereicht wurde, den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei.

5. Jede Vertragspartei stellt den von einer Schutzverweigerung betroffenen Parteien dieselben gerichtlichen und administrativen Rechtsmittel zur Verfügung, die ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Verweigerung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe zur Verfügung stehen.

Art. 16

Rücknahme der Schutzverweigerung

Eine Schutzverweigerung kann gemäss den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird im internationalen Register eingetragen.

Art. 17

Übergangsfrist

1. Unbeschadet des Artikels 13 kann eine Vertragspartei, die die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung nicht aufgrund einer älteren Verwendung durch einen Dritten verweigert hat oder die eine solche Schutzverweigerung zurückgenommen oder eine Schutzgewährung mitgeteilt hat, eine bestimmte, in der Ausführungsordnung festgelegte Frist für die Einstellung dieser Verwendung gewähren, falls ihre Rechtsvorschriften dies zulassen.

2. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro eine solche Frist gemäss den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren mit.

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Art. 18

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Mitteilung der Schutzgewährung

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro die Gewährung des Schutzes einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mitteilen. Das Internationale Büro trägt eine solche Mitteilung in das internationale Register ein und veröffentlicht sie.

Art. 19

Ungültigerklärung

1. Die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei darf erst ausgesprochen werden, nachdem den Begünstigten Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte gegeben wurde. Diese Gelegenheit ist auch der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii zu geben.

2. Die Vertragspartei teilt die Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung dem Internationalen Büro mit, das die Ungültigerklärung in das internationale Register einträgt und veröffentlicht.

3. Die Schutzverweigerung hat keinerlei Auswirkung auf einen etwaigen anderen Schutz, den die betreffende Bezeichnung oder Angabe gemäss Artikel 10 Absatz 2 in der Vertragspartei geniesst, die die Wirksamkeit der internationalen Registrierung für ungültig erklärt hat.

Art. 20

Änderungen und sonstige Eintragungen in das internationale Register

Die Verfahren für die Änderung internationaler Registrierungen und sonstige Eintragungen in das internationale Register sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen Art. 21

Mitgliedschaft im Lissabonner Verband

Die Vertragsparteien sind, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, Mitglieder desselben besonderen Verbandes wie die Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind.

Art. 22

Versammlung des besonderen Verbandes

1. a)

Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die Vertragsparteien der Akte von 1967 sind.

b)

Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c)

Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten.

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2. a)

Die Versammlung: i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieser Akte; ii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder des besonderen Verbandes, die diese Akte weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; iii) ändert die Ausführungsordnung; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen; v) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält; viii) bestimmt, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; ix) beschliesst Änderungen der Artikel 22 bis 24 sowie des Artikels 27; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Akte ergeben.

b)

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

3. a)

Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht haben, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Ent5895

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spricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden diese Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

4. a)

Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.

b)

Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall gilt Folgendes: i) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab; und ii) eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten abstimmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieser Akte sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

c)

In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an die Akte von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an die Akte von 1967 gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht.

5. a)

Vorbehaltlich der Artikel 25 Absatz 2 und 27 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

b)

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

6. a)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation zusammen.

b)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst.

c)

Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

7. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 23

Internationales Büro

1. a)

Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b)

Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

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c)

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Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

2. Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär eines solchen Organs.

3. a)

Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

b)

Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c)

Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

4. Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm in Bezug auf diese Akte übertragen werden.

Art. 24

Finanzen

1. Die Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes spiegeln sich im Haushalt der Organisation in gerechter und transparenter Weise wider.

2. Die Einnahmen des besonderen Verbandes stammen aus folgenden Quellen: i)

gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhobene Gebühren;

ii)

Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Miete, Investitionserträge und andere Einnahmen, einschliesslich sonstiger Einkünfte; v)

in dem benötigten Umfang Sonderbeiträge der Vertragsparteien oder alternative, bei den Vertragsparteien, den Begünstigten oder beiden angesiedelte Quellen, sofern die Einnahmen aus den Quellen gemäss den Ziffern i bis iv einem Beschluss der Versammlung zufolge zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

3. a)

Die Beträge der Gebühren gemäss Absatz 2 werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors so festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes zusammen mit den Einnahmen aus anderen Quellen gemäss Absatz 2 unter normalen Umständen ausreichen sollten, um die Ausgaben des Internationalen Büros für die Aufrechterhaltung des Dienstes der internationalen Registrierung zu decken.

b)

Wird der Haushaltsplan der Organisation nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so ist der Generaldirektor ermächtigt, Ver-

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pflichtungen und Zahlungen im selben Umfang wie in der vorangegangenen Haushaltsperiode einzugehen bzw. zu tätigen.

4. Für die Festsetzung ihres Beitrags gehört jede Vertragspartei derselben Klasse an wie im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft bzw. ­ falls sie nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist ­ derselben Klasse, der sie angehören würde, wenn sie Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft wäre. Zwischenstaatliche Organisationen gehören der Beitragsklasse I (eins) an, sofern die Versammlung nicht einstimmig anderweitig entscheidet. Der Beitrag wird gemäss einem Beschluss der Versammlung teilweise nach der Zahl der Registrierungen mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei gewichtet.

5. Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch Vorschusszahlungen jedes Mitglieds des besonderen Verbandes gebildet wird, wenn der besondere Verband dies beschliesst. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so kann die Versammlung seine Erhöhung beschliessen. Das Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. Stellt der besondere Verband in einer Haushaltsperiode einen Mittelüberschuss fest, so können die Vorschüsse in den Betriebsmittelfonds auf Vorschlag des Generaldirektors und Beschluss der Versammlung den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Zahlungen rückerstattet werden.

6. a)

Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.

b)

Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

7. Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften der Organisation von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 25

Ausführungsordnung

1. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Akte werden in der Ausführungsordnung festgelegt.

2. a)

Die Versammlung kann beschliessen, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder mit Dreiviertelmehrheit geändert werden können.

b)

Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit oder Dreiviertelmehrheit für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

5898

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

c)

BBl 2020

Für die künftige Anwendbarkeit eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder Dreiviertelmehrheit für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

3. Stehen die Bestimmungen dieser Akte mit denen der Ausführungsordnung im Widerspruch, so haben Erstere Vorrang.

Kapitel VI: Revision und Änderung Art. 26

Revision

1. Diese Akte kann von diplomatischen Konferenzen der Vertragsparteien revidiert werden. Die Einberufung einer diplomatischen Konferenz wird von der Versammlung beschlossen.

2. Die Artikel 22­24 und 27 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 27 durch die Versammlung geändert werden.

Art. 27

Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

1. a)

Vorschläge zur Änderung der Artikel 22­24 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.

b)

Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

2. Zur Annahme von Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich, ausgenommen Änderungen des Artikels 22 sowie des vorliegenden Absatzes, für deren Annahme eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist.

3. a)

Ausser wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind.

b)

Eine Änderung des Artikels 22 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt.

c)

Jede Änderung, die gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

5899

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

BBl 2020

Kapitel VII: Schlussbestimmungen Art. 28

Voraussetzungen und Möglichkeiten, Vertragspartei dieser Akte zu werden

1. Vorbehaltlich des Artikels 29 sowie der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gilt Folgendes: i)

Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist, kann diese Akte unterzeichnen und ihr beitreten;

ii)

jeder andere Mitgliedstaat der Organisation kann diese Akte unterzeichnen und ihr beitreten, wenn er erklärt, dass seine Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Marken im Einklang stehen;

iii) jede zwischenstaatliche Organisation kann diese Akte unterzeichnen und ihr beitreten, sofern mindestens ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist und sofern die zwischenstaatliche Organisation erklärt, dass sie im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt wurde, Vertragspartei dieser Akte zu werden, und dass nach dem Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Rechtsvorschriften gelten, gemäss denen regionale Schutztitel für geografische Angaben erwirkt werden können.

2. Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäss Absatz 1 können: i)

eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie diese Akte unterzeichnet haben; oder

ii)

eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie diese Akte nicht unterzeichnet haben.

3. a)

Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der Wirksamkeit der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Datum, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.

b)

Das Datum der Wirksamkeit der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, der Mitgliedstaat einer zwischenstaatlichen Organisation ist und in Bezug auf den der Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben nur auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation geltenden Rechtsvorschriften erwirkt werden kann, ist das Datum, an dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieses Datum später liegt als das Datum, an dem die Urkunde des genannten Staates hinterlegt wurde. Dieser Buchstabe gilt jedoch nicht für Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, und berührt nicht die Anwendung von Artikel 31 in Bezug auf diese Staaten.

5900

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Art. 29

BBl 2020

Datum der Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts

1. Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden berücksichtigt, die von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäss Artikel 28 Absatz 1 hinterlegt worden sind und bei denen die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 3 über das Datum der Wirksamkeit erfüllt sind.

2. Diese Akte tritt drei Monate, nachdem fünf berechtigte Parteien im Sinne von Artikel 28 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.

3. a)

Alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Akte oder früher hinterlegt haben, werden am Datum des Inkrafttretens dieser Akte durch diese Akte gebunden.

b)

Alle anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen werden durch diese Akte drei Monate nach dem Datum gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder zu einem späteren in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt.

4. Im Hoheitsgebiet des beitretenden Staates oder, wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, dem Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, gelten, vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Bestimmungen des Kapitels IV, die entsprechend gelten, die Bestimmungen dieser Akte für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts bereits gemäss dieser Akte eingetragen waren. Darüber hinaus kann der beitretende Staat bzw. die beitretende zwischenstaatliche Organisation in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der Ausführungsordnung diesbezüglich festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäss Artikel 15 Absatz 1 und der Fristen gemäss Artikel 17 festsetzen.

Art. 30

Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte zu dieser Akte sind nicht gestattet.

Art. 31

Anwendung des Lissabonner Abkommens und der Akte von 1967

1. Die Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Akte als auch des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch diese Akte gebunden. Für im Rahmen des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 wirksame internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen gewähren die Staaten jedoch keinen geringeren Schutz als im Lissabonner Abkommen oder in der Akte von 1967 vorgeschrieben.

2. Ein Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Akte als auch des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 ist, wendet in seinen Beziehungen zu Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967, nicht aber dieser Akte sind, weiterhin das Lissabonner Abkommen bzw. die Akte von 1967 an.

5901

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Art. 32

BBl 2020

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann diese Akte durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Datum. Sie lässt die Anwendung dieser Akte auf die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hängigen Gesuche oder bestehenden internationalen Registrierungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.

Art. 33

Sprachen dieser Akte; Unterzeichnung

1. a)

Diese Akte wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

b)

Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

2. Diese Akte liegt nach ihrer Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 34

Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieser Akte.

5902

Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

BBl 2020

Vereinbarte Erklärungen: Vereinbarte Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2 Für die Zwecke dieser Akte gilt, dass in Fällen, in denen bestimmte Komponenten der Bezeichnung oder Angabe, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei einen Gattungscharakter haben, deren Schutz nach diesem Absatz in den anderen Vertragsparteien nicht gefordert wird. Im Sinne der Rechtssicherheit darf eine Verweigerung oder Ungültigerklärung einer Marke oder die Feststellung eines Verstosses in den Vertragsparteien nach den Bestimmungen des Artikels 11 nicht auf der Grundlage der Komponente erfolgen, die einen Gattungscharakter hat.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 12 Für die Zwecke dieser Akte gilt, dass Artikel 12 die eine ältere Verwendung betreffenden Bestimmungen dieser Akte nicht berührt, da die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe darstellende Bezeichnung oder Angabe vor der internationalen Registrierung in einer anderen Vertragspartei als der Ursprungsvertragspartei möglicherweise bereits ganz oder teilweise eine Gattungsbezeichnung darstellt, beispielsweise weil die Bezeichnung oder Angabe oder ein Teil davon mit einem Ausdruck identisch ist, der in dieser Vertragspartei im allgemeinen Sprachgebrauch als der übliche Name einer Ware oder Dienstleistung gebräuchlich ist, oder weil sie mit dem üblichen Namen einer Rebsorte in dieser Vertragspartei identisch ist.

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Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

5904

BBl 2020