Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel Abgeschlossen in Genf am 22. November 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Art. 1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und dem Staat Israel (nachfolgend als «Israel» bezeichnet) (nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet) wird nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 17. September 19922 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2

Zollkonzessionen

Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel nach Anhang I dieses Abkommens. Israel gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs nach Anhang II dieses Abkommens.

Art. 3

Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die in Protokoll B zum Freihandelsabkommen4 aufgeführten Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.

1 2 3 4

BBl 2020 ...

SR 0.632.314.491 SR 0.631.112.514 SR 0.632.314.491

2019-2490

2077

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

Art. 4

BBl 2020

WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTOÜbereinkommen über die Landwirtschaft5.

Art. 5

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen6.

Art. 6

Dialog

1. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden, um Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zu vermeiden. Treten solche Schwierigkeiten auf, unternehmen die Vertragsparteien jede Anstrengung, um die Angelegenheit unverzüglich zu klären. Im Fall von verderblichen Waren finden zwischen den zuständigen Amtspersonen innerhalb von drei Arbeitstagen Gespräche auf technischer Ebene statt.

2. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, prüfen die Vertragsparteien die Einsetzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe bestehend aus Amtspersonen der zuständigen Behörden.

Art. 7

Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen.

Art. 8

Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden ausgetauscht haben.

2. Dieses Abkommen bleibt zwischen den Vertragsparteien so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen7 zwischen ihnen in Kraft ist.

3. Der Depositar des Freihandelsabkommens erhält zur Information eine Abschrift dieses Abkommens und der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Abkommens.

5 6 7

SR 0.632.20, Anhang 1A.3 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 SR 0.632.314.491

2078

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

Art. 9

BBl 2020

Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt die zwischen den Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 17. September 19928 in Form eines Briefwechsels über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als beendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 22. November 2018, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

(Es folgen die Unterschriften)

8

SR 0.632.314.491.1

2079

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

BBl 2020

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9

Anwendungs- und Geltungsbereich Zollkonzessionen Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Dialog Weitere Liberalisierung Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Liste der Anhänge Anhang I Anhang II

2080

gemäss Art. 2 ­ Schweizerische Konzessionen an Israel gemäss Art. 2 ­ Israelische Konzessionen an die Schweiz