Verfügung betreffend Parkieren gegen Gebühr bei der Teufelsbrücke, Nationalstrasse N2P vom 24. Juni 2020

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen eines Hinweissignals «Parkieren gegen Gebühr» bei der Teufelsbrücke (Nationalstrasse N2P) gemäss Situationsplan «Signalisationsänderung infolge Parkplatzbewirtschaftung, Abschnitt Parkplatz Teufelsbrücke» vom 29. April 2020.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

7. Juli 2020

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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2020-1886