Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20201, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Forschungsanstalten» durch den Ausdruck «landwirtschaftliche Forschungsanstalt» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 4bis 1

Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: e.

4bis

Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht;

Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft.

Art. 3 Abs. 3 und 3bis Für die Berufsfischerei gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels.

3

Für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- und Futtermittel dienen, gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel, im 6. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels. Diese 3bis

1 2

BBl 2020 3955 SR 910.1

2019-3253

4213

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Massnahmen setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a­c voraus.

Art. 6a

Nährstoffverluste

Die Stickstoff- und Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2025 um 10 Prozent und bis 2030 um 20 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014­2016 gesenkt.

1

Der Bundesrat legt die Methode fest, mit der die Erreichung der Reduktion nach Absatz 1 berechnet wird.

2

Die betroffenen Branchenorganisationen ergreifen die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen und erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen, das erste Mal spätestens Ende 2023.

3

Werden keine Massnahmen ergriffen oder sind die von den Branchenorganisationen ergriffenen Massnahmen für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 ungenügend, so ergreift der Bundesrat spätestens im Jahr 2025 die erforderlichen Massnahmen, um die Absenkung um 20 Prozent bis 2030 sicherzustellen.

4

Art. 16 Abs. 4 Aufgehoben Art 28 Abs. 2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden.

2

Art. 38 Abs. 1 und 1bis Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, wird eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet.

1

Der Bundesrat kann festlegen, dass die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet wird. Wird die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet, so erbringt der Bund diese Leistung mit befreiender Wirkung.

1bis

Art. 39 Abs. 1bis und 2 Der Bundesrat kann festlegen, dass die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet wird. Wird die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet, so erbringt der Bund diese Leistung mit befreiender Wirkung.

1bis

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

2

4214

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Gliederungstitel vor Art. 41

4a. Abschnitt: Beitrag an die Milchprüfung Art. 41 Zur Sicherstellung der Hygiene der Milch können Beiträge zur teilweisen Deckung der Laborkosten der von den nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen beauftragten Prüflaboratorien ausgerichtet werden.

1

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen an die nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen ausgerichtet.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.

3

Art. 43 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 3 3

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für: a.

die landwirtschaftliche Forschungsanstalt des Bundes;

b.

Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle der Betriebe der Milch- und Lebensmittelbranche an Schweine verfüttern;

c.

Versuchsbetriebe.

Art. 58 Abs. 2 und 62 Aufgehoben Art. 70 Abs. 1 und 2 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Direktzahlungen an natürliche und juristische Personen ausgerichtet, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

1

2

Die Direktzahlungen umfassen: a.

Kulturlandschaftsbeiträge;

b.

Versorgungssicherheitsbeiträge;

c.

Biodiversitätsbeiträge;

d.

Produktionssystembeiträge;

e.

Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft;

f.

Übergangsbeiträge.

4215

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Art. 70a Abs. 1 Bst. c und i sowie 2 und 3 1

2

3

3

Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: c.

die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

i.

die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügt.

Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a.

eine artgerechte Haltung der Nutztiere;

b.

eine Nährstoffbilanz mit begrenzten Nährstoffverlusten;

c.

eine ausreichende Förderung der Biodiversität;

d.

die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz;

e.

eine geregelte Fruchtfolge;

f.

einen geeigneten Bodenschutz;

g.

einen umweltschonenden Pflanzenschutz;

h.

für bestimmte Gebiete spezifische Anforderungen zum Schutz der Ökosysteme;

i.

die Einhaltung von Vorgaben des Gewässerschutzes.

Der Bundesrat: a.

konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Ökosysteme;

b.

legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben e­h fest;

c.

kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;

d.

kann bestimmen, welche Arten von Betrieben oder welche Arten von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;

e.

legt die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben g und h für Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen bei juristischen Personen fest;

f.

kann die Summe der Beiträge je Betrieb und die Summe der Beiträge je Beitragsart begrenzen;

g.

konkretisiert den Sozialversicherungsschutz nach Absatz 1 Buchstabe i.

SR 451

4216

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Art. 71 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben Art. 72

Versorgungssicherheitsbeiträge

Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sowie zur Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: 1

a.

einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen und zum Ausgleich der Nachteile gegenüber dem Ausland aufgrund der höheren Kosten in der Schweiz;

b.

einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen.

Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 ausgerichtet werden.

2

Art. 73

Biodiversitätsbeiträge

Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: 1

a.

einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare;

b.

Beiträge für besondere Leistungen im Bereich der Biodiversität;

c.

Beiträge an die Beratungskosten im Bereich der Biodiversität.

Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen und für welche besonderen Leistungen Beiträge ausgerichtet werden.

2

Art. 74 Aufgehoben Art. 75 Abs. 1 Bst. b und d sowie 2 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: 1

4

b.

einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;

d.

einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag zur zielgerichteten Förderung der Tiergesundheit.

SR 631.0

4217

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen und welche Instrumente zur Förderung der Tiergesundheit unterstützt werden.

2

Art. 76

Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft

Zur Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: 1

a.

die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen;

b.

die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften;

c.

eine der Tragfähigkeit der Ökosysteme angepasste, nachhaltige Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie die Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln.

Der Bund unterstützt ein Projekt, wenn diesem eine von ihm bewilligte regionale landwirtschaftliche Strategie zugrunde liegt. Die Strategie umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge.

2

Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der in der Strategie festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

3

4

Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen.

Art. 77

Übergangsbeiträge

Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.

1

Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach Artikel 70 Absatz 2 Buchstaben a­e sowie für die Beiträge für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen nach den Artikeln 77a und 77b und die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915.

2

Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Die Berechnung der Basiswerte für die Beiträge der einzelnen Betriebe richtet sich nach der Differenz zwischen dem Kulturlandschaftsbeitrag nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung der Änderung vom 22. März 20136 und den Versorgungssicherheitsbeiträgen nach Artikel 72 in der Fassung der Änderung vom 22. März 2013 einerseits und den Versorgungsicherheitsbeiträgen nach Artikel 72 andererseits.

3

Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Berechnung der einzelbetrieblichen Beiträge sowie für den Fall von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen fest.

4

5 6

SR 814.20 AS 2013 3463

4218

Landwirtschaftsgesetz

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Gliederungstitel vor Art. 78

4. Titel: Betriebliches Risikomanagement 1. Kapitel: Betriebshilfe Gliederungstitel vor Art. 86b

3. Kapitel: Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen Art. 86b Der Bund kann Beiträge zur Verbilligung der Prämien von privatwirtschaftlichen Ernteversicherungen ausrichten, sofern die Versicherung grossräumig auftretende Risiken wie Trockenheit und Frost abdeckt.

1

Die Beiträge werden den versicherten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt. Der Bund bezahlt den Beitrag an die Versicherer, bei denen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter versichert sind. Die Versicherer verwenden die Beiträge ausschliesslich zur Verbilligung der Versicherungsprämien.

2

3

Der Bundesbeitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Prämien.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Beiträge, deren Höhe und den minimalen Selbstbehalt der Versicherten fest.

4

Sind Risiken im Rahmen der geförderten Ernteversicherungen versicherbar, so sind andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich ausgeschlossen.

5

Art. 87

Zweck

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen, um: a.

die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken;

b.

die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Betrieben zu verbessern;

c.

die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern;

d.

eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern;

e.

den ländlichen Raum, insbesondere das Berggebiet, zu stärken.

Art. 87a 1

Unterstützte Massnahmen

Der Bund unterstützt: a.

folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau: 1. Meliorationen, 2. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen, 3. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Boden- und Wasserhaushalts, 4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum; 4219

Landwirtschaftsgesetz

2

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b.

folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau: 1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, 2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen, 3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;

c.

Projekte zur regionalen Entwicklung;

d.

folgende zusätzlichen Strukturverbesserungsmassnahmen: 1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion, 2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, 3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke, 4. Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien.

Es werden gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt.

Art. 88

Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen

Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.

1

Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind: 2

3

a.

mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;

b.

ein Sömmerungsbetrieb; oder

c.

ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.

Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie: a.

sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; und

b.

den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

Art. 89 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, g und h sowie 3 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

b.

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den Betrieb wirtschaftlich erfolgreich.

g.

Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften.

4220

Landwirtschaftsgesetz

h.

3

BBl 2020

Der Pächter oder die Pächterin begründet ein Baurecht für bauliche Massnahmen oder merkt bei Investitionskrediten den Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts7 im Grundbuch vor.

Der Bundesrat kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe g festlegen.

Art. 93

Grundsatz

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite mit Beiträgen.

1

Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag auf höchstens 60 Prozent erhöht werden.

2

Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie eine Mindestbeteiligung der Projektträgerschaft voraus.

3

Zur Behebung besonders schwerer Folgen ausserordentlicher Naturereignisse kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.

4

Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen.

5

Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.

6

Art. 94 Aufgehoben Art. 95

Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen

Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2­4, b und d Ziffer 1 gewährt.

Art. 96

Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen

Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2, c und d Ziffern 2 und 4 gewährt.

Art. 97 Abs. 1, 2 und 6 1

7

Der Kanton genehmigt die mit Bundesbeiträgen unterstützten Projekte.

SR 220

4221

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Ist ein Bundesinventar betroffen, so holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.

2

6

Aufgehoben

Art. 97a Aufgehoben Art. 98

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1.

Art. 105 1

Grundsatz

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten.

Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung.

2

3

Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen.

4

Die Darlehen sind innert spätestens 20 Jahren zurückzuzahlen.

Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

5

Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest.

6

Er kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.

7

Art. 106

Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b und d Ziffern 1 und 3 gewährt.

Art. 107

Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d Ziffer 2 gewährt.

1

Für grössere gemeinschaftliche Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

2

Art. 107a Aufgehoben

4222

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Gliederungstitel nach Art. 112

6. Titel: Forschung, Wissensverwertung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen 1. Kapitel: Grundsatz Art. 113 Abs. 1 Der Bund fördert die Erarbeitung, die Verwertung und den Austausch von Wissen in der Land- und Ernährungswirtschaft und unterstützt diese damit in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

1

Art. 114 1

Landwirtschaftliche Forschungsanstalt

Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt.

Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt besteht aus einem zentralen Forschungscampus mit regionalen Forschungszentren und dezentralen Versuchsstationen. Die Versuchsstationen sind auf verschiedene Landesgegenden zu verteilen.

2

3 Die

landwirtschaftliche Forschungsanstalt ist dem BLW unterstellt.

Art. 115

Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt

Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie erarbeitet die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.

b.

Sie erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.

c.

Sie entwickelt, begleitet und evaluiert agrarpolitische Massnahmen.

d.

Sie liefert Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.

e.

Sie liefert Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.

f.

Sie erfüllt Vollzugsaufgaben.

Art. 116

Finanzhilfen und Forschungsaufträge

Der Bund kann Organisationen für Leistungen in der Forschung mit Finanzhilfen unterstützen.

1

2

Er kann Forschungsprojekte mit Finanzhilfen unterstützen.

Er kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen.

3

Art. 117 Aufgehoben

4223

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Gliederungstitel vor Art. 118

2. Kapitel: Verwertung und Austausch von Wissen Art. 118

Vernetzung

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an Organisationen und für Projekte, die zur Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis beitragen.

Art. 119

Pilot- und Demonstrationsprojekte

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für: a.

Pilotprojekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erproben;

b.

Demonstrationsprojekte, die neue Technologien, Methoden, Prozesse und Dienstleistungen der Praxis und der Öffentlichkeit bekannt machen.

Art. 120

Kompetenz- und Innovationsnetzwerke

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für den Aufbau und Betrieb von Kompetenzund Innovationsnetzwerken.

Art. 121

Gestüt

Der Bund betreibt ein Gestüt als Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung.

Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.

1

2

Der Bundesrat legt die Aufgaben des Gestüts fest.

Art. 141

Förderung der Zucht von Nutztieren

Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind und die eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.

1

Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.

2

3

Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für: a.

die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;

b.

Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;

4224

Landwirtschaftsgesetz

c.

BBl 2020

Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.

Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.

4

Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.

5

6

Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.

7

Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.

8

Art. 142­144 Aufgehoben Art. 146a

Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geklonten und von gentechnisch veränderten Nutztieren und deren Nachkommen erlassen.

Art. 146b

Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke

Organisationen, die nach Artikel 141 unterstützt werden, müssen Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen.

1

2

Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten.

Art. 147, 149 Abs. 2 und 151 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 152

2. Abschnitt: Pflanzengesundheit Art. 152 Abs. 1 und 2bis Der Bundesrat erlässt zum Schutz von Kulturen sowie von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen (Pflanzenmaterial) vor besonders gefährlichen Schadorganismen Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von: 1

a.

besonders gefährlichen Schadorganismen;

b.

Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.

4225

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Wer Pflanzenmaterial einführt, produziert oder in Verkehr bringt, ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.

2bis

Art. 153 Sachüberschrift Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 153a

Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen

Sofern eine Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, kann der Bundesrat geeignete Massnahmen anordnen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 152 Absatz 1 gelten.

1

2

Die Massnahmen können insbesondere umfassen: a.

die Überwachung der phytosanitären Lage;

b.

die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von solchen Schadorgansimen befallen sind oder befallen sein könnten.

Art. 156 Abs. 1 Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

1

Art. 160b

Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel

Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz können innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bei der Zulassungsbehörde die Parteistellung beantragen.

1

2

Wer keine Parteistellung beantragt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

3 Ist

Gefahr im Verzug, braucht die Zulassungsbehörde die Organisationen, welche Parteistellung erhalten haben, nicht anzuhören.

4 Der

Bundesrat legt das Verfahren fest.

Art. 164a

Offenlegungspflicht für Nährstofflieferungen

Wer Futtermittel oder Dünger in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über die Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe zu melden.

1

8

SR 451

4226

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.

2

Art. 166 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 3 ... Ausgenommen sind Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde; dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

1

Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.

2

Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

3

Art. 168 Abs. 2 2 Wer

keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 170 Abs. 2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- sowie der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.

2bis

Art. 172 Abs. 1 zweiter Satz ... Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten Kontrollorgan zu.

1

Art. 173 Abs. 1 Bst. f, gquater und h Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: 1

9

SR 0.916.026.81

4227

Landwirtschaftsgesetz

f.

BBl 2020

ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen an die weinspezifischen Begriffe nach Artikel 63 Absatz 4 verletzt;

gquater. den nach Artikel 148a oder 165a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; h.

den nach Artikel 152, 153 oder 153a zum Erhalt der Pflanzengesundheit erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

Art. 179 Abs. 2 erster Satz Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann der Bund die Finanzhilfen von diesem zurückfordern, sie kürzen oder verweigern. ...

2

Art. 180 Abs. 2 dritter Satz ...Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen; davon ausgenommen sind Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199110 bezeichneten Produkte übertragen wurde. ...

2

Art. 181 Abs. 7 Der Bund kann die Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen finanzieren.

7

Art. 185 Abs. 3bis Der Bundesrat kann Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, die Finanzhilfen nach diesem Gesetz erhalten, zur Lieferung von einzelbetrieblichen Daten, die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Buchstaben b und d erforderlich sind, verpflichten. Er macht bekannt, an wen er die Daten weitergegeben hat.

3bis

Art. 187e

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Biodiversitätsbeiträge nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b des bisherigen Rechts und Landschaftsqualitätsbeiträge nach Artikel 74 des bisherigen Rechts werden noch längstens während drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgerichtet.

1

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängige Verfahren gegen Entscheide von Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen nach Artikel 166 Absatz 1 gilt das bisherige Recht.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

10

SR 921.0

4228

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Artikel 86b gilt während acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4229

Landwirtschaftsgesetz

BBl 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199111 Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 4 erster Satz, 6 und 6 bis Verwendung und Lagerung von Hofdünger Auf 1 ha Nutzfläche dürfen höchstens zweieinhalb Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. ...

4

6

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Wird die Senkung der Stickstoff- und Phosphorverluste nach Artikel 6a Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199812 nicht erreicht, so kann der Bundesrat abweichend von Absatz 4 tiefere Werte für die pro ha zulässige Düngergrossvieheinheiten festlegen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

6bis

2. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 13 Art. 4 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

3. Waldgesetz vom 4. Oktober 199114 Art. 41a Abs. 2 und 3 Für die Registrierung, den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199815.

2

3

Der Bundesrat kann die Kontrolle Dritten übertragen.

11 12 13 14 15

SR 814.20 SR 910.1 SR 824.0 SR 921.0 SR 910.1

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