Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Programme «SUPERB» und «ERP Systeme V/ar» zur Modernisierung von Supportprozessen der Bundesverwaltung beziehungsweise von einsatzrelevanten SAP-Systemen im VBS vom 22. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20192, beschliesst:

Art. 1 Für die Bereiche Finanzen, Personal, Logistik, Beschaffung und Immobilien werden die folgenden Verpflichtungskredite bewilligt: a.

320 Millionen Franken für das Programm «SUPERB», in der Verantwortung des Eidgenössischen Finanzdepartements, zur Modernisierung von Supportprozessen der Bundesverwaltung in den genannten Bereichen sowie der IKT-Unterstützung dieser Prozesse;

b.

240 Millionen Franken für das Programm «ERP Systeme V/ar», in der Verantwortung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), zur Modernisierung und Konsolidierung von einsatzrelevanten Systemen im VBS in den genannten Bereichen.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, den Eidgenössischen Räten bis Ende 2020 einen Bericht vorzulegen, in welchem er über die bundesweiten Nutzen- und Synergiepotenziale sowie die Auswirkungen auf das Personal, die zufolge der Programme «SUPERB» und «ERP Systeme V/ar» erwartet werden, informiert. Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung legen bis Ende Juli 2021 einzeln die erwarteten Nutzen- und Synergiepotenziale so detailliert offen, dass die Finanzkommissionen später die Zielerreichung überprüfen können.

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SR 101 BBl 2020 621

2018-0066

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Verpflichtungskredite für die Programme «SUPERB» und «ERP Systeme V/ar» zur Modernisierung von Supportprozessen der Bundesverwaltung beziehungsweise von einsatzrelevanten SAP-Systemen im VBS. BB

BBl 2020

Art. 3 Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen den beiden Verpflichtungskrediten vornehmen.

Art. 4 Die Verpflichtungskredite nach Artikel 1 sind erst bewilligt, wenn der Bundesrat eine Weisung erlassen und in Kraft gesetzt hat, welche ein Weisungsrecht der Programmauftraggeberin oder des Programmauftraggebers der Programme «SUPERB» und «ERP Systeme V/ar» enthält für die Fälle, in denen sich beteiligte Ämter und Departemente nicht einigen können. Der Bundesrat stellt den Finanzkommissionen die Weisung vorgängig zu.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 17. Juni 2020

Ständerat, 22. September 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

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