Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 15. September 20172 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 20193, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 15. September 2017 «Ja zum Verhüllungsverbot» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10a

Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

1

Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

2

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2017 6447 BBl 2019 2913

2020-1794

5507

Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». BB

BBl 2020

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 19. Juni 2020

Nationalrat, 19. Juni 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

5508