9.2.4

Beilage 9.2.4 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2019 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Berichterstattung nach Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Abs. 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

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9.2.4

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2019 vom 15. Januar 2020

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (ZTG), das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20172 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Jahr 2019 getroffen hat.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Zusätzlich werden auf dieser Internetseite die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert ­ Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung ­ veröffentlicht.

2019 wurden keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz beschlossen.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

2.1

Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien (AS 2019 1611)

Vorübergehender Verzicht, auf textilen Vor- und Zwischenmaterialien Zölle zu erheben Die ursprünglich zum Schutz der einheimischen Textilindustrie festgelegten, im Vergleich zu anderen Industrieerzeugnissen hohen Zollansätze wirken sich heute zum Nachteil der Textilindustrie aus, da sie die Beschaffung benötigter Vormaterialien zusätzlich verteuern. Basierend auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b ZTG ist der Bundesrat ermächtigt, anzuordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird.

Auf Gesuch des Verbands Swiss Textiles hatte der Bundesrat mit der Verordnung über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien vom 18. November 20155 die Zollansätze für gewisse Vor- und Zwischenmaterialien der Textilindustrie bei 60 Zolltarifnummern (teilweise mit Einschränkungen) per 1. Januar 2016 vorübergehend auf 0 Franken herabgesetzt. Diese Zollaussetzung war auf den 31. Dezember 2019 befristet. Auf Gesuch von Swiss Textiles hat der Bundesrat diese Aussetzung per 1. Juli 2019 mit der Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien vom 1. Mai 20196 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert und gleichzeitig ebenfalls bis am 31. Dezember 2023 eine generelle Zollaussetzung auf 462 zusätzlichen Linien der Zolltarifkapitel 50 bis 55 und 60 beschlossen.

Die Zollansätze für Waren von insgesamt 522 Tariflinien des Zolltarifs weichen somit vorübergehend von den im Anhang 1 des ZTG (Generaltarif) festgelegten Zollansätzen ab. Bei 15 dieser Tariflinien beschränkt sich die Zollfreiheit auf Waren, die weder in Aufmachung für den Einzelverkauf noch gebrauchsfertig eingeführt werden.

Mit der Massnahme sollen die Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Hauptkonkurrenten in der EU und eine administrative Entlastung für die in hohem Masse exportorientierte Textilbranche erreicht werden.

Der vorübergehende Verzicht auf die Zollerhebung wird zu einer jährlichen Minderung der Zolleinnahmen von voraussichtlich 3 Millionen Franken führen.

Die Fachkommission für Zolltariffragen als beratendes Organ des Bundesrates hat sich im Rahmen einer Anhörung in zustimmendem Sinne geäussert.

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AS 2015 4935 SR 632.102.1

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2.2

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderung vom 8. April 2019 (AS 2019 1215)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Speisekartoffeln Der heisse Sommer 2018 hatte Auswirkungen auf die Lagerfähigkeit der Speisekartoffeln. Gestützt auf die Lagerbestandserhebung von Ende Februar 2019 stellte der Kartoffelhandel fest, dass viele Lagerkartoffeln nicht mehr für den Frischkonsum geeignet waren und aussortiert werden mussten. Er kam zum Schluss, dass die Lager von Schweizer Ware nicht ausreichen würden, um den Bedarf bis zum Anschluss an die neue Kartoffelernte zu decken. Deshalb hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln in der AEV von 6500 Tonnen vorübergehend um 3500 auf 10 000 Tonnen erhöht, so dass eine konstante Marktversorgung mit Speisekartoffeln sichergestellt werden konnte.

Die Änderung vom 8. April war auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juni 2019 befristet. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung darüber nicht zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 23. Oktober 2019 (AS 2019 3617) Der Bundesrat hat folgende Änderungen der Agrareinfuhrverordnung beschlossen: Eingaben per Telefax sind nicht mehr zulässig In Artikel 3 der Agrareinfuhrverordnung waren Eingaben per Telefax ausdrücklich erlaubt. Der Telefax ist jedoch kein gebräuchliches Gerät mehr. Der Bundesrat hat die Möglichkeit der Eingabe per Telefax per 1. Januar 2020 abgeschafft. Eingaben per Post sind nach wie vor zugelassen, und das BLW stellt für Gebotseingaben die Internetanwendung eVersteigerung zur Verfügung.

Mehrfache Übertragung des Ausnützungsrechts für Kontingentsanteile wird erlaubt Die Regeln zu Vereinbarungen über die Ausnützung von Kontingentsanteilen sind in Artikel 14 AEV festgelegt. Diese wurden per 1. Januar 2020 geändert. Unter Kontingentsanteilberechtigten sind neu mehrfache Übertragungen der Ausnützungsberechtigung zulässig, wobei dies sowohl für Zollkontingentsanteile über eine bestimmte Menge als auch für prozentuale Anteile gilt. Die neu zugelassenen, sogenannten «Mehrfachabtretungen» sind nach der Zuteilung abzuschliessen und über die bereitgestellte Internetanwendung (AEV14online) dem BLW zu melden.

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Ausschreibung der Versteigerungen von Kontingentsanteilen nur noch im Internet Artikel 16 und 18 der AEV sahen bisher vor, dass Ausschreibungen für Versteigerungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren sind. Diese Bestimmungen wurden per 1. Januar 2020 so geändert, dass das BLW die Ausschreibungen nur noch auf seiner Website publizieren muss. Nach wie vor betreibt das BLW einen E-Mail-Versand, mit dem es Personen, welche die Internetanwendung «eVersteigerung» benutzen, und andere Abonnenten über die aktuellen Ausschreibungen von Versteigerungen informiert.

Eingabefrist für die Meldung der Inlandleistung bei Kartoffeln angepasst Anstelle des 30. Septembers ist im Artikel 42 AEV ab 2020 der letzte Werktag im September als letztmöglicher Termin für das Eintreffen der Meldungen der Inlandleistung bei Kartoffeln festgelegt.

Diverse Übergangsbestimmungen aufgehoben Die AEV enthielt diverse Übergangsbestimmungen, die nicht mehr in Kraft waren.

Die entsprechenden Artikel 54, 54a und 54b wurden deshalb per 1. Januar 2020 aufgehoben.

Abschaffung der GEB-Pflicht bei Schnittblumen, Obstgehölzen, Saatgetreide und Sämereien Per 1. Januar 2020 ist für die Einfuhr von Schnittblumen, Obstgehölzen, Saatgetreide und Sämereien keine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) mehr erforderlich. Die Ziffern 7, 8, 14, 15 und 17 des Anhangs 1 AEV wurden dementsprechend geändert.

In der Folge wurden auch in Anhang 6 die Gebühren für die Einfuhr von Schnittblumen aufgehoben.

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