2 Anträge des Bundesrates

Entwurf

zum Entwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG1) gemäss Botschaft vom 18. September 2020 vom ...

Gliederungstitel vor Art. 25a

7a. Abschnitt: Solidarbürgschaften für weitere Kredite wegen anhaltender Folgen der Covid-19-Epidemie Art. 25a Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Gewährung von Solidarbürgschaften für weitere Kredite erlassen, sofern dies zur Liquiditätssicherung sowie zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft erforderlich ist und diese Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt.

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Der Bundesrat sieht vor, dass Solidarbürgschaften auf Gesuch hin zugunsten von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchstellerin oder Gesuchsteller) gewährt werden können, die: 2

1

a.

von den anhaltenden Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind;

b.

einen mittels Solidarbürgschaft gesicherten Bankkredit nach der Covid-19SBüV: 1. nicht erhalten haben, 2. nicht im vollen möglichen Umfang nach Artikel 7 Covid-19-SBüV bezogen haben, oder 3. bereits vollständig zurückbezahlt haben;

c.

vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen worden sind oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;

BBl 2020 8537

2020-3513

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Anträge des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) gemäss Botschaft vom 18. September 2020

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d.

sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden und gegen die keine Untersuchungen im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung nach der Covid-19-SBüV oder diesem Gesetz laufen;

e.

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes zur Liquiditätssicherung erhalten haben; diese Finanzhilfen schliessen Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfallentschädigungen nicht mit ein; und

f.

im massgeblichen Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken und höchstens 500 Millionen Franken erzielt haben.

Eine besondere Betroffenheit nach Absatz 2 Buchstabe a liegt vor, wenn der Umsatzerlös im Jahr 2020 unter 60 Prozent des durchschnittlichen Umsatzerlöses in den massgeblichen Geschäftsjahren liegt.

3

Der insgesamt verbürgte Betrag entspricht höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im massgeblichen Geschäftsjahr; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Kredite werden zu mindestens 85 Prozent zuzüglich eines Jahreszinses verbürgt; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich kann er die Verbürgung in Abhängigkeit der Kredithöhe gestuft festlegen.

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5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

den detaillierten Zweck der Solidarbürgschaften, die Voraussetzungen für deren Gewährung, insbesondere die Vermögens- und Kapitalsituation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sowie den Beginn und das Ende der Fristen für die Gesuchseinreichung;

b.

welche Verwendungen von Mitteln unzulässig sind;

c.

die Dauer der Solidarbürgschaften und die Voraussetzungen für deren Verlängerung;

d.

welche Geschäftsjahre für die Berechnung des Umsatzerlöses nach den Absätzen 2 Buchstabe f, 3 und 4 massgeblich sind;

e.

die Amortisation und Verzinsung von mit Solidarbürgschaften besicherten Krediten;

f.

die Anwendbarkeit der Informationspflichten und Auskunftsrechte nach Artikel 21 auf Kredit- und Solidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel;

g.

die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kreditgeberin und der Bürgin oder dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Kreditgeberin (Rahmenbedingungen für die beteiligten Banken, Kreditvereinbarung, Kreditantrag, Bürgschaftsvertrag) sowie die Pflicht zur digitalen Abwicklung dieser Geschäfte;

h.

die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung von Artikel 22 auf Kredit- und Solidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel;

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i.

die Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen, die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;

j.

die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund;

k.

die Anwendbarkeit der Strafbestimmung nach Artikel 25 auf Kredit- und Solidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel.

Er kann dabei vom OR2 und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 20103 abweichende Bestimmungen erlassen über: 6

2 3

a.

die Gewährung von Bürgschaften (Art. 492 ff. OR);

b.

die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 728a ff. OR);

c.

den Kapitalverlust und die Überschuldung (Art. 725 und 725a OR);

d.

die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen sowie deren Vorzugsund Nebenrechte zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB (Art. 164 ff. OR);

e.

die Gewährung von mit Solidarbürgschaften besicherten Krediten durch die PostFinance AG an ihre vor dem 26. März 2020 bestehenden Kundinnen und Kunden sowie die Weiterführung solcher Kredite bis zur vollständigen Amortisation.

SR 220 SR 783.1

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