Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen gemäss Artikel 5 der PSA Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen2 zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/4253 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/6684 bezeichnet bzw.

aufgehoben.. Bezeichnet werden die harmonisierten technischen Normen in Anhang I des Durchführungsbeschlusses. Gestrichen werden die harmonisierten technischen Normen in deren Anhang II zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet bzw. streicht hiermit die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 veröffentlichten harmonisierten technischen Normen.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 28. August 20185.

1 2 3

4

5

SR 930.11 SR 930.115 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13.

BBI 2018 5149

2020-1604

4683

BBl 2020

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2

Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen.

3. Juni 2020

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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