Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021­2024 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe wird ein Gesamtkredit von 8783 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: In Millionen Franken

3

a.

Rahmenkredit

6638

b.

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe

2145

Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021.

Es können bis zum 31. Dezember 2024 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.

4

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2021­ 2024 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von höchstens 120 Millionen Franken vornehmen.

5

1 2 3

SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2597

2019-3365

2693

Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021­2024. BB

BBl 2020

Art. 2 Die Beträge des Rahmenkredits nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dezember 2015 = 100 Punkte) sowie folgenden Teuerungsannahmen: 2021: +0,4 Prozent; 2022: +0,6 Prozent; 2023: +0,8 Prozent; 2024: +1,0 Prozent.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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