Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 12. November 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Movento SC (W-6742, 100 g/l Spirotetramat) wird, befristet bis zum 30. September 2021, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Zuckerrüben
Schadorganismus
Anwendung
Auflagen
Blattläuse (Röhrenläuse)
Aufwandmenge: 0.45 l/ha Wartefrist: 90 Tage
1, 2, 3
Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.
2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
3 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
1
SR 916.161
8960
2020-3448
BBl 2020
Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 30. September 2021, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Zuckerrüben
Schadorganismus
Anwendung
Auflagen
Blattläuse (Röhrenläuse)
Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Wartefrist: 90 Tage
1
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 1 Behandlungen pro Kultur.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
24. November 2020
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer
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SR 172.021
8961