Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) zur Versorgung der Schweizer Unternehmen mit Liquidität verabschiedet. Diese sollten rasch Bankkredite aufnehmen können, die von den vier staatlich anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden. Deren Verluste wiederum trägt der Bund. Der Bundesrat muss dem Parlament die Überführung dieser Notverordnung ins ordentliche Recht innert sechs Monaten vorlegen. Dabei muss er die Rechte und Pflichten der vier Bürgschaftsorganisationen regeln, insbesondere für den Fall, dass die Kreditgeberinnen die Bürgschaften ziehen und die Kreditforderungen somit auf die Bürgschaftsorganisationen übergehen. Bei der Bewirtschaftung dieser Forderungen soll eine gewisse Flexibilität zugunsten der Unternehmen bestehen, ohne jedoch die finanziellen Interessen des Bundes zu gefährden. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Dringlichkeit beträgt die Frist für die Vernehmlassung nur drei Wochen.

Datum der Eröffnung: 1. Juli 2020 Vernehmlassungsfrist: 21. Juli 2020 Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

7. Juli 2020

2020-1997

Bundeskanzlei

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